Fragen & Antworten

Welche Tierarten sind meldepflichtig?

In Mecklenburg-Vorpommern sind folgende Tierarten bei der Tierseuchenkasse zu melden:

Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel), Schweine, Wildschweine und deren Kreuzungen, Schafe, deren Wildarten und Kreuzungen, Ziegen, deren Wildarten und Kreuzungen, Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere, Bienen- und Hummelvölker, Geflügel (Masthühner, Bruderhähne zur Mast, Junghennen und Junghähne, Legehennen und Hähne, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Truthühner, Enten, Gänse, Laufvögel).

Beim Geflügel ist zur Stichtagsmeldung am 3. Januar eines Jahres der geschätzte Jahreshöchstbestand je Geflügelart anzugeben.

Gewerbliche Brütereien der vorgenannten Geflügelarten melden die durchschnittlich pro Tag im Unternehmen vorhandenen Küken.

Für alle anderen Tierarten sind zum Stichtag 3 Januar eines Jahres die tatsächlich vorhandene Tierzahl je gehaltene Tierart anzugeben. Das Alter der Tiere, die Art der Nutzung, der Zweck der Haltung, ob landwirtschaftlich oder private Hobbyhaltung spielen keine Rolle.

Zu melden ist ab dem ersten gehaltenen Tier.

Wer muss seine Tierzahlen an die TSK melden?

Jeder Tierhalter, der seine Rinder, Schweine (schließlich Wildschweine und deren Kreuzungen), Pferde, Schafe und Ziegen (einschließlich deren Wildarten und Kreuzungen), Bienen- und Hummelvölker sowie Geflügel in Mecklenburg-Vorpommern hält, hat die gehaltenen Tierarten und Tierzahlen zu melden. In Mecklenburg-Vorpommern gewerblich betriebene Brütereien melden die durchschnittlich pro Tag vorhandenen Küken.

Wenn Sie erstmalig Ihren Tierbestand melden möchten und noch nicht registriert sind, melden Sie sich zuallererst bei Ihrem Veterinäramt an.

Tierkaufleute, das heißt natürliche und juristische Personen, die mit Tieren handeln oder eine Viehsammelstelle betreiben, sind ebenfalls zur Meldung verpflichtet. Zu melden sind die Gesamtzahlen alle im Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern gehandelten und dabei in unmittelbaren Besitz genommenen Zucht- und Nutztiere der Tierarten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Geflügel.

Wohin muss gemeldet werden?

Tierhalter senden den ausgefüllten und unterschriebenen amtlichen Erhebungsbogen an die Tierseuchenkasse von M-V (TSK) bzw. an die Erfassungsstelle der TSK nach Cottbus.

Sie können auch elektronisch über den Online-Service der TSK melden. Dieser Service steht jedem Tierhalter, unabhängig von der Größe und dem Zweck der Tierhaltung zur Verfügung.

Tierkaufleute können den Online-Service nicht nutzen.

Genügen die Viehzählungen und andere Meldungen?

Leider nicht! Die Ergebnisse der Viehzählungen des Statistischen Landesamtes, Meldungen an den MRV eG. bzw. MQD Güstrow oder an andere Behörden und Ämter, werden nicht herangezogen.

Auch Meldungen an das Veterinäramt ersetzen nicht die Meldepflicht gegenüber der TSK.

Wenn Sie erstmalig Ihren Tierbestand melden möchten und noch nicht bei der TSK registriert sind, melden Sie sich zuallererst bei Ihrem Veterinäramt an.

Bitte beachten Sie, dass ausbleibende, unvollständige oder falsche Tierzahlen zur Leistungskürzung bzw. Leistungsverlust führen können.

Werden die Tierzahlen aus dem HIT (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) übernommen?

Bei der Tierart Rind erheben wir die Daten zum Stichtag 3. Januar eines jeden Jahres aus dem HIT.

Wichtig! Kontrollieren Sie unbedingt vorab Ihre Daten im HIT und korrigieren Sie fehlerhafte Tierzahlen u. a. Angaben zur Rinderhaltung rechtzeitig.

Wenn Sie außer Rinder noch weitere Tierarten halten, müssen Sie Ihre Stichtagsmeldung unbedingt abgeben.

Tierzahlen anderer Tierarten werden nicht aus dem HIT übernommen.

Besteht Meldepflicht für Tierkaufleute?

Tierkaufleute, das heißt natürliche und juristische Personen, die mit Tieren handeln oder eine Viehsammelstelle betreiben, sind zur Meldung verpflichtet.

