Beitragssatzung (Lesefassung)

§ 1 Beitragspflicht, Stichtag

  1. Für in Mecklenburg-Vorpommern gehaltene Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Gehegewild, Fische, Bienen und Hummeln sind vom Tierhalter Beiträge an die Tierseuchenkasse gemäß der Anlage zu entrichten. Die Beiträge werden jährlich festgesetzt. Für die Festsetzung gelten § 5 Absatz 1 Nummer 8 und § 16 Absatz 2 der Hauptsatzung der Tierseuchenkasse entsprechend.
  2. Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere oder Bienen- und Hummelvölker am Tag der von der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren.
  3. Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 3. Januar eines jeden Jahres bestimmt.

§ 2 Meldepflicht, Berechnungsgrundlage

  1. Tierhalter, die Tiere einschließlich Bienen und Hummeln in Mecklenburg-Vorpommern halten, haben der Tierseuchenkasse innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag ihren Namen, die Anschrift und die zwölfstellige Registriernummer des Betriebes gemäß § 26 der Viehverkehrsverordnung1 oder gemäß § 1a der Bienenseuchen-Verordnung2 sowie die Art und die Anzahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen und der Beitragserhebung unterliegenden Tiere oder Bienen- und Hummelvölker mitzuteilen. Soweit für die Beitragserhebung erforderlich, ist auch das Alter, das Gewicht, die Nutzungsrichtung und die Haltungsform anzugeben. Zusätzlich wird bei Rindern die Anzahl der Tiere zum Stichtag durch die Tierseuchenkasse aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) erhoben. Weicht die vom Tierhalter gemeldete Tierzahl von der in der HIT-Datenbank ab, wird die höhere Tierzahl der Beitragsveranlagung zu Grunde gelegt.
  2. Im Fall von Geflügelhaltungen ist zum Stichtag der geschätzte Jahreshöchstbestand je Geflügelart anzugeben. Geflügelhalter, bei denen am Stichtag
    1. kein Geflügel vorhanden ist oder
    2. die Anzahl der Tiere vom geschätzten Jahreshöchstbestand des laufenden Beitragsjahres (Anzahl der Tiere je Geflügelart, die im aktuellen Beitragsjahr als maximaler Tierbesatz auch nur kurzzeitig gehalten werden soll) abweicht,

    haben den geschätzten Jahreshöchstbestand des laufenden Beitragsjahres zu melden. Die Nachmeldepflichten nach § 3 bleiben unberührt. Beitragsmaßstab bei den Geflügelhaltern ist, abweichend von § 1 Absatz 2, der geschätzte Jahreshöchstbestand.

  3. Betreiber von Viehhandelsunternehmen und Viehsammelstellen, natürliche oder juristische Personen, die in Gewinnerzielungsabsicht Zucht- und Nutztiere der Tierarten Pferd, Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel erwerben und veräußern und sie dabei in unmittelbaren Besitz nehmen, haben die Zahl der im jeweiligen Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern umgesetzten Zucht- und Nutztiere anzugeben. Werden Tiere der in Satz 1 genannten Tierarten länger als 30 Tage im Viehhandelsunternehmen gehalten, sind diese Tiere als Tierbestand im Sinne von Absatz 1 zu melden. Für Satz 1 und 2 gilt die Frist gemäß Absatz 1 Satz 1.
  4. Die Meldung ist unter Verwendung des von der Tierseuchenkasse ausgegebenen amtlichen Erhebungsbogens oder elektronisch über die Internetadresse der Tierseuchenkasse www.tskmv.de vorzunehmen. Erfolgt bis zu dem im Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt keine Meldung, werden, ohne dass hierdurch die Meldepflicht des Tierhalters entfällt, zunächst der Beitragserhebung die Tierzahlen oder die Anzahl der Bienen- und Hummelvölker des vorangegangenen Beitragsjahres zugrunde gelegt. Die Festsetzung der Beiträge an Hand der Vorjahrestierzahlen entbindet die Tierhalter jedoch nicht von der Pflicht zur Meldung bei höheren Tierzahlen oder einer höheren Anzahl von Bienen- und Hummelvölkern zum Stichtag 3. Januar des Jahres.
  5. Erhält der Tierhalter, der Betreiber eines Viehhandelsunternehmens oder einer Viehsammelstelle keinen amtlichen Erhebungsbogen, so ist er verpflichtet, diesen oder die Zugangsdaten für die elektronische Meldung bei der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern, Behördenzentrum Block C, Neustrelitzer Str. 120, 17033 Neubrandenburg, rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Meldeverpflichtung anzufordern.
  6. Werden für zurückliegende Jahre nicht gemeldete oder nicht vollständig gemeldete Tierhaltungen bekannt, kann die Tierseuchenkasse die Beiträge bis zu drei Jahre rückwirkend nachberechnen und veranlagen.

