Informationen zur Tierzahlmeldung

Rechtsgrundlagen für die Tierbestandserhebungen der Tierseuchenkasse von M-V (TSK) sind der § 20 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in Verbindung mit § 20 des Ausführungsgesetzes von M-V zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG) und die jeweils geltende Beitragssatzung. Maßgebend für die gesetzlich geregelte Beitragserhebung ist eine pflichtgemäße Meldung durch

  1. den Tierhalter über Art und Umfang seines zum Stichtag 3. Januar gehaltenen Tierbestandes bzw. der nach dem Stichtag neu aufgenommenen Tiere,
  2. Tierkaufleute, Betreiber von Viehhandelsunternehmen oder Viehsammelstellen, natürliche oder juristische Personen über die Gesamtzahl der im Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern umgesetzten Zucht- und Nutztiere.

Anworten auf häufig gestellte Fragen sowie weiterführende Hinweise finden Sie in den FAQ.

Möglichkeiten zur Tierzahlübermittlung

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