Weitere Informationen für Tierkaufleute:
Rechtsgrundlage

§ 20 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in Verbindung mit § 20 des Ausführungsgesetzes von M-V zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG) und die jeweils gültige Beitragssatzung

Wann muss gemeldet werden?

Jeweils bis zum 20. Januar eines Jahres.

Wie muss gemeldet werden?

Sie senden den ausgefüllten amtlichen Erhebungsbogen für Tierkaufleute an die Geschäftsstelle der Tierseuchenkasse von M-V (TSK).

Was passiert, wenn die Tierzahlmeldung zum Stichtag ausbleibt?

Bleibt die Stichtagsmeldung aus, werden, ohne dass hierdurch die Meldepflicht entfällt, zunächst die gemeldeten Tierumsätze des vorangegangenen Beitragsjahres der aktuellen Beitragsveranlagung zugrunde gelegt.

Die Festsetzung des Beitrages an Hand der Vorjahresmeldung entbindet nicht von der Pflicht zur Meldung bei höheren Tierumsätze im Vorjahr.

Wer muss seine Tierumsätze an die TSK melden?

Meldepflichtig ist, wer als natürliche oder juristische Person Zucht- und Nutztiere der Tierarten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Geflügel kauft, um sie weiter zu verkaufen und dabei unmittelbar in seinen Besitz nimmt (Viehhandelsunternehmen) oder eine Viehsammelstelle betreibt.

Wesentlich für die unmittelbare Inbesitznahme der Tiere sind die Ausübung der Sachherrschaft über die Tiere, deren Gewahrsamnahme und Versorgung sowie der Verkauf oder die Umsetzung innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf in einen anderen Betrieb oder Einrichtung.

Welche Angaben müssen gemacht werden?

Es sind zu melden die Gesamtzahlen aller im Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern umgesetzten Zucht- und Nutztiere der Tierarten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Geflügel. Die Anzahl der umgesetzten Tiere sind an Hand der Viehhandelskontrollbücher nachzuweisen. Werden keine Bücher vorgelegt, wird die Zahl durch die Tierseuchenkasse geschätzt.

Was ist von der Meldung ausgenommen?

Schlachttiere

Welcher Beitrag ist fällig?

Maßgebend sind die im Vorjahr umgesetzten Zucht- und Nutztiere.

Die Berechnung erfolgt durch die TSK in Höhe von 8 Prozent der gemeldeten Vorjahresumsätze.

Die satzungsmäßig festgelegten Sätze finden Sie unter Beitrag / Beiträge für Tierkaufleute.

 

Genügen die Viehzählung und andere Meldungen?

Sie müssen Ihre Tierzahlmeldung selbst an die TSK senden!

Anderweitig registrierte Daten werden nicht herangezogen.

Beachten Sie, dass ausbleibende, unvollständige oder falsche Tierzahlmeldungen zur Leistungskürzung bzw. Leistungsverlust führen.

Wenn Sie zurzeit nicht handeln?

Es ist in jedem Fall der Vorjahresumsatz zu melden.

Viehhandelsunternehmen und Tierhaltung

Werden Tiere der meldepflichtigen Tierarten länger als 30 Tage gehalten, sind diese Tiere extra mit dem amtlichen Erhebungsbogen für Tierhalter zu melden und werden als Tierbestand veranlagt.

Wie muss ich vorgehen, wenn zum Stichtag 3. Januar keine Tiere gehalten werden?

Sollten Sie zum Stichtag 3. Januar bzw. vorübergehend keine Tiere halten, kreuzen Sie dies bitte auf dem amtlichen Erhebungsbogen an. Nach der Wiederaufnahme der Tierhaltung melden Sie Ihren Tierbestand unaufgefordert innerhalb von 14 Tagen an die TSK.

Geflügelhalter, bei denen am Stichtag

  1. kein Geflügel vorhanden ist oder
  2. die Anzahl der Tiere vom geschätzten Jahreshöchstbestand des laufenden Beitragsjahres (Anzahl der Tiere je Geflügelart, die im aktuellen Beitragsjahr als maximaler Tierbesatz auch nur kurzzeitig gehalten werden soll) abweicht,

haben den geschätzten Jahreshöchstbestand des laufenden Beitragsjahres zu melden.

Tierkaufleute, das heißt natürliche und juristische Personen, die mit Tieren handeln oder eine Viehsammelstelle betreiben, melden in jedem Fall die Gesamtzahl der im Vorjahr umgesetzten Zucht- und Nutztiere der Tierarten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Geflügel.

