Beihilfesatzung für 2023 – 2024

§ 1 Allgemeines

  1. Die Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern gewährt Beihilfen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (Agrar-GVO)[1] und der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2020 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 501) an Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I Artikel 2 der o.g. Verordnung, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Für Zoos, Tiergärten und diesen ähnliche Einrichtungen finden die Regelungen analoge Anwendung. Dabei erfolgt die Gewährung von Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013[2].
  2. Die Beihilfen werden dem Tierhalter oder dem Berechtigten im Sinne des § 21 und § 22 Absatz 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG)[3], nachfolgend Beihilfeempfänger genannt, im Rahmen der Beihilferegelung nach den Vorgaben der Anhänge I bis V gewährt. Die Anhänge sind Bestandteil dieser Beihilfesatzung. Beihilfen für tierärztliche Verrichtungen und labordiagnostische Untersuchungen, die zu Handelszwecken und im Rahmen einer Quarantäne durchgeführt werden, sind von diesen Regelungen ausgenommen.
  3. Die Beihilfen haben einen Anreizeffekt im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e der Agrar-GVO
  4. Beihilfen werden nicht für die Mehrwertsteuer gewährt.
  5. Die Beihilfen begründenden Unterlagen und Aufzeichnungen sind nach Artikel 13 der Agrar-GVO zehn Jahre ab dem Tag der Beihilfegewährung aufzubewahren.
  6. Die Beihilfen werden nur für die der Melde- und Beitragspflicht unterliegenden Tierarten nach § 20 Absatz 2 Satz 1 TierGesG in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 TierGesGAG M-V gewährt.
  7. Für die Gewährung der Beihilfen gelten folgende Grundsätze:
    1. Der vollständig ausgefüllte Antrag auf eine Beihilfe muss bis zum 20. Januar eines Jahres, spätestens jedoch 30 Tage nach Beginn einer Maßnahme nach den Anhängen I bis IV dieser Satzung an die TSK M-V gestellt werden.
    2. Die Beihilfen werden nur für Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen, nachfolgend Tierseuchen genannt, gewährt, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt und die als Teil von unionsweiten, nationalen oder regionalen öffentlichen Programmen zur Verhütung, Bekämpfung, Überwachung und Tilgung der betreffenden Tierseuche durchgeführt werden.
    3. Die Beihilfen betreffen keine Maßnahmen, deren Kosten nach Unionsrecht von den Beihilfeempfängern selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Beihilfeempfänger ausgeglichen.
    4. Die Beihilfen werden nur für Tierseuchen gewährt, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit, in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429[4] oder in der Liste der Zoonosen in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] aufgeführt sind.
    5. Die Beihilfen werden in dem nach Artikel 26 Absatz 7 der Agrar-GVO genannten Zeitraum ausgezahlt.
    6. Beihilfen für den Ausgleich von Kosten, die für Maßnahmen nach Artikel 26 Absätze 8 und 9 der Agrar-GVO entstanden sind, werden dem Beihilfeempfänger nach Artikel 26 Absatz 13 Satz 1 der Agrar-GVO in Form von Sachleistungen gewährt. Von den Ausnahmemöglichkeiten nach Artikel 26 Absatz 13 Satz 2 der genannten Verordnung kann Gebrauch gemacht werden.
    7. Beihilfen als Ausgleich für Tierverluste und für die Reinigung und Desinfektion nach Anhang V Anlage 17, die aus Anlass von Tierseuchen entstanden sind, werden abweichend von Nummer 6 dem Beihilfeempfänger direkt als Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten gewährt. Dabei dürfen die Beihilfen den Marktwert der Tiere nicht überschreiten und sind auf solche Tierseuchen begrenzt, deren Ausbruch von dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLA) amtlich festgestellt wurde.
    8. Die beihilfefähigen Kosten sind um etwaige nicht unmittelbar auf den Ausbruch der Tierseuche zurückzuführende Kosten, die andernfalls angefallen wären, zu verringern.
    9. Die Beihilfen und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für dieselben beihilfefähigen Kosten, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

1 Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1)

2 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S 1) die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist

3 In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), ), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist

4 Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, L 57 vom 3.3.2017, S. 65, L 84 vom 20.3.2020, S. 24, L 48 vom 11.2.2021, S. 3, L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist.

5 Verordnung (EU)) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 03.05.2021, S. 1)

§ 2 Voraussetzungen für die Beihilfegewährung

Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen sind neben den in den Anhängen genannten zusätzlichen Bedingungen, dass

  1. sich die Tiere zum Zeitpunkt der beihilfefähigen Maßnahme in Mecklenburg-Vorpommern befanden, die Tiere bei der Tierseuchenkasse ordnungsgemäß gemeldet waren und die Beiträge fristgerecht entrichtet wurden,
  2. der Beihilfeempfänger Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung, Überwachung und Tilgung von Tierseuchen in seinem Betrieb nach näherer Anweisung des zuständigen VLA durchgeführt und die hierzu erlassenen rechtlichen Vorschriften für die betreffende Tierseuche eingehalten hat,
  3. die labordiagnostischen Untersuchungen im Rahmen amtlich angeordneter Maßnahmen im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LALLF) sowie andere beihilfefähige Untersuchungen in diesem oder in Abstimmung mit dem Tiergesundheitsdienst oder der Tierseuchenkasse in einer anderen dafür akkreditierten Untersuchungseinrichtung durchgeführt worden sind,
  4. die Probenahmen und der Versand der Proben nach der Richtlinie des LALLF zur Entnahme und Einsendung von Untersuchungsmaterial zur Diagnostik von Tierseuchen und Tierkrankheiten in der jeweils geltenden Fassung erfolgt,
  5. für Untersuchungen von Blutproben bei Rindern im LALLF der Untersuchungsantrag aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) zu verwenden ist,
  6. im Falle des Ausgleichs von Tierverlusten, der Ausbruch der Tierseuche durch das zuständige VLA amtlich festgestellt worden ist und
  7. es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion handelt und die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 Nummer 52 in Verbindung mit Anhang I der Agrar-GVO erfüllt sind.