 

1 i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170)

2 i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist

§ 3 Nachmeldepflicht; Entfallen von zusätzlichen Beiträgen

  1. Wird nach dem Stichtag ein Tierbestand oder ein Bienen- oder Hummelstand neu gegründet oder werden Tiere einer nicht vorhandenen Tierart in einen Bestand neu aufgenommen, so ist der Tierhalter zur Nachmeldung verpflichtet.
  2. Erhöht sich nach dem Stichtag bei einer Tierart die Anzahl der Tiere oder die Anzahl der Bienen- und Hummelvölker durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als 5 Prozent, so ist der Tierhalter zur Nachmeldung verpflichtet. Nicht nachgemeldet werden muss, wenn bei einer bereits gemeldeten Tierart die Erhöhung bis zu zehn Tieren oder bis zu fünf Bienen- oder Hummelvölker beträgt.
  3. Für die Nachmeldung nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 2 Absatz 1 und 3 entsprechend. Die Tierseuchenkasse erhebt in diesen Fällen nachträglich Beiträge entsprechend § 1 Absatz 1.
  4. Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn für die gemeldeten Tiere oder Bienen- und Hummelvölker die Beiträge zum Zeitpunkt des Halterwechsels bereits entrichtet wurden und der gemeldete Tierbestand, Bienen- oder Hummelstand
    1. im Rahmen der Erbfolge auf den Hofnachfolger übergeht; das gilt auch, wenn der Betrieb zunächst gepachtet wird,
    2. in einer anderen Rechtsform weitergeführt wird und zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zumindest teilweise Personenidentität besteht,
    3. insgesamt oder teilweise veräußert und von einem neuen oder dem bisherigen Tierhalter in denselben Stallungen, Bienen- oder Hummelständen weitergeführt wird,
    4. sich zeitweise in der Obhut eines anderen Tierhalters befindet.

Für die Übertragung der Tierdaten und der anrechenbaren Beiträge nach Satz 1 Buchstabe c und d ist durch den aufnehmenden Tierhalter die schriftliche Zustimmung des abgebenden Tierhalters einzuholen und der Tierseuchenkasse vorzulegen.

§ 4 Ausnahmen von der Beitragspflicht, Nacherhebung von Beiträgen

  1. Für die dem Bund oder den Ländern gehörenden Tiere einschließlich Bienen und Hummeln sowie für Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist werden keine Beiträge erhoben.
  2. Für Tiere einschließlich Bienen und Hummeln, die Tierhaltern mit dem Betriebssitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gehören und nur vorübergehend in Mecklenburg-Vorpommern gehalten werden, kann auf schriftlichen Antrag von einer Beitragserhebung abgesehen werden, sofern nachgewiesen wird, dass diese Tiere bei der für den Betriebssitz zuständigen Tierseuchenkasse ordnungsgemäß gemeldet wurden und der Beitrag entrichtet wurde. Die Meldeverpflichtung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bleibt für diese Tiere gegenüber der Tierseuchenkasse von M-V unberührt. Ein Anspruch auf die Gewährung von Beihilfen für diese Tiere und deren Nachzucht besteht dann jedoch nicht.
  3. Reichen die erhobenen Beiträge und die gebildeten Rücklagen zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben im Sinne von § 15 des TierGesGAG M-V in dem jeweiligen Beitragsjahr bei einer Tierart nicht aus, können im Wege eines Umlageverfahrens für alle beitragspflichtigen Tiere dieser Tierart oder für Bienen- und Hummelvölker zusätzliche Beiträge nacherhoben werden. Der für jedes Tier, Bienen- oder Hummelvolk zusätzlich zu erhebende Beitrag darf die Höhe des für das Jahr jeweils festgelegten Betrages nicht überschreiten. Eine Gewährung von Rabatt bleibt bei der Beitragsnacherhebung unberücksichtigt. Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse hat die Höhe und die Fälligkeit der zusätzlichen Beiträge sowie den zur Beitragsnachzahlung verpflichteten Kreis von Tierhaltern in einer gesonderten Satzung festzusetzen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt.

§ 5 Tierhalter

Tierhalter ist nach § 2 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, derjenige, der ein Tier besitzt. Sofern der unmittelbare Besitzer des Tieres nicht der Eigentümer ist, gelten die Regelungen dieser Satzung für den Eigentümer.

