De-minimis-Beihilfen

Beratungsleistungen und Kosten für labordiagnostische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beratung und weitere mit dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst oder der Tierseuchenkasse vereinbarte Leistungen können auf Antrag des Tierhalters durch die Tierseuchenkasse als De-minimis-Beihilfe erstattet werden. Die kostenfreie Beratungsleistung der Tiergesundheitsdienste und die Erstattung der Kosten gemäß der Festlegungen der Tiergesundheitsdienstesatzung erfolgen im Rahmen der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfe (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) und werden im Umfang ihrer Subventionswerte angerechnet.
Voraussetzung für eine Gewährung ist die Antragstellung innerhalb von 90 Tagen, beginnend mit dem Datum der Rechnung für die erbrachten Leistungen. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars für De-minimis-Beihilfe bei der Tierseuchenkasse einzureichen. Dem Antrag sind die De-minimis-Erklärung sowie Rechnungs- und Zahlungsbelege beizufügen. Beachten Sie unbedingt die Hinweise in der Erläuterung zum Ausfüllen der De-minimis-Erklärung. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gelten gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug.
Die Gesamtsumme der dem Zuwendungsempfänger und den mit ihm in einem einzigen Unternehmen verbundenen Organisationen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren (laufendes Steuerjahr sowie die beiden vorangegangenen Steuerjahre) 15 000 EUR nicht überschreiten.
Nach Bearbeitung Ihres Antrages erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid sowie eine Deminimis-Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen sowie bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.

 

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