§ 3 Verfahren

  1. Der Beihilfeantrag ist nach § 1 Absatz 7 Nummer 1 vom Beihilfeempfänger bis zum 20. Januar eines jeden Jahres, spätestens jedoch 30 Tage nach Beginn einer Maßnahme nach den Anhängen I bis IV dieser Satzung, bei der Tierseuchenkasse zu stellen.
  2. Für die Antragstellung ist das entsprechende Antragsformular der Tierseuchenkasse zu verwenden. Die Antragstellung kann schriftlich oder elektronisch über die Internetadresse der Tierseuchenkasse www.tskmv.de erfolgen. Für die schriftliche Antragstellung ist der Antrag durch den Beihilfeempfänger zu unterschreiben. Für die elektronische Antragstellung ist die Verwendung der persönlichen Zugangskennung, die dem Beihilfeempfänger zur Teilnahme an dem elektronischen Verfahren schriftlich mitgeteilt wurde, der Unterschriftsleistung gleichgestellt.
    Der Antrag enthält mindestens die folgenden Angaben:

    1. die vollständige Anschrift des Beihilfeempfängers,
    2. die Tierseuchenkassennummer,
    3. die Registriernummer des Betriebes gemäß § 26 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170),
    4. die Größe des Unternehmens, einschließlich einer Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Unterbuchstabe i letzter Teilsatz in Verbindung mit Anhang I der Agrar-GVO erfüllt sind,
    5. die Beschreibung der Beihilfemaßnahme, einschließlich Datum des Beginns und Abschlusses der durchgeführten Maßnahme,
    6. eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
    7. die Art der Beihilfe und
    8. in Anspruch genommene Versicherungszahlungen oder sonstige Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen.
  3. Die im Zusammenhang mit der Antragstellung erforderlichen Unterlagen sind innerhalb von 90 Tagen nach Durchführung der beihilfefähigen Maßnahmen für die Abrechnung und Festsetzung der Beihilfe bei der Tierseuchenkasse wie folgt einzureichen:
    1. die vom Beihilfeempfänger einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus den Vorgaben der Anhänge,
    2. für die von den Tierärzten erbrachten Leistungen für Probenahmen, bei denen die Untersuchungen nicht im LALLF durchgeführt wurden und für durchgeführte Impfungen, sind die entsprechenden Nachweise durch den Beihilfeempfänger direkt bei der Tierseuchenkasse einzureichen,
    3. für die vom LALLF erbrachten Leistungen für labordiagnostische Untersuchungen und über die von den Tierärzten und der Milchkontroll- und Rinderzuchtverband eG. (MRV eG) in diesem Zusammenhang vorgenommenen Probenahmen und Probenbereitstellungen erfolgt ein Datenaustausch zwischen der Tierseuchenkasse, dem LALLF und der MRV eG. Der Austausch der Daten dient ausschließlich der Durchführung des Abrechnungsverfahrens und ist auf das für die Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 26 der Agrar-GVO erforderliche Maß beschränkt. Über die Erhebung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten wird der Beihilfeempfänger informiert.

    Mit der Unterzeichnung und Einreichung des Beihilfeantrages an die Tierseuchenkasse stimmt der Beihilfeempfänger den unter Buchstabe b und c aufgeführten Verfahren zu.

  4. Die Gewährung der Beihilfen erfolgt nach Eingang und Prüfung der gemäß Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen mit schriftlichem Bescheid an den Beihilfeempfänger. Dabei werden dem Beihilfeempfänger
    1. die Beihilfen für die Durchführung von Probenahmen, labordiagnostischen Untersuchungen und Impfmaßnahmen in Form von Sachleistungen als ein die Kosten reduzierender Zuschuss an die beauftragten Tierärzte, die MRV eG oder an die Untersuchungseinrichtung gezahlt,
    2. die Beihilfen für den Ausgleich des Schadens durch Tierverluste und Aborte nach Anhang I Anlage 1 Nummer 2.4 sowie die Beihilfen für die Reinigung und Desinfektion nach Anhang V Anlage 17 direkt gezahlt und
    3. die Beihilfen für die Durchführung von Bestandsbesuchen im Rahmen von Probenahmen nach Anhang I, Nummer 4.3 und 4.4 und den Anhängen II bis IV höchstens einmal pro Halbjahr in Höhe von 20 EUR und unabhängig von der untersuchten Tierart im Sinne von Buchstabe a gezahlt.

§ 4 Ausschluss, Entfallen, teilweise Gewährung und Rückforderung der Beihilfe, Kumulierung

  1. Für den Ausschluss, das Entfallen und die teilweise Gewährung der Beihilfe gelten die §§ 17 bis 19 und § 22 Absatz 3, 4 und 6 TierGesG entsprechend. Dabei kann eine teilweise Gewährung der Beihilfe auch erfolgen, wenn für die Untersuchung von Rinderblutproben im LALLF nicht der automatisierte Untersuchungsauftrag aus der HIT-Datenbank verwendet wurde.
  2. Beihilfen werden nicht gewährt
    1. an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Agrar-GVO nicht nachgekommen sind,
    2. an Unternehmen, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche im Sinne von Artikel 26 Absatz 14 der Agrar-GVO vom Beihilfeempfänger absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.
  3. Beihilfen können rückwirkend bis zu drei Kalenderjahre von dem Jahr, in dem die Tierseuchenkasse von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat, vom Beihilfeempfänger zurückgefordert werden
    1. wenn festgestellt wird, dass eine Ordnungswidrigkeit nach einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift vorlag oder die Gewährung der Beihilfe aufgrund unrichtiger Angaben erfolgte,
    2. wenn gegen beihilferechtliche Vorschriften der Europäischen Union verstoßen wurde oder
    3. wenn schuldhafte Verstöße im Rahmen von Bekämpfungs- und Sanierungsprogrammen nachgewiesen wurden, insbesondere, wenn eine angestrebte amtliche Anerkennung nicht erfolgen kann oder eine bereits erfolgte Anerkennung widerrufen werden muss.

    Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Pflichtverstoßes.

