Fragen & Antworten

Welche Maßnahmen werden bezuschusst?

Beihilfen nach AnlageTierartBezuschusste MaßnahmenHöhe des Zuschusses
Diagnostische Untersuchungen zur Früherkennung von TierseuchenRind, Pferd, Schwein, Schaf und Ziege
  • Sektionen auf Anweisung der Hoftierärztin oder des Hoftierarztes nach Absprache mit dem Tiergesundheitsdienst oder der Tierseuchenkasse
  • Abortabklärung
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion der Rinder (BHV1)Rind
  • amtlich angeordnete Blut– oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • 1,00 Euro für Milchprobenahme je Tier durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Bovine Virusdiarrhoe–Virus-Infektion (BVDV)Rind
  • amtlich angeordnete Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen auf BVD-Antikörper
  • labordiagnostische Untersuchungen von Blut- oder Ohrstanzproben auf BVDV-Antigen oder zum Nachweis von BVDV-Genom innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • 1,00 Euro für Milchprobenahme je Tier durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Salmonellose der RinderRind
  • Einsatz von Impfstoffen bis zu zwei Jahre nach Aufhebung der Schutzmaßregeln
  • labordiagnostische Untersuchungen von Kot- beziehungsweise Kottupferproben zur Aufhebung der Schutzmaßregeln
  • Beihilfe je Impfung: 1,50 Euro
  • labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Paratuberkulose der RinderRind
  • labordiagnostische Untersuchungen von Umgebungsproben (Sockentupfer, Güllemischproben und Kotproben)
  • Probenahme und labordiagnostische Untersuchungen von Blut- oder Milchproben auf Antikörper gegen Map
  • tierärztliche Probenahme und labordiagnostische Untersuchung von Einzeltierkotproben ab Stufe 3 oder bei amtlich angewiesener Abklärung
Jährlich je Tier für:

  • Blutprobenahme in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • Milch- oder Kotprobenahme durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt 1,00 Euro
  • labordiagnostische Untersuchungen je Probe: zwei Drittel der Kosten; höchstens 13,00 Euro
Tuberkulose der RinderRind
  • amtlich angeordnete Untersuchungen von Rindern mittels Tuberkulinprobe zur Wiederanerkennung des Bestandes als „amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand“
  • Tuberkulinprobe als Monotest je Rind: 5,00 Euro
  • Tuberkulinprobe als Simultantest je Rind: 7,50 Euro
Leukose der RinderRind
  • amtlich angeordnete Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • 1,00 Euro für Milchprobenahme je Tier durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Brucellose der RinderRind
  • amtlich angeordnete Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • 1,00 Euro für Milchprobenahme je Tier durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Klassische Schweinepest/Afrikanische SchweinepestSchwein
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen
  • labordiagnostische Untersuchungen von verendeten Hausschweinen im Rahmen des ASP-Programms
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Brucellose der SchweineSchwein
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Aujeszkysche Krankheit der SchweineSchwein
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Porcines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom des Schweines (PRRS)Schwein
  • labordiagnostische Untersuchung von Blutproben im Rahmen einer Einstiegsuntersuchung für 2 Untersuchungen innerhalb von 12 Monaten auf PRRS- Antikörper nach Stichprobenschlüssel
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Salmonellen des SchweinesSchwein
  • labordiagnostische Untersuchung von Blutproben im Rahmen einer Einstiegsuntersuchung für 2 Untersuchungen innerhalb von 12 Monaten auf Salmonellen- Antikörper nach Stichprobenschlüssel
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen
  • Blutprobe je Tier in satzungsgemäß festgelegter Höhe **
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Brucellose der Schafe und ZiegenSchaf, Ziege
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen
  • Blutprobe je Tier: 3,10 Euro
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
TSE-Resistenzzucht; Genotypisierung bei Schafen und ZiegenSchaf
  • Genotypisierung männlicher und weiblicher Zuchtschafe und -ziegen in Herdbuchbeständen
  • Ankauf von Zuchtböcken der Risikogruppe 1 zum Einsatz über den Zeitraum von mindestens zwei Jahren in Wirtschaftsherden
  • Beihilfe für Untersuchungsgebühren je Tier: höchstens 10,00 Euro
  • Beihilfe für Zuchtbockankauf je Tier: 25 Prozent vom Nettoeinkaufspreis, höchstens 150,00 Euro als De-minimis-Beihilfe
Maedi/Visna der Schafe und Caprine Arthritis und Enzephalitis der ZiegenSchaf, Ziege
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen für eine Einstiegsuntersuchung von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen nach Stichprobenschlüssel
  • Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen für letzte Anerkennungsuntersuchung und zum Statuserhalt
  • Blutprobe je Tier: 3,10 Euro
  • Kosten der Untersuchungen nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
Leistungen der Tiergesundheitsdienste (De-minimis-Beihilfe)
  • Beratungsleistungen und Kosten für labordiagnostische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beratung
  • Beratungskosten nach den Gebührensätzen der VetKostVO M-V *
  • Kosten für labordiagnostische Untersuchungen ohne MwSt. in Höhe des vereinbarten Umfangs

