Vorsorgeleistungen und Beihilfen im Tierseuchenfall

Vorsorgeleistungen und Beihilfen im Tierseuchenfall

Vorsorgeleistungen und Beihilfen im Tierseuchenfall

Das Auftreten der Geflügelpest bei Wildvögeln aber auch in Hausgeflügelbeständen bereitet uns allen im Moment große Sorgen!
Die Tierseuchenkasse hat für die Tierarten Geflügel und Schweine einen Seuchenvorsorgevertrag abgeschlossen, der im Falle der amtlichen Feststellung eines Tierseuchenausbruchs den betroffenen Tierhalter bei den angeordneten Tötungsmaßnahmen unterstützen soll.

Welche Leistungen beinhaltet der Vertrag?

Die Leistungen im Falle einer amtlich angeordneten Tötung im Tierseuchenfall umfassen:

  • Den Schutz des betroffenen Bestandes gegen unbefugtes Betreten (nicht im öffentlichen Raum).
  • Die Einleitung einer Entwesung des betroffenen Bestandes vor Beginn der Tötungsmaßnahmen.
  • Die Einrichtung von Reinigungs- und Desinfektionseinrichtungen für Fahrzeuge sowie Duschen.
  • Die Tötung von Geflügel bzw. Schweinen nach tiergesundheitsrechtlicher Anordnung der zuständigen Behörde.
  • Die unverzügliche Räumung der getöteten oder verendeten Schweine bzw. des Geflügels sowie die Verladung dieser Tiere.
  • Desinfektionsmaßnahmen vor Beginn und während der Tötung und Räumung sowie für den Einsatzbereich nach der Räumung, bei Geflügel das Besprühen der Tierkörper mit einem wirksamen Desinfektionsmittel.
  • Nach Beendigung werden alles Material und die Geräte der Gesellschaft intensiv gereinigt, desinfiziert und verladen. Einwegmaterial und Schutzkleidung werden aus seuchenhygienischen Gründen nicht aus dem Seuchenobjekt entfernt bzw. an den Heimatstandort des Dienstleisters verbracht.

Die vorzuhaltenden Kapazitäten betreffen in M-V je ein Hot Spot bei Geflügel und Schwein.

Was ist noch wichtig?

Am 1. Januar 2021 trat die Beihilfesatzung für das Jahr 2021 in Kraft. Die Satzung ersetzt die Beihilfesatzung für die Jahre 2018-2020 und enthält einige Änderungen. Eine der wesentlichsten Änderung finden Sie im neuen Anhang VI der Satzung.
Neu: Der Tierhalter kann eine Beihilfe für die Kosten der Feinreinigung und Schlussdesinfektion von Ställen, in denen bei den Tieren die Maul- und Klauenseuche, die Geflügelpest, die Klassische oder die Afrikanische Schweinepest amtlich festgestellt und die Gesamtbestandstötung angeordnet wurde, beantragen. Ein Antragsformular finden Sie auf der Homepage unter www.tskmv.de/vordrucke-formulare.
Die Zahlung der Beihilfe steht, wie alle Beihilfezahlungen, unter dem Vorbehalt der aktuellen Haushaltslage in der jeweiligen Tierartenkasse in Verbindung mit einer aktuellen Seuchensituation. Die Beihilfe darf als Zuschuss ausschließlich an Kleinstunternehmen und sogenannte KMU, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, geleistet werden. Was ein KMU ist, können Sie den Erläuterungen auf Seite 2 des Antragformulars entnehmen.

Warum Unterschiede zwischen einer Entschädigung, einer Kostenübernahme für Tötung und Verwertung und einer Beihilfe für Reinigung und Desinfektion?

Sämtliche Leistungen der Tierseuchenkasse sind „staatliche Beihilfen“ und unterliegen den beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union.