  4. Nach dieser Satzung gewährte Beihilfen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Agrar-GVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Agrar-GVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

§ 5 Transparenz von Beihilfen

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 10.000 EUR auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

§ 6 Haushaltsvorbehalt, Beihilferecht

  1. Die Satzung steht unter dem Vorbehalt des Haushaltsplans 2023 und 2024 der Tierseuchenkasse und deren Genehmigung nach § 14 Absatz 2 des TierGesGAG M-V, des § 5 der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse und des Landeshaushaltsplans Mecklenburg-Vorpommern für das Haushaltsjahr 2023 und 2024.
    Im Einzelnen sind folgende Beteiligungen des Landes nach § 21 Absatz 3 des TierGesGAG M-V an den Maßnahmen nach den Anhängen I bis IV in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Kosten vorgesehen:

    Tierart/Maßnahme
    Rind*, Pferd**, Schwein, Schaf, Ziege
    Seuchenfrüherkennung (Nummer 2.1, 2.2 und 2.4)
    Rind*
    Bovine Herpesvirus Typ1-Infektion
    Bovine Virusdiarrhoe-Virus-Infektion
    Paratuberkulose
    Tuberkulose
    Leukose
    Brucellose
    Schwein
    Klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest
    Brucellose
    Aujeszkysche Krankheit
    Schaf/Ziege
    Brucellose
    Scrapie – TSE-Resistenzzucht

    *(einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel)

    **(einschließlich Esel, Maultier, Maulesel)

    Beihilfe gemäß Anhang/Anlage
    Anhang I
    1
    Anhang II
    2
    3
    5
    6
    7
    8
    Anhang III
    9
    10
    11
    Anhang IV
    14
    15
  2. Die in dieser Satzung enthaltenen Beihilfemaßnahmen sind gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Agrar-GVO freigestellt.
  3. Die Satzung wird nach Artikel 9 Absatz 1 i.V.m. Artikel 11 Absatz 1 Agrar-GVO innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrem Inkrafttreten der Kommission der Europäischen Union für die Veröffentlichung in der Beihilfetransparenzdatenbank übermittelt.

§ 7 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Beihilfesatzung vom 5. Januar 2023 (AmtsBl. M-V/ AAz. S. 39) außer Kraft.
  2. Die Satzung wird in der Anlage Amtlicher Anzeiger des Amtsblattes Mecklenburg-Vorpommern und zusätzlich auf der Homepage der Tierseuchenkasse unter www.tskmv.de bekannt gemacht.

Anhang I – Rind6, Pferd7, Schwein, Schaf, Ziege

Anlage 1 – Diagnostische Untersuchungen zur Früherkennung von Tierseuchen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Verordnung (EU) 2016/429
    2. Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 8
    3. Delegierte Verordnung (EU) 2018/16299
    4. Verordnung (EU) 2021/69010
    5. Delegierte Verordnung (EU) 2020/68911
    6. Tiergesundheitsgesetz und die nach § 6 erlassenen Verordnungen zur BHV1, BVDV, Tuberkulose, Leukose des Rindes, Brucellose und der Aujeszkyschen Krankheit
    7. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
    8. Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007 (AmtsBl. M-V S. 142), der zuletzt durch den Erlass vom 29. Oktober 2021, Az. VI 530-721-11100, geändert worden ist
    9. Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021 (unveröffentlicht, Az. VI 530-721-11100)
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. Untersuchungen zur Abklärung von Aborten bei Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen
    2. Sektionen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen zur Früherkennung oder zum Ausschluss von Tierseuchen
    3. Probenahmen und Untersuchungen von Proben auf CEM und EVA bei Pferden
    4. Aborte (Verkalben, Verferkeln und Verlammen), die in Folge von rechtlich vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten
      1. Probenahmen
      2. Tuberkulinisierungen oder
      3. Impfungen

      nach den Anhängen dieser Satzung eingetreten sind.

  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.2 und 2.4:
      1. Probenahmen und Versand der Proben zur Abklärung von Aborten durch den Tierarzt.
      2. Durchführung von Sektionen in Abstimmung mit und nach klinischem Vorbericht durch den Tierarzt oder dem Tiergesundheitsdienst der Tierseuchenkasse.
      3. Untersuchungen auf Tierseuchen, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit, in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind. Für Untersuchungen auf weitere Tierseuchen oder Tierkrankheiten sind die Kosten vom Beihilfeempfänger zu tragen.
    3. zusätzliche Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.3:
      1. Untersuchung der Proben in einer für diese Untersuchung akkreditierten Untersuchungseinrichtung
    4. zusätzliche Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.4:
      1. der Abort innerhalb von 5 Tagen nach einer der unter Nummer 2.4 Buchstabe a bis c genannten Maßnahme eingetreten ist
      2. eine nachgewiesene Trächtigkeit von 91 bis 270 Tagen bei Rindern, 42 bis 111 Tagen bei Schweinen und 30 bis 145 Tagen bei Schafen und Ziegen vorgelegen hat
      3. die Früchte bei der Geburt tot waren oder (bei Schweinen in der Mehrzahl) innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt verendet sind
    5. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse für Maßnahmen nach Nummer 2.3, deren Untersuchung nicht im LALLF erfolgt:
      1. Abrechnungsbeleg der Tierärzte über die Probenahme
      2. Abrechnungsbeleg der Untersuchungseinrichtung und Laborbefund
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Abortabklärung
      1. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V 2009 S. 2, 299), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Februar 2023 (GVOBl. M-V S. 490) geändert worden ist
    2. Sektionen 12
      1. Sektionen und labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
    3. CEM
      1. Probenahme
        1. Stute: Cervix- oder Uterustupferprobe 7,50 EUR
        2. Hengst: Tupferprobe (der Fossa glandis und der Harnröhrenmündung, und zusätzlich eine Tupferprobe von Vorsekret oder Sperma) 15,00 EUR
      2. Labordiagnostische Untersuchung 100 Prozent
    4. EVA
      1. Probenahme
        1. Blutprobe 3,60 EUR
        2. Spermaprobe bei serologisch positivem Befund 20,00 EUR
      2. Labordiagnostische Untersuchungen 100 Prozent
    5. Fälle des Abortes nach Nummer 2.4
      1. Verkalben je Kalb 100,00 EUR
      2. Verferkeln je Abort 100,00 EUR
      3. Verlammen je Lamm 50,00 EUR

6 einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel
7 einschließlich Esel, Maultier, Maulesel
8 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21)
9 Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018 zur Änderung der Liste der Seuchen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11)
10 Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1)
11 Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/881 (ABl. L 194vom 2.6.2021, S. 10) geändert worden ist.
12 Von der Beihilfe ausgeschlossen sind die Kosten der Tierkörperbeseitigung

Anhang II – Rinder

Anlage 2 – Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion der Rinder (BHV1-Rind)

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 13 (Anhang IV Teil IV)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
    4. Erlass über ergänzende Überwachungsmaßnahmen sowie Festlegungen zum Schutz des BHV1-freien Status nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. August 2016, der durch den Erlass vom 15. März 2017 geändert worden ist (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-21010)
    5. Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    amtlich angeordnete Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen

    1. von allen Rindern, die nach Anlage 1 Abschnitt II Nummer 2 Satz 1 bis 3 und Nummer 3 Satz 1 der BHV1-Verordnung zu untersuchen sind
    2. von bis zu 30 nicht gegen die BHV1-Infektion geimpften und über neun Monate alten Rindern in Milch- und Mutterkuhbeständen (sogenanntes „Jungtierfenster BHV1“) und
    3. von allen Rindern, für die zusätzliche risikobasierte Kontrolluntersuchungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie eine Abklärungsuntersuchung im Bestand pro Jahr nach Nummer 4.2.1 und 4.2.2 jeweils erster Anstrich des nach Nummer 1.4 genannten Erlasses von dem zuständigen VLA angewiesen werden angewiesen werden
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Entfernung ermittelter Reagenten durch Schlachtung nach näherer Anweisung durch das zuständige VLA
    3. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
      1. Vorlage der amtstierärztlichen Anordnung zur Durchführung von risikoorientierten Kontrolluntersuchungen nach Nummer 2 Buchstabe c
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      1. Blutprobe je Tier
        1. Mutterkuh-/Mastbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
        2. Mutterkuh-/Mastbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
        3. Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
        4. Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
        5. Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR

        (Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)

      2. Milchprobe je Tier
        1. durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt 1,00 EUR
        2. durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 3 – Bovine Virusdiarrhoe-Virus-Infektion (BVDV)

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil VI)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)
    4. Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen auf BVDV-Antikörper zweimal jährlich von bis zu 14 nicht gegen die BVDV-Infektion geimpften Rindern im Alter von über sechs Monaten (sogenanntes „Jungtierfenster BVD“)
    2. labordiagnostische Untersuchungen von Blut- oder Ohrstanzproben auf BVDV-Antigen oder zum Nachweis von BVDV-Genom
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Durchführung der Probenahme für die Untersuchung nach Nummer 2.2 innerhalb von 20 Tagen, nach der Geburt im Geburtsbestand
    3. unverzügliche Entfernung aller ermittelten persistent BVDV-infizierten Rinder nach näherer Anweisung des zuständigen VLA gemäß § 5 Absatz 2 der BVDV-Verordnung
    4. Nutzung der für die BHV1-Untersuchung entnommenen Blutproben möglichst auch für die BVDV-Untersuchung
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      1. Blutprobe je Tier
        1. Mutterkuh-/Mastbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
        2. Mutterkuh-/Mastbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
        3. Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
        4. Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
        5. Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR

        (Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)

      2. Milchprobe je Tier
        1. durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt 1,00 EUR
        2. durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 4 – Salmonellose der Rinder

  1. Rechtsvorschriften
    1. Tiergesundheitsgesetz
    2. Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388, 390) geändert worden ist
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. Einsatz von Impfstoffen zur Bekämpfung nach Ausbruch der Salmonellose in einem Rinderbestand. Die Beihilfe wird bis zu zwei Jahre nach Aufhebung der Schutzmaßnahmen gewährt.
    2. labordiagnostische Untersuchungen von Kot- oder Kottupferproben nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Rinder-Salmonellose-Verordnung zur Aufhebung der Schutzmaßregeln (Abschlussuntersuchung)
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Beratung durch den Rindergesundheitsdienst und Bestätigung eines bestandsspezifischen Bekämpfungsplans mit Impfung durch das zuständige VLA
    3. Durchführung der Impfungen zur Bekämpfung der Rindersalmonellose nach den Festlegungen des Rindergesundheitsdienstes und dem zuständigen VLA
    4. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
      1. Vorlage des bestätigten bestandsspezifischen Bekämpfungsplans
      2. Nachweis über Datum und Anzahl der geimpften Rinder an Hand des Bestandsregisters (HIT oder Betriebsregister)
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Beihilfe je Impfung: 1,50 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 5 – Paratuberkulose der Rinder

  1. Rechtsvorschriften
    1. Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882
    2. Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft von Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern vom 7. Juli 2014 (BAnz AT 01.08.2014 B1), die durch die Bekanntmachung vom 19. August 2014 (BAnz AT 28.08.2014 B1) geändert worden ist
    3. Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in Rinderbeständen in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. August 2022 (AmtsBl. M-V S. 514) in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. labordiagnostische Untersuchungen von Umgebungsproben (Sockentupfer, Güllemischproben und Sammelkotproben) zum direkten Erregernachweis auf Mycobacterium avium subsp. paratuberculosis (Map) mittels bakteriologischer Untersuchung oder auf das Genom des Erregers mittels PCR
    2. Probenahme und labordiagnostische Untersuchungen von Blut- oder Milchproben zum indirekten Erregernachweis auf Antikörper gegen Map einmal jährlich je Tier im Bestand entsprechend dem betrieblichen Bekämpfungsplan
    3. labordiagnostische Untersuchungen von Einzeltierkotproben zum direkten Erregernachweis auf Map mittels bakteriologischer Untersuchung oder auf das Genom des Erregers mittels PCR nach Festlegung im betrieblichen Bekämpfungsplan und den Fortschreibungen; die Gewährung der Beihilfe erfolgt einmal jährlich je Tier im Bestand und
    4. tierärztliche Probenahme von Einzeltierkotproben ab Stufe 3 der Kontrollphase des nach Nummer 1.3 genannten Programms
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Verpflichtungserklärung des Beihilfeempfängers zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.3 genannten Programm und Zustimmung für die Übermittlung der Untersuchungsbefunde durch das LALLF an die Tierseuchenkasse
    3. Feststellung der Eignung des Betriebes zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.3 genannten Programm durch das zuständige VLA im Einvernehmen mit dem Rindergesundheitsdienst bei der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern
    4. Festlegung eines betriebsspezifischen Untersuchungsumfanges durch den Rindergesundheitsdienst im Einvernehmen mit dem VLA im betrieblichen Bekämpfungsplan und Bestätigung durch das zuständige VLA
    5. Probenahme, Lagerung und Versand der Proben nach den Vorgaben der Anlage 4 des nach Nummer 1.3 genannten Programms
    6. Nutzung der für die BHV1- oder BVDV-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die Paratuberkulose Untersuchung nach Nummer 2.2
    7. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
      1. Verpflichtungserklärung des Beihilfeempfängers
      2. Betrieblicher Bekämpfungsplan und Fortschreibung
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      1. Blutprobe je Tier und Jahr
        1. Mutterkuhbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
        2. Mutterkuhbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
        3. Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
        4. Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
        5. Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR

        (Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)