* VetKostVO M-V (Veterinärverwaltungskostenverordnung)
** Blutprobenentnahme je Tier

  • 4,00 Euro in Mutterkuh- und Mastbeständen bis zu 50 Tieren
  • 3,50 Euro in Mutterkuh- und Mastbeständen mit mehr als 50 Tieren
  • 3,60 Euro in Milchviehbeständen bis zu 10 Tieren
  • 2,40 Euro in Milchviehbeständen mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren
  • 2,10 Euro in Milchviehbeständen mit mehr als 150 Tieren
  • 3,50 Euro in Schweinebeständen in Freilandhaltung
  • 3,00 Euro in Schweinebeständen in Stall-/Auslaufhaltung

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Der Beihilfeantrag ist vom Tierhalter bis zum 20. Januar eines jeden Jahres, spätestens jedoch 30 Tage nach Durchführung der beihilfefähigen Maßnahme bei der Tierseuchenkasse zu stellen.

Das Antragsformular finden Sie in Ihren Meldeunterlagen oder als Druckversion auf unserer Homepage. Die Antragstellung kann auch elektronisch über den Online-Service der TSK von M-V erfolgen.

Beachten Sie unbedingt, dass nur Beihilfen gewährt werden können, wenn Sie mittels Kontrollkästchen bestätigen, dass Sie alle Voraussetzungen für die Zahlung einer Beihilfe erfüllen.

Wurde mein Antrag bei der TSK erfasst?

Wenn Sie den Online-Service der TSK von M-V nutzen, finden Sie unter dem Menüpunkt Beihilfeantrag Ihren Online- Antrag mit dem Hinweis: „Sie haben Ihren Antrag am XXXXXXXX gestellt.“

Wurde Ihr Beihilfeantrag in Papierform eingereicht, finden Sie diesen unter dem Menüpunkt Leistungen ohne Antragsnummer mit dem Status „in Bearbeitung“.

Wurde die Antragstellung bis 20.01. des aktuellen Jahres, spätestens aber 30 Tage nach Beginn der beihilfefähigen Maßnahme versäumt, erhalten Sie den Gebührenbescheid des LALLF mit diesem Hinweis. Die Labor- und Tierarztkosten sind dann durch den Tierbesitzer zu tragen. Eine Antragstellung ist jederzeit für zukünftige Maßnahmen möglich.

Wo finde ich meine Beihilfebescheide?

Wenn Sie den Online-Service der TSK von M-V nutzen, finden Sie unter dem Menüpunkt Leistungen die Bescheide zum Druck, Download, Ansicht unter dem Jahr, in welchem die Maßnahme durchgeführt wurde.

Kann ich meine Bescheide per E-Mail erhalten?

Wenn Sie den Online-Service der TSK von M-V nutzen, haben Sie die Möglichkeit unter dem Menüpunkt E-Mail-Adresse für elektronisches Postfach Ihre E-Mail-Adresse anzugeben. Versäumen Sie nicht, Ihre E-Mail-Adresse zu authentifizieren. Sie erhalten zukünftig per E-Mail eine Benachrichtigung über die Bereitstellung eines Bescheides auf Ihrem Online-Tierhalterkonto. Der direkte Versand als Anhang zur E-Mail ist aus Datenschutzgründen untersagt.

Wer bekommt Beihilfen?

Die Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern gewährt Beihilfen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, für Hobbyhaltungen, Zoos, Tiergärten und diesen ähnliche Einrichtungen, die keine sonstigen Zahlungen für dieselben beihilfefähigen Kosten erhalten haben, die mit dieser Beihilfe 100% der beihilfefähigen Kosten überschreiten.

Ausgeschlossen sind Zahlungen für

  1. Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz über 50 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme über 43 Mio. €

Muss ich Bekämpfungspläne und Anerkennungsbescheinigungen bei der Tierseuchenkasse einreichen?

