Fragen & Antworten

Wer muss seine Tierzahlen an die TSK melden?

Jeder Tierhalter, der Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Ziegen, Gehegewild zur Fleischerzeugung, Bienen- und Hummelvölker sowie Geflügel hält, hat die jeweils gehaltenen Tierarten zu melden. Es sind alle am Stichtag 3. Januar eines jeden Jahres gehaltenen Tiere, unabhängig vom Alter, Geschlecht und/oder der Nutzungsart. Gewerblich betriebene Brütereien müssen die durchschnittlich im Jahr ausgebrüteten Küken melden.

Tierkaufleute, das heißt natürliche und juristische Personen, die in Gewinnerzielungsabsicht mit Tieren handeln oder eine Viehsammelstelle betreiben, sind ebenfalls zur Meldung verpflichtet. Zu melden sind die Gesamtzahlen alle im Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern gehandelten und dabei in unmittelbaren Besitz genommen Zucht- und Nutztiere der Tierarten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Geflügel.

Wie und wohin muss gemeldet werden?

Tierhalter senden den ausgefüllten und unterschriebenen Tierzahlmeldebogen an die Tierseuchenkasse von M-V (TSK) bzw. die Erfassungsstelle der TSK oder Sie melden elektronisch über den Online-Service der TSK. Dieser Service steht jedem Tierhalter, unabhängig von der Größe und dem Zweck der Tierhaltung zur Verfügung.

Tierkaufleute können den Online-Service nicht nutzen.

Genügen die Viehzählungen und andere Meldungen?

Leider nicht! Die Ergebnisse der Viehzählungen des Statistischen Landesamtes, Meldungen an das Veterinäramt, den MRV eG bzw. MQD in Güstrow oder an andere Behörden und Ämter können nicht herangezogen werden. Sie müssen Ihre Tierzahlmeldung an die TSK absenden! Bitte beachten Sie, dass ausbleibende, unvollständige oder falsche Tierzahlen zur Leistungskürzung bzw. Leistungsverlust führen können.

Werden die Tierzahlen aus dem HIT (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) übernommen?

Den Rinderbestand müssen Sie uns unbedingt melden, wenn Ihre HIT-Nummer noch nicht vorliegt, Ihr Rinderbestand noch nicht in der HIT-Datenbank gespeichert ist oder Sie außer Rinder noch weitere Tierarten halten. Wichtig! Kontrollieren Sie unbedingt vorab Ihre Daten im HIT und korrigieren Sie fehlerhafte Tierzahlen u. a. Angaben rechtzeitig!

Besteht Meldepflicht für Tierkaufleute?

Tierkaufleute, das heißt natürliche und juristische Personen die in Gewinnerzielungsabsicht mit Tieren handeln oder eine Viehsammelstelle betreiben, sind zur Meldung verpflichtet.

Weitere Informationen für Tierkaufleute:
Rechtsgrundlage

§ 20 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in Verbindung mit § 20 des Ausführungsgesetzes von M-V zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG) und die jeweils gültige Beitragssatzung

Wann muss die Tierzahlmeldung erfolgen?

Jeweils bis zum 20. Januar eines Jahres.

Wie muss gemeldet werden?

Sie senden den ausgefüllten Tierzahlmeldebogen für Tierkaufleute unabhängig von einer Beitragspflicht an die Tierseuchenkasse zurück.

Wenn die Tierzahlmeldung zum Stichtag ausbleibt …

übergeben Sie uns damit automatisch den Auftrag, für die aktuelle Beitragsveranlagung die Tierzahlen aus dem Vorjahr heranzuziehen.

Wer muss seine Tierumsätze an die TSK melden?

Meldepflichtig ist, wer als natürliche oder juristische Person mit der Absicht der Gewinnerzielung Zucht- und Nutztiere der Tierarten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Geflügel kauft, um sie weiter zu verkaufen und dabei unmittelbar in seinen Besitz nimmt (Viehhandelsunternehmen) oder eine Viehsammelstelle betreibt.
Wesentlich für die unmittelbare Inbesitznahme der Tiere sind die Ausübung der Sachherrschaft über die Tiere, deren Obhutnahme und Versorgung sowie der Verkauf oder die Umsetzung innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf in einen anderen Betrieb oder Einrichtung.

Welche Angaben müssen gemacht werden?

Es sind zu melden die Gesamtzahlen aller im Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern in Gewinnerzielungsabsicht umgesetzten Zucht- und Nutztiere der Tierarten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Geflügel. Die Anzahl der umgesetzten Tiere sind an Hand der Viehhandelskontrollbücher nachzuweisen. Werden keine Bücher vorgelegt, wird die Zahl durch die Tierseuchenkasse geschätzt.

Was ist von der Meldung ausgenommen?

Schlachttiere

Welcher Beitrag ist fällig?

Maßgebend sind die im Vorjahr umgesetzten Zucht- und Nutztiere.

Die Berechnung erfolgt durch die TSK in Höhe von 8 Prozent der gemeldeten Vorjahresumsätze wie folgt:

  1. Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel) 1,50 Euro je Tier
  2. Schweine 1,50 Euro je Tier
  3. Schafe und Ziegen 1,00 Euro je Tier
  4. Pferde beitragsfrei
  5. Geflügel 0,0415 Euro je Tier

Genügen die Viehzählung und andere Meldungen?