Gibt es Tierarten, die nicht gemeldet werden müssen?

Gehegewild, ausgenommen Wildschweine und deren Kreuzungen und Wildformen und Kreuzungen der Gattungen Schafe und Ziege.

Weiterhin müssen Kaninchen, Tauben, Fische und Kameliden wie Lamas und Alpakas nicht gemeldet werden.

Wie ist bei Pensionshaltung z.B. in Reitställen zu melden?

Bei gemeinsamen Tierhaltungen (z. B. untergestellte Pferde in Reitställen) muss jeder Eigentümer, jede Eigentümerin seine/ihre Tiere bei der TSK anmelden. Pensions- oder Stallbetreiber können der Meldung ihrer eigenen Pferde eine Einstallerliste mit Anschrift(en) der(s) Eigentümer(s), Eigentümerin, der Tierart und Anzahl der in Gewahrsam genommenen, fremden Tiere beilegen.

Bis wann muss die Tierzahlmeldung erfolgen?

Bis zum 20. Januar des jeweiligen Jahres bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der Tiere bzw. Bienen und Hummeln.

Was passiert, wenn die Tierzahlmeldung zum Stichtag ausbleibt?

Bleibt die Stichtagsmeldung aus, werden, ohne dass hierdurch die Meldepflicht entfällt, zunächst die gemeldeten Tierzahlen des vorangegangenen Beitragsjahres der aktuellen Beitragsveranlagung zugrunde gelegt.

Die Festsetzung des Beitrages an Hand der Tierzahlen aus dem Vorjahr entbindet nicht von der Pflicht zur Meldung.

Darüber hinaus kann in diesem Fall die TSK keine Daten für die Tierarten Schwein, Schaf und Ziege an die HIT-Datenbank (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) übermitteln. Die Stichtagsmeldung/en bleiben hier also auch aus, soweit diese Tierhalter nicht selbst im Onlineverfahren an die HIT-Datenbank melden.

Muss ich den Status Hygieneprogramm Schwein meines Betriebes jährlich nachweisen?

Der in der Tierseuchenkasse bereits nachgewiesene Status Hygieneprogramm Schwein gilt auch für die aktuelle Beitragsveranlagung. Er ist nicht erneut nachzuweisen!

Veränderungen im Status wie die amtstierärztliche Aberkennung oder der Widerruf einer Anerkennung im jeweils laufenden Beitragsjahr sind der Tierseuchenkasse unverzüglich vorzulegen.

Wann muss nachgemeldet werden?

Nachgemeldet werden muss, wenn

  1. nach dem Stichtag ein Tierbestand neu gegründet, die Tierhaltung begonnen, wieder aufgebaut bzw. aufgenommen wird
  2. Tiere einer nicht vorhandenen Tierart neu aufgenommen werden oder
  3. sich die Tierzahl bei einer bereits gemeldeten Tierart um mehr als fünf Prozent durch Zugänge aus anderen Tierbeständen erhöht, mindestens aber um mehr als 10 Tiere bzw. bei Bienen und Hummeln um mehr als 5 Völker

Wann muss NICHT nachgemeldet werden?

Wenn bei einer bereits gemeldeten Tierart die Erhöhung nicht mehr als zehn Tiere bzw. bis zu 5 Bienen- oder Hummelvölker beträgt oder sich der Tierbestand durch Geburten im eigenen Bestand oder Ablegerbildung erhöht.

Wie erfolgt die Berechnung?

Die Beitragserhebung und -sätze werden jährlich vom Verwaltungsrat in einer Satzung festgelegt.

Eine anteilige Berechnung oder Befreiung der Beitragszahlung ist nicht möglich.

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, d.h. die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Haltungsdauer während des Kalenderjahres, also auch bei zeitweiliger bzw. saisonaler Tierhaltung. Bei Aufgabe der Tierhaltung oder Verringerung des Tierbestandes im laufenden Beitragsjahr erfolgt keine Beitragsrückerstattung oder Beitragsminderung.

Viehhandelsunternehmen oder Viehsammelstellen werden mit 8 Prozent aller im Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern umgesetzten Zucht- und Nutztiere zur Beitragszahlung herangezogen.

Wann ist zu zahlen?

Der veranlagte Beitrag muss nach Zugang des Beitragsbescheides innerhalb von vier Wochen vollständig eingegangen sein. Bei Nachbescheiden gilt eine Zahlfrist von zwei Wochen nach Zugang. Für die Fristberechnung gilt die Buchung des Zahlungseinganges. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet.

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