§ 6 Zahlfristen, Verzugszinsen, Beitragsbescheid

  1. Die Beiträge sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides zu entrichten. Für die Nachmeldung sind die Beiträge nach § 3 Absatz 3 Satz 2 innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des entsprechenden Beitragsbescheides zu entrichten. Der Tierhalter kann die Tierseuchenkasse ermächtigen, die zu entrichtenden Zahlungen mittels Lastschrift von seinem Konto einzuziehen. Ausstehende Beiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren nach § 111 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. Kosten und Auslagen, die der Tierseuchenkasse durch die nicht fristgemäße Beitragszahlung entstehen, sowie Kosten und Gebühren für Lastschriftrückbuchungen gehen zu Lasten des Tierhalters.
  2. Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, für ausstehende oder nicht fristgerecht gezahlte Beiträge Verzugszinsen in entsprechender Anwendung des § 288 Absatz 2 des BGB zu erheben.
  3. Tierhalter, die bis zum 1. April des jeweiligen Jahres keinen Beitragsbescheid erhalten haben, obwohl sie nach § 1 zur Beitragszahlung verpflichtet wären, müssen sich bei der Tierseuchenkasse unter der in § 2 Absatz 5 genannten Anschrift unverzüglich melden.
  4. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Bei Aufgabe oder Verringerung des Tierbestandes beziehungsweise der Anzahl von Bienen- oder Hummelvölker im laufenden Beitragsjahr erfolgt keine Beitragsrückerstattung oder Beitragsminderung.

§ 7 Stundung oder Ratenzahlung von Beiträgen

  1. Im Einzelfall können Beiträge zur Tierseuchenkasse auf Antrag ganz oder teilweise und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes
    1. gestundet werden oder
    2. eine Ratenzahlung gewährt werden,wenn besondere Gründe vom Tierhalter nachgewiesen werden, die die Gewährung einer Stundung oder Ratenzahlung (Hinausschieben des Fälligkeitstermins) rechtfertigen. Der formlose Antrag ist innerhalb der Fälligkeitsfrist des Beitragsbescheides zu stellen und entsprechend zu begründen.
  2. Die Stundung oder Ratenzahlung werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Im Bescheid sind die Stundungsfrist oder, bei Gewährung der Ratenzahlung, die Ratenzahlungstermine und die Höhe der Raten festzusetzen. Die jeweilige Restforderung wird sofort fällig, wenn die Frist für die Zahlung einer Rate nicht eingehalten wird. Die Regelungen nach § 6 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

§ 8 Befreiung von der Beitragspflicht

  1. Eine Befreiung von der Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse ist nicht zulässig.
  2. Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen des Tierhalters gegen Beitragsforderungen der Tierseuchenkasse wird ausgeschlossen.

§ 9 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung der Tierseuchenkasse vom 4. Dezember 2017 (Amtsblatt M-V S. 624), die zuletzt durch die Fünfe Satzung zur Änderung der Beitragssatzung vom 17. November 2021 (AmtsBl. M-V/AAZ. S. 618) geändert worden ist, außer Kraft.

AmtsBl. M-V/AAz. 2021, S. 622

Anlage Beiträge (zu § 1 Absatz 1)

Höhe der Beiträge

Für alle in Mecklenburg-Vorpommern gehaltenen Tiere einschließlich Bienen und Hummeln, für die nach den Nummern 2 bis 7 Beiträge erhoben werden, besteht Meldepflicht. Im Jahr 2024 sind folgende Beiträge zu entrichten:

  1. Mindestbeitrag:
    1. für Tierhalter: 15,00 Euro
      Der Mindestbeitrag wird unabhängig von der gehaltenen Art, dem Alter und der Anzahl der Tiere sowie der Anzahl der gehaltenen Bienen- und Hummelvölker erhoben, sofern der nach den Nummern 2 bis 7 zu erhebende Gesamtbeitrag eines Tierhalters den Mindestbeitrag nicht überschreitet.
    2. für Viehhandelsunternehmen und Viehsammelstellen: 50 Euro

    Der Mindestbeitrag wird unabhängig von den im Vorjahr umgesetzten Tierarten nach Nummer 9 Buchstabe a bis e, dem Alter und der Anzahl der Zucht- und Nutztiere erhoben, sofern der nach Nummer 9 zu erhebende Gesamtbetrag des Unternehmens den Mindestbeitrag nicht überschreitet.

