Informationen zur Tierzahlmeldung
Rechtsgrundlagen für die Tierbestandserhebungen der Tierseuchenkasse von M-V (TSK) sind der § 20 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in Verbindung mit § 20 des Ausführungsgesetzes von M-V zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG) und die jeweils geltende Beitragssatzung. Maßgebend für die gesetzlich geregelte Beitragserhebung ist eine pflichtgemäße Meldung durch
- den Tierhalter über Art und Umfang seines zum Stichtag 3. Januar gehaltenen Tierbestandes bzw. der nach dem Stichtag neu aufgenommenen Tiere,
- Tierkaufleute, Betreiber von Viehhandelsunternehmen oder Viehsammelstellen, natürliche oder juristische Personen über die Gesamtzahl der im Vorjahr in, nach oder aus Mecklenburg-Vorpommern umgesetzten Zucht- und Nutztiere.
Anworten auf häufig gestellte Fragen sowie weiterführende Hinweise finden Sie in den FAQ.