Entschädigungsleistungen nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

Die EU hat aktuell die Regelungen der §§ 15 bis 22 TierGesG (Entschädigungsleistungen und Kostenübernahme für Tötung und Verwertung im Tierseuchenfall) als „staatliche Beihilfe“ unter der Nummer SA.57319 für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 notifiziert. Grundlage der Antragstellung und der Prüfung der Entschädigungsregelungen nach TierGesG ist die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020.

Welche Regelungen sind für die Entschädigungsleistungen maßgeblich?

  • Entschädigungsberechtigt/Beihilfeempfänger können in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen jeder Größe sein (nicht nur KMU).
  • Die Entschädigung des gemeinen Wertes für Tierverluste wird als Direktzuschuss an den Entschädigungsberechtigten/Beihilfeempfänger gezahlt.
  • Die Kosten für die Verwertung oder die Tötung der Tiere werden als bezuschusste Dienstleistungen direkt an den Dienstleister gezahlt.

Die Tierseuchenkasse ist also berechtigt, die Entschädigung des gemeinen Wertes der Tiere bei Tierverlusten direkt an den Tierhalter (Beihilfeempfänger) auszuzahlen. Die Kosten der Tötung und Verwertung sind jedoch an den Dienstleister zu zahlen, der nicht der Tierhalter ist. Zahlungen der Tierseuchenkasse an staatliche Einrichtungen wie das THW oder die Landkreise, hier zum Beispiel die Veterinärämter, fallen gleichfalls unter diese Regelung und sind ausgeschlossen.
Die Seuchenvorsorge-Verträge der Tierseuchenkasse tragen den beihilferechtlichen Regelungen Rechnung. Die in den Dienstleistungsverträgen kalkulierten Kosten der Tötung basieren auf den vertraglich festgelegten oben genannten Leistungsumfang. Darüber hinausgehende Absprachen zwischen einem Tierhalter und einem Dienstleister oder einem Veterinäramt und einem Tierhalter und/oder Dienstleister über weitere, über den Vertrag hinausgehende Leistungen, unterliegen nicht der Kostenerstattung durch die Tierseuchenkasse (§ 15 Absatz 2 Satz 2 Ausführungsgesetz M-V zum Tiergesundheitsgesetz).

Beihilfeleistungen nach der Beihilfesatzung

Die im Rahmen der Beihilfesatzung durch die Tierseuchenkasse gezahlten Beihilfen gelten ebenfalls als „staatliche Beihilfen“ und sind durch die Kommission mit der Satzung für das Jahr 2021 unter der Nummer SA. 60106 freigestellt. Die Freistellung erfolgt auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 702/2014 (Agrar-GVO).

Welche Regelungen sind hier maßgeblich?

  • Beihilfeempfänger können ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Kleinstunternehmen und KMU sein. Ob ein Beihilfeempfänger die Bedingungen als KMU erfüllt, hat er auf den Beihilfeanträgen zu bestätigen.
  • Der Beihilfeantrag muss zwingend vor Beginn einer beihilfefähigen Maßnahme bei der Tierseuchenkasse gestellt sein (sogenannter „Anreizeffekt“). Ausgenommen von dieser Regelung sind Beihilfen laut Satzung zum Ausgleich der Kosten für Maßnahmen zur Tilgung von Tierseuchen und für Verluste, die durch Tierseuchen entstanden sind.
  • Die Beihilfen sind in Form von sogenannten „Sachleistungen“ direkt an den Dienstleister zu zahlen. Dienstleister sind in der Regel die Hoftierärzte und die Untersuchungseinrichtungen.
  • Kosten für die Reinigung und Desinfektion von Ställen nach amtlicher Feststellung einer Tierseuche, können im Zusammenhang mit der Tilgung der Seuche direkt dem Beihilfeempfänger gewährt werden. Für die Antragstellung haben wir ein neues Antragsformular erstellt.

Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tierseuchenkasse gern zur Verfügung

Ihre Tierseuchenkasse

Datenschutzhinweise für registrierte Tierhalter

Datenschutzhinweise für registrierte Tierhalter

Sehr geehrte Tierhalterin, sehr geehrter Tierhalter,
ab dem 25. Mai 2018 gilt die neue Europäische Datenschutzgrundverordnung -DSGVO- (Verordnung (EU) 2016/679, ABl. der EU L 119 vom 4.5.2016 S. 1). Danach ist die Tierseuchenkasse von M-V verpflichtet, Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und Ihre Datenschutzrechte zu informieren.

Wofür werden Ihre Daten verarbeitet (Zweck der Verarbeitung) und auf welcher Rechtsgrundlage?

Die Tierseuchenkasse von M-V hat die Aufgabe Tierverluste durch anzeigepflichtige Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen sowie Kosten der Tötung und Verwertung, die bei der Bekämpfung dieser Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen entstehen, zu erstatten. Darüber hinaus kann sie u. a. Kosten zu planmäßigen Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und seuchenhaft verlaufenden Tierkrank-heiten oder Zoonosen übernehmen. Die Aufgaben der Tierseuchenkasse von M-V sind in § 9 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz M-V (TierGesGAG M-V) normiert.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt. Insbesondere werden personenbezogene Daten nach § 20 TierGesGAG M-V zum Zwecke der Beitragserhebung und nach §§ 15 ff. TierGesGAG M-V zum Zwecke der Leistungsgewährung erhoben und verarbeitet.

Wo werden personenbezogene Daten erhoben?

Die Erhebung von personenbezogenen Daten erfolgt überwiegend direkt bei der betroffenen Person. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten gemäß § 6 Absatz 1 und 2 TierGesGAG M-V aus folgenden Drittquellen erhoben: Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tier (zentrale Datenbank HI-Tier: www.hi-tier.de), Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte, Einwohnermeldeämter und Vollstreckungsbehörden.

Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?

Personenbezogene Daten werden bei der Tierseuchenkasse von M-V unter Berücksichtigung der gesetzlichen und insbesondere der haushaltsrechtlichen Vorschriften gespeichert. Die Speicherdauer der bei der Tierseuchenkasse von M-V gesammelten persönlichen Daten orientiert sich an den in den Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung zu den §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Die Aufbewahrungsfristen betragen 10 Jahre nach Ablauf des Jahres der Entstehung. Werden Daten mit unterschiedlicher Aufbewahrungsdauer zusammen verarbeitet, gilt für die Löschung die jeweils längste Frist.

An wen werden Ihre Daten übermittelt?

Angaben aus den Tierbestandsmeldungen dienen zugleich gemäß § 20 Absatz 7 TierGesGAG M-V der Durchführung von Maßnahmen, zu denen die Tierseuchenkasse von M-V Leistungen erbringt. Die Daten können gemäß § 6 Absatz 1 TierGesGAG M-V zur Vorbeuge und Bekämpfung von Tierseuchen an die Veterinärämter und an das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern übermittelt werden.

Welche Datenschutzrechte haben Sie?

Betroffene können von der Tierseuchenkasse von M-V Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten erhalten (Artikel 15 DSGVO) und deren Berichtigung (Artikel 16 DSGVO) verlangen.
Eine Löschung (Artikel 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) kann für Daten verlangt werden, die nicht für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Tierseuchenkasse von M-V notwendig sind.

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen können Sie sich wenden?

Für die Datenverarbeitung verantwortlich:

Tierseuchenkasse von M-V
Neustrelitzer Str. 120
17033 Neubrandenburg

Bitte richten Sie Ihre Anfrage an die

Datenschutzbeauftragte der Tierseuchenkasse von M-V
Neustrelitzer Str. 120
17033 Neubrandenburg

datenschutzbeauftragter@tskmv.de

Darüber hinaus steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu. Die zuständige Aufsichtsbehörde erreichen Sie unter folgender Anschrift:

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Werderstr. 74 a
19055 Schwerin

Telefon: +49 385 59494 0
Telefax: +49 385 59494 58

info@datenschutz-mv.de
www.datenschutz-mv.de
www.informationsfreiheit-mv.de

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