      2. Milchprobe je Tier und Jahr
        1. durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt 1,00 EUR
        2. durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
      3. Kotprobe nach Nummer 2.3 und 2.4 je Tier und Jahr
        1. durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt 1,00 EUR
    2. Untersuchung
      1. labordiagnostische Untersuchungen im indirekten Erregernachweis auf Antikörper nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
      2. labordiagnostische Untersuchung im direkten Erregernachweis
        1. Beihilfe je Probe höchstens 22,50 EUR

Anlage 6 – Tuberkulose der Rinder

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil II Kapitel 2)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. Tuberkulose–Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445, 2014 I S. 47), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist
    4. Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    amtlich angeordnete Untersuchungen von Rindern mittels Tuberkulinprobe zur Wiederanerkennung des Bestandes als „amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand“
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
      1. Nachweis über die Anzahl der durchgeführten Tuberkulinproben
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Tuberkulinprobe als Monotest je Rind: 5,00 EUR
    2. Tuberkulinprobe als Simultantest je Rind: 7,50 EUR

Anlage 7 – Leukose der Rinder

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil III Kapitel 2)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262)
    4. Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen bei über 24 Monate alten Rindern zur Aufrechterhaltung des Status des Gebietes Deutschlands als frei von Enzootischer Leukose des Rindes
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die BHV1-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die Leukose Untersuchung
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      1. Blutprobe je Tier
        1. Mutterkuhbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
        2. Mutterkuhbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
        3. Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
        4. Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
        5. Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR

        (Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)

      2. Milchprobe je Tier
        1. durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt 1,00 EUR
        2. durch die MRV eG breitgestellte Probe 0,50 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 8 – Brucellose der Rinder

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil I Kapitel 3)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060)
    4. Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Blut- oder Milchprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen bei über 12 Monate alten Rindern zur Aufrechterhaltung des Status des Gebietes Deutschlands als frei von Brucellose des Rindes
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die BHV1-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die Brucellose Untersuchung
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      1. Blutprobe je Tier
        1. Mutterkuhbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
        2. Mutterkuhbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
        3. Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
        4. Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
        5. Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR

        (Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)

      2. Milchprobe je Tier
        1. durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt 1,00 EUR
        2. durch die MRV eG breitgestellte Probe 0,50 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

13 Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/881 (ABl. L 194 vom 2.6.2021, S. 10) geändert worden ist.

Anhang III – Schweine

Anlage 9 – Klassische Schweinepest/Afrikanische Schweinepest

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 (Anhang I)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
    4. Schweinepest-Monitoring-Verordnung vom 9. November 2016 (BGBl. I S. 2518)
    5. Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist
    6. Richtlinie Hygieneprogramm Schwein vom 25. Juni 2003 (AmtsBl. M-V S. 806)
    7. Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007
    8. Erlass zur Überwachung von im Freiland und in Auslaufhaltung gehaltenen Schweinen in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 2020 (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-52100)
    9. Programm zur Überwachung und Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest in Schweine haltenden Betrieben des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Oktober 2021 (AmtsBl. M-V S. 934)
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen
      1. zur Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
      2. aufgrund des § 11 Nummer 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung
    2. Blutprobenahmen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen zur Überwachung und zur Früherkennung der Klassischen und Afrikanischen Schweinepest nach den nach Nummer 1.7 und 1.8 genannten Erlassen und
    3. labordiagnostische Untersuchungen von verendeten Hausschweinen nach Nummer 3.2 des in Nummer 1.9 genannten Programms
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit oder Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Schweinepest
    3. Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers an dem nach Nummer 1.9 genannten Programms mit Zustimmung zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde durch das LALLF an die Tierseuchenkasse
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier

      1. in Freilandhaltung: 3,50 EUR
      2. in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 10 – Brucellose der Schweine

  1. Rechtsvorschriften
    1. Tiergesundheitsgesetz
    2. Brucellose-Verordnung
    3. Schweinehaltungshygieneverordnung
    4. Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
    5. Erlass zur Überwachung von im Freiland und in Auslaufhaltung gehaltenen Schweine in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 2020 (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-52100)
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen

    1. zur Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
    2. aufgrund des § 11 Nummer 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung und
    3. nach Nummer 1 erster Anstrich und zweiter Anstrich Satz 1 sowie Nummer 2 des nach Nummer 1.5 genannten Erlasses.
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die Untersuchung auf Schweinepest oder Aujeszkysche Krankheit entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Brucellose
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier

      1. in Freilandhaltung: 3,50 EUR
      2. in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 11 – Aujeszkysche Krankheit der Schweine

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil V)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609), die durch Artikel 385 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist
    4. Schweinehaltungshygieneverordnung
    5. Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
    6. Erlass zur Überwachung von im Freiland und in Auslaufhaltung gehaltenen Schweinen in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 2020 (unveröffentlicht Aktenzeichen VI 530-721-52100)
    7. Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen

    1. zur Aufrechterhaltung des Status des Gebiets Deutschlands als frei von der Aujeszkyschen Krankheit
    2. zur Aufrechterhaltung des Status „amtlich kontrollierter Bestand mit einem anerkannten Hygieneprogramm“ gemäß der Richtlinie Hygieneprogramm Schwein und
    3. aufgrund des § 11 Nummer 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die Untersuchung auf Schweinepest oder Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier

      1. in Freilandhaltung: 3,50 EUR
      2. in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 12 – Porcines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom des Schweines (PRRS)

  1. Rechtsvorschriften
    1. Tiergesundheitsgesetz
    2. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
    3. Schweinehaltungshygieneverordnung
    4. Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
    5. Programm der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndrom (PRRS) vom 5. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. labordiagnostische Untersuchungen von Blutproben im Rahmen einer Einstiegsuntersuchung für zwei Untersuchungen innerhalb von zwölf Monaten auf PRRS-Antikörper nach dem in Nummer 4 festgelegten Umfang des nach Nummer 1.5 genannten Programms
    2. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen
      1. zur Zertifizierung des Status „PRRS-unverdächtiger Bestand“ nach dem in Nummer 5 festgelegten Umfang des nach Nummer 1.5 genannten Programms und
      2. zur Überwachung der PRRS-Antikörpertiterhöhen in zertifizierten PRRS-positiven Beständen nach dem in Nummer 9.1 festgelegten Umfang des nach Nummer 1.5 genannten Programms
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die Untersuchung auf Schweinepest, Aujeszkysche Krankheit oder Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf PRRS
    3. Übermittlung der Untersuchungsbefunde an den Schweinegesundheitsdienst bei der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern
    4. zusätzliche Voraussetzungen für die Beihilfen gemäß Nummer 2.2:
      1. Beitrittserklärung des Beihilfeempfängers zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.5 genannten Programm
      2. Erarbeitung und Bestätigung des betrieblichen PRRS-Überwachungsplans durch den Schweinegesundheitsdienst und
      3. regelmäßige Zertifizierung des Bestandes als „PRRS-unverdächtiger Bestand“ oder „PRRS-positiver Bestand“ durch den Schweinegesundheitsdienst
    5. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
      1. Beitrittserklärung des Beihilfeempfängers
      2. Betrieblicher Überwachungsplan
      3. Zertifikat des Bestandes
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier

      1. in Freilandhaltung: 3,50 EUR
      2. in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 13 – Salmonellen beim Schwein

  1. Rechtsvorschriften
    1. Tiergesundheitsgesetz
    2. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
    3. Schweine-Salmonellen-Verordnung vom 13. März 2007 (BGBl I, S. 322), die zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBL I, S. 626) geändert worden ist
    4. Richtlinie Hygieneprogramm Schwein
    5. Programm der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern zum Salmonellenmonitoring in Schweinezucht-, Ferkelproduktions- und spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben sowie zur Reduzierung der Salmonellenbelastung in Schweine haltenden Betrieben vom 5.08.2020 in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. labordiagnostische Untersuchungen von Blutproben im Rahmen einer Einstiegsuntersuchung für zwei Untersuchungen innerhalb von zwölf Monaten auf Salmonellen-Antikörper nach dem in Nummer 4 festgelegten Umfang des nach Nummer 1.5 genannten Programms
    2. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen zur Zertifizierung des Status „Salmonellen überwachter Bestand“ nach den in Nummer 6 festgelegten Umfang des nach Nummer 1.5 genannten Programms
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die Untersuchung auf Schweinepest, Aujeszkyschen Krankheit oder Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Salmonellen
    3. Übermittlung der Untersuchungsbefunde an den Schweinegesundheitsdienst
    4. zusätzliche Voraussetzungen für die Beihilfen gemäß Nummer 2.2:
      1. Beitrittserklärung des Beihilfeempfängers zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.5 genannten Programm
      2. Erarbeitung und Bestätigung des betrieblichen Salmonellen-Überwachungsplanes durch den Schweinegesundheitsdienst und
      3. Zertifizierung des Bestandes als „Salmonellen überwachter Bestand“ durch den Schweinegesundheitsdienst
    5. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
      1. Beitrittserklärung des Beihilfeempfängers
      2. Betrieblicher Überwachungsplan
      3. Zertifikat des Bestandes
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier

      1. in Freilandhaltung: 3,50 EUR
      2. in Stall-/Auslaufhaltung: 3,00 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anhang IV – Schafe und Ziegen

Anlage 14 – Brucellose der Schafe und Ziegen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang IV Teil I)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. Brucellose-Verordnung
    4. Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von amtlich angeordneten Kontrolluntersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status des Gebietes Deutschlands als frei von Brucella melitensis
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Nutzung der für die Maedi/Visna oder CAE-Untersuchung entnommenen Blutproben möglichst auch für die Brucellose Untersuchung
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier: 3,10 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anlage 15 – TSE-Resistenzzucht; Genotypisierung bei Schafen und Ziegen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission vom 11. Juni 2020 zur Änderung der Anhänge I, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Ziegen und gefährdeten Rassen (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 43)
    2. Verordnung (EU) 2020/1593 der Kommission vom 29. Oktober 2020 zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Untersuchungen auf positive Fälle transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Schafen und Ziegen (ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 13)
    3. Verordnung (EU) 2021/1176 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen, der Bestimmung des Alters bei Schafen und Ziegen, der Maßnahmen in einem Bestand oder einer Herde mit atypischer Scrapie und der Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen (ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 56)
    4. Tiergesundheitsgesetz
    5. TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028), die zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist
    6. Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Genotypisierung männlicher und weiblicher Zuchtschafe und -ziegen in Herdbuchbeständen
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. die genotypisierten Zuchtschafe und -ziegen gehören zu einem Herdbuchbestand
    3. zusätzlich zu Nummer 3.1 Verwendung des Antragsformulars auf Beihilfe für TSE-Genotypisierung, eingestellt auf der Homepage der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern unter www.tskmv.de/vordrucke und Bestätigung des Antrages durch den Landesschaf- und Ziegenzuchtverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
    4. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
      1. Antrag auf Beihilfe für TSE-Genotypisierung
      2. Nachweis über die Anzahl und Ergebnisse der durchgeführten Genotypisierungen
      3. Rechnungsbeleg über die durchgeführten Genotypisierungen
  4. Höhe der Beihilfe
    Beihilfe je Tier: höchstens 10,00 EUR

Anlage 16 – Maedi/Visna der Schafe und Caprine-Arthritis-Enzephalitis der Ziegen

  1. Rechtsvorschriften
    1. Richtlinie zur freiwilligen Sanierung von Schafbeständen auf Maedi/Visna und Ziegenbeständen auf Caprine-Arthritis-Enzephalitis (CAE) des Landesschaf- und Ziegenzuchtverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V (LSZV) vom 21. April 2018 in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    1. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchung im Rahmen einer Einstiegsuntersuchung von über zwölf Monate alten Schafen zur Untersuchung auf Maedi/Visna und von über zwölf Monate alten Ziegen zur Untersuchung auf CAE nach Nummer 3.1 der nach Nummer 1.1 genannten Richtlinie nach dem folgenden Stichprobenschlüssel:
      Anzahl Tiere pro Bestand
      1 bis 20
      21 bis 100
      101 bis 250
      über 250
      Anzahl der zu untersuchenden Tiere
      alle
      20
      60
      80
    2. Blutprobenahmen und labordiagnostische Untersuchungen im Rahmen von Kontrolluntersuchungen
      1. für die letzte Anerkennungsuntersuchung und
      2. zur Aufrechterhaltung des Status „anerkannt Maedi/Visna-unverdächtiger Bestand“ oder „anerkannt CAE-unverdächtiger Bestand“ bei allen über zwölf Monate alten Schafen oder Ziegen
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Bei gemeinsamer Haltung von Schafen und Ziegen sind jeweils beide Tierarten in die Untersuchungen einzubeziehen
    3. Nutzung der für die Untersuchung auf Brucellose entnommenen Blutproben möglichst auch für die Untersuchung auf Maedi/Visna und CAE
    4. zusätzliche Voraussetzungen für die Beihilfen gemäß Nummer 2.2:
      1. Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers an den nach Nummer 1.1 genannten Sanierungsverfahren
      2. Einhaltung der Bestimmungen der nach Nummer 1.1 genannten Richtlinien zur Sanierung der Bestände und
      3. Anerkennung des Schaf- oder Ziegenbestandes als „anerkannt Maedi/ Visna-unverdächtiger Bestand“ oder „anerkannt CAE-unverdächtiger Bestand“ durch den Landesschaf- und Ziegenzuchtverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
    5. Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
      1. Teilnahmeerklärung des Beihilfeempfängers
      2. Anerkennungsbescheinigung des Bestandes
  4. Höhe der Beihilfe
    1. Probenahme
      Blutprobe je Tier: 3,10 EUR
    2. labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung

Anhang V – Sonstige

Anlage 17 – Reinigung und Desinfektion

  1. Rechtsvorschriften
    1. Verordnung (EU) 2016/429 (insbesondere Artikel 10 und 61)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526)
    4. Schweinepest-Verordnung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Kosten der Feinreinigung und Schlussdesinfektion von Ställen in denen bei den Tieren die Maul- und Klauenseuche, die Klassische Schweinepest oder die Afrikanischer Schweinepest amtlich festgestellt und die Gesamtbestandstötung angeordnet wurde. Die Gewährung der Beihilfe erfolgt vorbehaltlich der aktuellen Haushaltslage der Tierseuchenkasse in Verbindung mit der aktuellen Seuchensituation.
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Gesamtbestandstötung und Anordnung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung des zuständigen VLA
    3. Abnahme der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und Aufhebung der Schutzmaßregeln durch das zuständige VLA
    4. Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für eine Entschädigung nach § 15 des Tiergesundheitsgesetzes
    5. Belege zur Vorlage bei der TSK M-V:
      1. Bescheinigung des zuständigen VLA über die fachgerechte Ausführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
      2. Rechnungskopien und Zahlungsnachweise durch den Beihilfeempfänger
    6. Der Antrag auf Beihilfe ist durch den Beihilfeempfänger innerhalb eines Monats nach Durchführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und der Abnahme durch das zuständige VLA bei der Tierseuchenkasse zu stellen
    7. Nicht beihilfefähig sind insbesondere Kosten für:
      1. die Beseitigung, Rückbau bzw. Entfernung fest eingebauter Stallausrüstungen
      2. die Desinfektion und Reparatur der verwendeten Ausrüstung (z. B. Fahrzeuge, Container, Technik)
      3. Wasser
      4. Schutzkleidung, Verbrauchsmaterial und Ausrüstungsgegenstände
      5. Verpflegung, Unterbringung, Qualifizierung, Koordinierung und Gesundheitsvorsorgemaßnahmen des Personals
      6. Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs und
      7. Reisekosten
  4. Höhe der Beihilfe
    Durchführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen

    1. durch einen Dienstleister: max. 50 Prozent der Nettokosten
    2. durch den Beihilfeempfänger: max. 100 Prozent der Nettokosten des Desinfektionsmittels

Tiergesundheitsdienstesatzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Die Tiergesundheitsdienste werden auf Beschluss des Verwaltungsrates errichtet und tragen in ihrer Bezeichnung den Namen der Tierart, für die sie errichtet wurden.
  2. Die Tiergesundheitsdienste unterstehen der Rechtsaufsicht und der Fachaufsicht der Tierseuchenkasse. Sie bilden innerhalb des organisatorischen Aufbaus der Tierseuchenkasse eigenständige Organisationseinheiten. Ein Tiergesundheitsdienst besitzt keine rechtliche Selbstständigkeit.
  3. Der Sitz der Tiergesundheitsdienste ist die Geschäftsstelle der Tierseuchenkasse in Neubrandenburg, sofern der Verwaltungsrat nichts Abweichendes beschließt.
  4. Für jeden Tiergesundheitsdienst wird bei der Tierseuchenkasse ein Fachbeirat gebildet. Die Zusammensetzung und das Aufgabengebiet werden durch den Verwaltungsrat beschlossen.
  5. Die Tiergesundheitsdienste bestehen aus Tierärzten oder Tierärztinnen, die bei der Tierseuchenkasse angestellt sind. Der Verwaltungsrat kann gegebenenfalls Abweichendes beschließen.

§ 2 Allgemeines

  1. Die Errichtung von Tiergesundheitsdiensten dient der Verbesserung der Tiergesundheit und der Leistungsfähigkeit der Tierbestände, einschließlich der Bienen- und Hummelvölker. Durch die Verbesserung der Tiergesundheit soll das Risiko von Seuchenausbrüchen und somit die Zahlung von Entschädigungsleistungen nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3478) geändert worden ist, gesenkt werden.
  2. Die Leistungen der Tiergesundheitsdienste können alle Tierhalter nach § 2 Nummer 18 des TierGesG in Anspruch nehmen, deren Tiere einschließlich Bienen- und Hummelvölker sich zum Zeitpunkt der Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern befinden. Ausgenommen davon sind Tiere, einschließlich Bienen und Hummeln, im Sinne § 4 Absatz 2 der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Die Tiergesundheitsdienste können mit anderen Stellen, wie zum Beispiel mit Verbänden, Untersuchungs-, Beratungs- oder Forschungseinrichtungen und der Industrie, mit dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei sowie mit den Hof- oder Amtstierärzten zusammenarbeiten.
  4. Die Tiergesundheitsdienste üben keine kurative tierärztliche Tätigkeit aus.
  5. Die Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste und die Ergebnisse unterliegen der Vertraulichkeit. Von den Tiergesundheitsdiensten sind die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes – DSG M-V vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
  6. Die Tierseuchenkasse kann die von den Tiergesundheitsdiensten gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Entscheidungen über die Zahlung von Entschädigungsleistungen nach dem TierGesG verwenden.