Sie müssen Ihre Tierzahlmeldung selbst an die TSK senden!

Anderweitig registrierte Daten werden nicht herangezogen.

Beachten Sie, dass ausbleibende, unvollständige oder falsche Tierzahlmeldungen zur Leistungskürzung bzw. Leistungsverlust führen.

Wenn Sie zurzeit nicht handeln?

Es ist in jedem Fall der Vorjahresumsatz zu melden.

Viehhandelsunternehmen und Tierhaltung

Werden Tiere der genannten Tierarten länger als 30 Tage im Viehhandelsunternehmen gehalten, sind diese Tiere extra anzugeben und werden als Tierbestand veranlagt.

Wie muss ich vorgehen wenn, zzt. keine Tiere gehalten bzw. gehandelt werden?

Sollten Sie zum Stichtag 3. Januar bzw. vorübergehend keine Tiere halten, kreuzen Sie dies bitte auf der Vorderseite des Meldebogens an. Nach der Wiederaufnahme der Tierhaltung melden Sie Ihren Tierbestand unaufgefordert innerhalb von 14 Tagen an die TSK.

Tierkaufleute, das heißt natürliche und juristische Personen, die in Gewinnerzielungsabsicht mit Tieren handeln oder eine Viehsammelstelle betreiben, melden in jedem Fall die Gesamtzahl der im Vorjahr umgesetzten Zucht- und Nutztiere der Tierarten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Geflügel.

Gibt es Tierarten, die nicht gemeldet werden müssen?

Kaninchen, Tauben und Süßwasserfische, Kameliden und Lamas müssen nicht gemeldet werden.

Wie ist bei Pensionshaltung, z.B. in Reitställen zu melden?

Bei gemeinsamen Tierhaltungen (z. B. untergestellte Pferde in Reitställen) muss sich jeder Tierhalter selbst bei der TSK (an)melden. Pensions- oder Stallbetreiber können ihrer eigenen Meldung eine Einstallliste mit Anschrift(en) der(s) Tierhalter(s), Tierart und Anzahl der in ihrem Gewahrsam bzw. in ihrer Obhut befindlichen, fremden Tiere beilegen.

Bis wann muss die Tierzahlmeldung erfolgen?

Bis zum 20. Januar des jeweiligen Jahres bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der Tiere bzw. Bienen und Hummeln.

Was passiert, wenn die Tierzahlmeldung zum Stichtag ausbleibt?

Damit übergeben Sie uns automatisch den Auftrag für die aktuelle Beitragsveranlagung die Tierzahlen aus dem Vorjahr heranzuziehen.

Muss die amtliche Anerkennung für eine BVDV-Unverdächtigkeit im Rinderbestand oder des Status Hygieneprogramm Schwein vorgelegt werden?

Mit der Stichtagsmeldung müssen die im Vorjahr neu erlangten Anerkennungen vorgelegt werden. Der BVDV-Status spielt für die Beitragsberechnung keine Rolle mehr.

Der in der Tierseuchenkasse bereits nachgewiesene Status Hygieneprogramm Schwein gilt auch für die aktuelle Beitragsveranlagung. Er ist nicht erneut nachzuweisen!

Veränderungen im Status wie die amtstierärztliche Aberkennung oder der Widerruf einer Anerkennung sind der Tierseuchenkasse unverzüglich vorzulegen.

Wann muss nachgemeldet werden?

Nachgemeldet werden muss, wenn

  1. nach dem Stichtag ein Tierbestand neu gegründet, die Tierhaltung begonnen, wieder aufgebaut bzw. aufgenommen wird
  2. Tiere einer nicht vorhandenen Tierart neu aufgenommen werden oder
  3. sich die Tierzahl bei einer bereits gemeldeten Tierart um mehr als fünf Prozent durch Zugänge aus anderen Tierbeständen erhöht, mindestens aber um mehr als 10 Tiere bzw. bei Bienen und Hummeln um mehr als 5 Völker

Wann muss NICHT nachgemeldet werden?

Wenn bei einer bereits gemeldeten Tierart die Erhöhung nicht mehr als zehn Tiere bzw. bis zu 5 Bienen- oder Hummelvölker beträgt oder sich der Tierbestand durch Geburten im eigenen Bestand oder Ablegerbildung erhöht.

Wie erfolgt die Berechnung?

Die Beitragserhebung und -sätze werden jährlich vom Verwaltungsrat in einer Satzung festgelegt.

Eine anteilige Berechnung oder Befreiung der Beitragszahlung ist nicht möglich.

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, d.h. die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Haltungsdauer während des Kalenderjahres, also auch bei zeitweiliger bzw. saisonaler Tierhaltung. Bei Aufgabe der Tierhaltung oder Verringerung des Tierbestandes im laufenden Beitragsjahr erfolgt keine Beitragsrückerstattung oder Beitragsminderung.

Viehhandelsunternehmen oder Viehsammelstellen werden mit 8 Prozent aller im Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern umgesetzten Zucht- und Nutztiere zur Beitragszahlung herangezogen.

Wann ist zu zahlen?

Der veranlagte Beitrag muss nach Zugang des Beitragsbescheides innerhalb von vier Wochen vollständig eingegangen sein. Bei Nachbescheiden gilt eine Zahlfrist von zwei Wochen nach Zugang. Für die Fristberechnung gilt die Buchung des Zahlungseinganges. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet.

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