  2. Für Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel): 2,90 Euro je Tier.
    1. Für Schweine
      1. in Stallhaltung: 1,15 Euro je Tier,
      2. in amtlich kontrollierten Beständen mit einem anerkannten Hygieneprogramm: 0,80 Euro je Tier,
      3. mit Auslaufhaltung: 2,15 Euro je Tier,
      4. in Freilandhaltung: 8,00 Euro je Tier.

      Halter von Schweinen, die ihre Tiere ausschließlich in Ställen halten und zum Zeitpunkt der Meldeverpflichtung der Tierseuchenkasse nachgewiesen haben, dass ihr Bestand über eine Anerkennung als „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein vom 25. Juni 2003 (AmtsBl. M-V S. 806) verfügt, werden für ihren Schweinebestand mit dem Beitragssatz nach Buchstabe b veranlagt. Später eingereichte Anerkennungsbescheinigungen werden im laufenden Beitragsjahr nicht mehr wirksam. Die für die Anerkennung und Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ erforderlichen Unterlagen müssen der Tierseuchenkasse auf Anforderung vorgelegt werden. Kann dies nicht erfolgen oder wird die Anerkennung widerrufen oder erfolgt im Beitragsjahr ein Rücktritt von dem vorgenannten freiwilligen Verfahren, ist dieses der Tierseuchenkasse unverzüglich mitzuteilen.
      In diesen Fällen erfolgt eine Beitragsneuberechnung nach Buchstabe a. Für Bestände mit Auslaufhaltung oder Freilandhaltung ist die Beitragserhebung nach Buchstabe b ausgeschlossen. Für die Einstufung einer Schweinehaltung nach Buchstabe c oder d gelten die Definitionen gemäß § 2 Nummer 10 und 11 der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.

    2. Für Wildschweine (einschließlich deren Kreuzungen)1: 8,00 Euro je Tier.
  3. Für Schafe, Ziegen und deren Wildarten (einschließlich deren Kreuzungen)2: 1,00 Euro je Tier.
  4. Für Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere besteht Meldepflicht. Von der Erhebung der Beiträge wird gemäß § 13 Absatz 2 der Hauptsatzung abgesehen.
  5. Für Geflügel
    1. Hühnergeflügel
      1. Masthähnchen: 0,065 Euro je Tier,
      2. Bruderhähne: 0,078 Euro je Tier,
      3. Junghennen bis 18. Lebenswoche: 0,123 Euro je Tier,
      4. Legehennen älter als 18. Lebenswoche: 0,146 Euro je Tier,
      5. Sonstige Hühner (einschließlich Perlhühner, Rebhühner, Fasane und Wachteln): 0,325 Euro je Tier;
    2. Truthühner: 0,866 Euro je Tier
    3. Enten und Gänse: 0,087 Euro je Tier,
    4. Eltern-/Großelterntiere in gewerblicher Haltung (Legehennen-, Masthähnchen-, Truthühner-, Enten- und Gänseelterntiere/-großelterntiere): 0,326 Euro je Tier,
    5. Brütereien (Küken): Für die Beitragsberechnung ist die Zahl der durchschnittlich pro Tag vorhandenen Küken der nach Buchstabe a bis d genannten Geflügelarten und deren Beiträge maßgeblich
    6. Laufvögel: 0,65 Euro je Tier,
  6. Für Bienen und Hummeln: 1,50 Euro je Volk.
  7. Viehhandelsunternehmen und Viehsammelstellen werden nach der errechneten Tierzahl aller im Vorjahr umgesetzten Zucht- und Nutztiere der meldepflichtigen Tierarten wie folgt veranlagt:
    1. für Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel): 2,50 Euro je Tier,
    2. für Schweine: 2,15 Euro je Tier,
    3. für Schafe und Ziegen: 1,00 Euro je Tier,
    4. für Pferde: 2,00 Euro je Tier,
    5. für Geflügel: 0,866 Euro je Tier,

    Für die Beitragsberechnung sind 8 Prozent der im Jahr 2023 umgesetzten Tiere maßgebend.

 

1 Wildschweine (einschließlich deren Kreuzungen), die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden.

2 Wildarten von Schafen und Ziegen (einschließlich deren Kreuzungen), die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden.

Hinweis

Hinweis

Diese Veröffentlichung der Beitragssatzung ist eine Lesefassung und berücksichtigt die:

Erste Satzung zur Änderung der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2022 (AmtsBl. M-V/AAz. 2022 S. 598).

Zweite Satzung zur Änderung der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2023 (AmtsBl. M-V/AAz. 2023 S. 635).

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