1. Zuchtschwein

Der Grundbetrag von Zuchtschweinen wird durch den Durchschnittspreis bestimmt, den die jeweilige Zuchtorganisation für körfähige Jungeber und Jungsauen zwischen 150-180 Lebenstagen der entsprechenden Rasse oder Rassekreuzung in den letzten drei Monaten erzielt hat. Bei Abweichungen sind Rechnungen der letzten 3 Lieferungen, mindestens jedoch der letzten 3 Monate, vorzulegen. Transportkosten sind nicht Bestandteil des Grundbetrages. Sind diese nicht separat in der Rechnung ausgewiesen, wird ein Abschlag vom Kaufpreis in Höhe von mindestens 5 % in Abzug gebracht.

1.1. Zuchteber

1.1.1. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von Zuchtebern ergibt sich während einer dreijährigen Nutzungsdauer (= 1.095 Tage) aus dem Grundbetrag eines körfähigen Jungebers nach Nummer 1 derselben Körklasse, abzüglich der altersbedingten Wertminderung.
Zuchteber aus Besamungsstationen sind leistungsabhängig zu bewerten. Dies erfolgt in Abstimmung mit der Tierseuchenkasse.
Bei Suchebern entspricht der gemeine Wert dem Schlachtwert für Eber.

1.1.2. Altersbedingte Wertminderung

Für die Berechnung der altersbedingten Wertminderung wird eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 1.095 Tagen festgelegt.
Der um den Schlachtwert des Ebers (M1-Notierung x 200 kg Schlachtgewicht) verminderte Grundbetrag wird durch 1.095 dividiert und mit der Anzahl der Tage im Bestand multipliziert:

altersbedingte\;Wertminderung\;=\;\frac{Grundbetrag\;-\;Schlachtwert}{1095}\;\times\;Tage\;im\;Bestand

1.2. Zuchtsauen

1.2.1. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von Zuchtsauen ergibt sich bis zum 6. Wurf aus dem Grundbetrag der Jungsau nach Nummer 1 zuzüglich des Trächtigkeitszuschlages, gemindert um die altersbedingte Wertminderung.

1.2.2. Trächtigkeitszuschlag

Der Trächtigkeitszuschlag für belegte Sauen wird auf der Grundlage der tatsächlichen Trächtigkeitsdauer des Einzeltieres, des Wertes eines neugeborenen Ferkels nach Nummer 2.1.1, einer festgelegten Trächtigkeitsdauer von 116 Tagen und einer festgelegten durchschnittlichen Anzahl von Ferkeln je Wurf von 14 errechnet. Bei Nachweis einer höheren Wurfleistung der vorangegangenen 2 Würfe, kann diese angesetzt werden.

Traechtigkeitszuschlag\;=\;\frac{\left(0,8\;\times\;Wert\;des\;Ferkels\;\times\;14\right)}{116}\;\times\;Tage\;der\;Traechtigkeit

1.2.3. Altersbedingte Wertminderung

Eine altersbedingte Wertminderung wird ab dem 3. Wurf fällig und basiert auf einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 7 Würfen.

Der um den Schlachtwert der Sau (Handelsklasse M, Schlachtgewicht 175 kg) geminderte Grundbetrag nach Nummer 1 wird durch 5 dividiert und mit der Anzahl der Würfe ab 3. Wurf (1 bis 5) multipliziert. Der gemeine Wert der Sau setzt sich somit ab 7 Würfen nur noch aus dem Schlachtwert und dem Trächtigkeitszuschlag zusammen.

altersbedingte\;Wertminderung\;=\;\frac{\left(Grundbetrag\;-\;Schlachtwert\right)}5\;\times\;Anzahl\;der\;Wuerfe

1.3. Zuchtferkel bis 30 kg

1.3.1. Gemeiner Wert

Die Ermittlung des gemeinen Wertes errechnet sich nach Nummer 2.1.1.

Für jedes, von eingetragenen Zuchtsauen stammende und zur Zucht vorgesehene Ferkel bis 30 kg Lebendgewicht kann ein Zuchtwertzuschlag von 20 Euro je Ferkel gezahlt werden. Höhere Zuschläge sind geschlechtsspezifisch zu begründen.

Zuschläge für zur Zucht vorgesehene Ferkel sind zu belegen.

Basiszuchtbetriebe für Prüfstationen und Linienzuchtbetriebe sind gesondert zu beurteilen.

Der gemeine Wert von Systemferkeln wird durch lineare Interpolation zwischen dem notierten Preis eines 8-kg-Babyferkels und dem nachgewiesenen durchschnittlichen Preis und Gewicht der verkauften Systemferkel berechnet.

1.3.2. Qualitätszuschlag

Nachgewiesene Qualitätszuschläge können berücksichtigt werden. Diese müssen durch die Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der vergangenen 6 Monate vor dem Schaden nachgewiesen sein. Aus diesen Rechnungen wird ein durchschnittlicher Qualitätszuschlag errechnet, der auf die oben genannte Marktnotierung aufgeschlagen wird. Als Qualitätszuschlag werden nur der Bonus für einheitliche Qualität der Lieferung und die Kosten für Impfungen anerkannt.

1.4. Weibliche Zuchtläufer ab 30 kg

1.4.1. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von weiblichen Zuchtläufern ab 30 kg Lebendgewicht errechnet sich aus der Division des Grundbetrages nach Nummer 1 durch das Lebendgewicht einer Jungsau von 100 kg multipliziert mit dem Lebendgewicht des Zuchtläufers. Das Ergebnis wird entsprechend dem Selektionsquotienten nur zu 80 % auf den gemeinen Wert angerechnet:

gemeiner\;Wert\;Zuchtlaeufer\;=\:\frac{Grundbetrag}{100}\;\times\;Lebendgewicht\;Zuchtlaeufer\;\times\;0,8

1.5. Männliche Zuchtläufer ab 30 kg

Bei männlichen Zuchtläufern ist analog wie unter Nummer 1.4.1 zu verfahren. Abweichend ist hier von einem Lebendgewicht eines körfähigen Jungebers von 120 kg auszugehen.

Allgemein

Bei Bestands- oder Teilbestandstötungen ist die Anzahl der Schweine im Rahmen einer Bestandsbegehung amtlich zu erfassen und gemäß den nachfolgenden Abschnitten zu kategorisieren.

Soweit für die Ermittlung des Wertes des Tieres dessen Lebendgewicht maßgeblich ist, ist dieses grundsätzlich durch Wägung des Einzeltieres oder durch Wägung gleicher Tiergruppen zu ermitteln. Gegebenenfalls kann auch ein durchschnittliches Gewicht einer Tiergruppe aufgrund einer Wägung getöteter Tiere im zuständigen Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte (VTN) herangezogen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht entsprechend Nummer 3 geschätzt werden. Die Gründe dafür sind in der Schätzniederschrift anzugeben.

Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen gemäß § 16 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

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