Für einige Beihilfen ist das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung bzw. einer Anerkennung Voraussetzung. Dazu zählen Probenahme- und/oder Untersuchungskosten für:

  1. Brucellose Schwein
  2. Aujeszkysche Krankheit
  3. Paratuberkulose Rind
  4. Maedi/Visna Schaf
  5. Caprine Arthritis und Enzephalitis Ziege
  6. PRRS Schwein
  7. Salmonellose Schwein

Nähere Informationen finden Sie in unserer Beihilfesatzung.

Wo erhalte ich fehlende Bekämpfungspläne und fehlende Anerkennungen?

Die Anerkennung für Schweinehalter als „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ erfolgt durch Ihr zuständiges Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLA).

Für die Bekämpfung der Paratuberkulose in Rinderbeständen wird durch VLA und Rindergesundheitsdienst ein betrieblicher Bekämpfungsplan erstellt.

Die Anerkennung des Schaf- und/oder Ziegenbestandes als „anerkannt Maedi/ Visna-unverdächtiger Bestand“ oder „anerkannt CAE-unverdächtiger Bestand“ erfolgt durch den Landesschaf- und Ziegenzuchtverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. Dieser holt auch die Verpflichtungserklärung des Tierhalters zur Teilnahme an den Sanierungsverfahren ein.

Den Status für Schweinehalter als „PRRS-unverdächtiger Bestand“ bzw. „PRRS-positiver Bestand“ oder als „Salmonellen überwachter Bestand“ erteilt der Schweinegesundheitsdienst. Dieser holt auch die Verpflichtungserklärung des Tierhalters zur Teilnahme an den Sanierungsverfahren ein.

Tierhalter, die am ASP-Landesprogramm-Hausschweine teilnehmen wollen, geben eine Teilnahmeerklärung gegenüber dem zuständigen VLA ab.

Mir wurde eine Beihilfe bewilligt; wie bekomme ich das Geld?

Die Kosten für die Durchführung der Verhütungs-, Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen als ein die Kosten reduzierender Zuschuss an die beauftragten Tierärztinnen oder Tierärzte, den MRV MV e. G. und an die Untersuchungseinrichtung gezahlt.

Für Laborleistungen erhalten Sie nur einen Gebührenbescheid, wenn keine oder eine anteilige Kostenübernahme durch die TSK von M-V erfolgte; die Kosten für tierärztliche Maßnahmen und für die Bereitstellung von Milchproben durch den MRV MV e. G. werden durch den bewilligten Zuschuss gemindert. Die Abrechnung erfolgt nach Auszahlung durch die TSK von M-V an den Dienstleister zwischen Tierärztin oder Tierarzt beziehungsweise dem MRV MV e. G. und Tierhalter.

Was tue ich im Fall einer Ablehnung meiner Beihilfe?

Richten Sie Ihren Widerspruch innerhalb eines Monats an die TSK von M-V.

Sollte die Ablehnung wegen „fehlender“ oder „widersprüchlicher Angaben im Antrag“ erfolgt sein, rufen Sie uns zur Klärung bitte an.

Wie erfolgt die Einsendung von Proben, Abortmaterial, Sektionstieren an das LALLF?

Das LALLF unterhält einen eigenen Kurierdienst für Probenmaterial bis 25 kg. Für die Einsendung von Sektionstieren mit einem Gewicht von mehr als 25 kg kann ein Fahrzeug der Firma SecAnim genutzt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.lallf.de

Kann ich Beihilfen für Tierkörperbeseitigung oder Tierkennzeichnung erhalten?

Nein, diese Kosten werden nicht bezuschusst.

Welche Besonderheiten gibt es bei der Beantragung von De-minimis-Beihilfen?

Im Zusammenhang mit der Beratung durch den Tiergesundheitsdienst oder die Tierseuchenkasse können Kosten für labordiagnostische Untersuchungen im vereinbarten Umfang auf Antrag des Tierhalters durch die Tierseuchenkasse erstattet werden. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars für De-minimis-Beihilfe bei der Tierseuchenkasse innerhalb von 90 Tagen, beginnend mit dem Datum der Rechnung für die erbrachten Leistungen einzureichen. Beizufügen sind Rechnungskopien und Zahlungsnachweise sowie die De-minimis-Erklärung
Für Zuschüsse zum Ankauf von Zuchtböcken der Risikogruppe 1 füllen Sie bitte auch das Formular Zuchtbockankauf aus. Den gesamten Antrag senden Sie an den Landesschaf- und Ziegenzuchtverband M-V e. V. zur Prüfung und Bestätigung.

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