§ 3 Aufgaben der Tiergesundheitsdienste

  1. Die Tiergesundheitsdienste beraten im Auftrag der Tierseuchenkasse und im Zusammenhang mit den jeweils durch den Verwaltungsrat bestätigten Tiergesundheitsprogrammen, die Bestandteil des Rahmenprogramms der Tierseuchenkasse zur Förderung und Sicherung der Tiergesundheit in Nutztierhaltungen in Mecklenburg-Vorpommern sind, Tierhalter in allen
    tiergesundheitlichen Belangen. Dazu gehören insbesondere die

    1. Beratung zu allgemeinen oder speziellen Tiergesundheitsproblemen in der Tierhaltung auf Anforderung des Tierhalters oder seines Hoftierarztes nach Abstimmung mit dem Tierhalter,
    2. Unterstützung bei der Erstellung von Hygiene-, Behandlungs- oder Sanierungsprogrammen unter Einbeziehung des Hoftierarztes,
    3. Vorbereitung, fachliche Begleitung und Überwachung der durch die Tierseuchenkasse finanzierten Tiergesundheitsprogramme,
    4. Veranlassung und Auswertung von diagnostischen Untersuchungen und
    5. Zusammenarbeit mit den Hof- und/oder Amtstierärzten bei der Erkennung und Behandlung von oder Vorbeugung vor nicht bekämpfungspflichtigen Erkrankungen.
  2. Die Tiergesundheitsdienste wirken mit bei der
    1. Fortbildung von Tierhaltern, Tierärzten, Tierwirten und anderen Angestellten,
    2. Durchführung von Forschungsprojekten auf Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse,
    3. Erstellung und Kontrolle von Qualitätssicherungsprogrammen und
    4. Verbesserung des Schutzes der Verbraucher, der Tiere und der Umwelt.
  3. Die Tiergesundheitsdienste können auf Antrag des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt oder der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Durchführung amtlicher Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Bekämpfungs- und Sanierungsprogrammen und bei der Bewältigung von Krisensituationen bei Auftreten gefährlicher Tierseuchen Amtshilfe leisten.

§ 4 Leistungen der Tiergesundheitsdienste

  1. Die Tiergesundheitsdienste stehen jedem Tierhalter einmal jährlich für die Beratung zu einem Tiergesundheitsproblem zur Verfügung und können in diesem Zusammenhang die Entnahme und Einsendung von Probenmaterial zur diagnostischen Untersuchung gegenüber dem Tierhalter empfehlen. Auf Wunsch des Tierhalters können die Tiergesundheitsdienste weitere Beratungen und Diagnostik im Rahmen der Tiergesundheitsprogramme der Tierseuchenkasse innerhalb eines Kalenderjahres durchführen.
  2. Die Beratungsergebnisse sind dem Tierhalter kurzfristig in geeigneter Weise bekannt zu geben. Das Endergebnis ist in jedem Fall schriftlich mitzuteilen.
  3. Die Tiergesundheitsdienste dokumentieren alle durchgeführten Leistungen im Sinne dieser Satzung und informieren den Geschäftsführer der Tierseuchenkasse monatlich über ihre Tätigkeit und eventuell aufgetretene Probleme.
  4. Die Tiergesundheitsdienste berichten über Tätigkeitsschwerpunkte und Ergebnisse ihrer Arbeit auf den Sitzungen des Verwaltungsrates und der Fachbeiräte.

§ 5 Aufgaben der Tierhalter

  1. Der Tierhalter verpflichtet sich zur konstruktiven Zusammenarbeit mit den Tiergesundheitsdiensten. Er leistet Hilfestellung bei der Untersuchung der Tiere und erteilt den Tiergesundheitsdiensten Auskünfte über bereits vorhandene betriebliche Daten und Unterlagen.
  2. Der Tierhalter veranlasst die Entnahme und die Einsendung der von den Tiergesundheitsdiensten für erforderlich gehaltenen Proben.
  3. Der Tierhalter bezieht, soweit sich weiterführende Aufgaben für den Hoftierarzt ergeben, den Hoftierarzt in die Zusammenarbeit mit dem Tiergesundheitsdienst ein.

§ 6 Untersuchungseinrichtung

Die Auswahl der Untersuchungseinrichtung für die labordiagnostischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beratung nach § 4 Absatz 1 erfolgt durch den Tiergesundheitsdienst nach fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten, soweit tierseuchenrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

§ 7 Kostenregelung

  1. Kosten für die Beratung nach § 4 Absatz 1 werden nicht erhoben.
  2. Kosten für die Entnahme, Einsendung und labordiagnostische Untersuchung von Probenmaterial sowie alle darüber hinausgehenden Kosten im Sinne dieser Satzung trägt der Tierhalter, sofern von der Tierseuchenkasse nichts anderes bestimmt ist.
  3. Kosten für labordiagnostische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beratung nach § 4 Absatz 1 und weitere mit dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst oder der Tierseuchenkasse vereinbarte Leistungen können auf Antrag des Tierhalters durch die Tierseuchenkasse erstattet werden. Voraussetzung hierfür ist die Antragstellung innerhalb von 90 Tagen, beginnend mit dem Datum der Rechnung für die erbrachten Leistungen. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars für De-minimis-Beihilfe bei der Tierseuchenkasse einzureichen.
  4. Bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Melde- oder Beitragspflicht werden dem Tierhalter die Kosten nach Absatz 1 durch die Tierseuchenkasse in Rechnung gestellt. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 2, 299), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GVOBl. M-V S. 1087) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Kostenerstattung nach Absatz 3 entfällt entsprechend.

§ 8 Gewährung als De-minimis-Beihilfe

  1. Die Erstattung der Kosten nach § 7 Absatz 3 erfolgen im Rahmen der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfe im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51 vom 22.02.2019, S. 1) und werden im Umfang ihrer Subventionswerte angerechnet.
  2. Die Gesamtsumme der dem Zuwendungsempfänger und den mit ihm in einem einzigen Unternehmen verbundenen Organisationen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren (laufendes Steuerjahr sowie die beiden vorangegangenen Steuerjahre) den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 genannten Betrag nicht überschreiten.
  3. Voraussetzung für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe ist die Abgabe einer Erklärung des Tierhalters über erhaltene und beantragte De-minimis-Beihilfen in dem maßgeblichen Zeitraum.

§ 9 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beihilfesatzung Tiergesundheitsdienste vom 20. Dezember 1999 (AmtsBl. M-V 2000 S. 452) außer Kraft.

Hinweis

Diese Veröffentlichung der Tiergesundheitsdienstesatzung ist eine Lesefassung und berücksichtigt die:
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Errichtung und Arbeitsweise von Tiergesundheitsdiensten bei der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern vom 27. April 2022 (AmtsBl. M-V/AAz. 2022 S. 243).

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