Meldung & Beitrag

Sie halten Tiere in Mecklenburg-Vorpommern und wollen sich erstmalig anmelden und registrieren lassen?

Tierhalter, die Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Ziegen, Gehegewild zur Fleischerzeugung, Bienen und Hummeln und Geflügel in Mecklenburg-Vorpommern halten oder eine gewerbliche Brüterei betreiben wollen, haben eine gesetzliche Meldepflicht an die Veterinärämter der Landkreise und an die Tierseuchenkasse von M-V (TSK).

Ihre Erstanmeldung muss über Ihr Veterinäramt erfolgen. Danach sind Sie automatisch auch bei uns erfasst.

Sie sind bereits mit Ihrer Tierhaltung in Mecklenburg-Vorpommern bei uns registriert?

Dann teilen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag (jährlich: 3. Januar) Ihren Namen und Anschrift sowie die Art und Anzahl aller gehaltenen Tiere der jeweiligen Tierart, unabhängig vom Alter (außer bei Schafen), Geschlecht und/oder Nutzungsart mit.

Erhöht sich nach dem Stichtag bei einer bereits gemeldeten Tierart die Anzahl der Tiere durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als fünf Prozent, mindestens um mehr als 10 Tiere bzw. bei Bienen und Hummeln um mehr als 5 Völker, so ist der Tierhalter zur Nachmeldung verpflichtet.

Werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einen Bestand neu aufgenommen, so ist der Tierhalter innerhalb von zwei Wochen zum Nachmelden verpflichtet.

Tierkaufleute, Betreiber von Viehhandelsunternehmen oder Viehsammelstellen, natürliche oder juristische Personen melden zum Stichtag (jährlich 3. Januar) die Gesamtzahl aller im Vorjahr umgesetzten Zucht- und Nutztiere für die Tierarten Pferd, Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel, die in Gewinnerzielungsabsichten in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern erworben, veräußert und dabei in unmittelbaren Besitz genommen wurden.

Die Beiträge sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides zu entrichten. Nachveranlagte Beiträge müssen innerhalb von zwei Wochen bei der TSK eingegangen sein.

Tierhalter bzw. Tierkaufleute, Betreiber von Viehhandelsunternehmen oder Viehsammelstellen, natürliche oder juristische Personen, die bis zum 1. April keinen Beitragsbescheid erhalten haben, obwohl sie zur Beitragszahlung verpflichtet wären, müssen sich bei der TSK unverzüglich melden.

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