Die Tierseuchenkasse informiert
Sichern Sie sich Ihre Ansprüche!
Beachten Sie bitte die Einhaltung aller Voraussetzungen!
Sehr geehrte Tierhalterin, sehr geehrter Tierhalter,
auch in diesem Jahr möchten wir Ihnen einige wichtige Hinweise geben.
In den letzten Jahren gab es wiederholt Geflügelpestfälle in Mecklenburg-Vorpommern. Ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland wäre für die Schweinehalter mit immensen wirtschaftlichen Schäden verbunden.
Um die Gefahr von Erregereinschleppungen in Haustierbestände zu reduzieren, wurden u. a. in der Geflügelpest-Verordnung sowie in der Schweinehaltungshygieneverordnung sogenannte Biosicherheitsmaßnahmen festgelegt. Damit verpflichtet der Gesetzgeber die Geflügel- und Schweinehalter, ihre und andere Bestände durch seuchenhygienische Schutzmaßnahmen vor dem Ausbruch einer Seuche zu schützen. Auch für andere Tierarten, wie Rinder, Schafe, Ziegen oder Bienenvölker gelten Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Tierbestände.
Wenn die rechtlichen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, hat das auch Auswirkungen auf die Leistungen der TSK M-V, denn es entfällt dann grundsätzlich der Anspruch auf die Entschädigung. Nur bei geringer Schuld kann eine teilweise Entschädigung erfolgen.
Beachtung und Umsetzung der Biosicherheit √
Eine weitere Voraussetzung für die Sicherung der Leistungen der TSK M-V ist die korrekte Meldung und Nachmeldung der Tierzahlen und die vollständige und fristgerechte Zahlung der Beiträge. Bitte vergessen Sie auch nicht die Nachmeldung, wenn sich die Tierzahl im laufenden Jahr auch nur kurzzeitig gegenüber der zum Stichtag gemeldeten Tierzahl erhöht bzw. neue Tierarten hinzukommen.
Fristgerechte Tierzahlmeldung und Nachmeldung √
⇒ Beitragssatzung
Fristgerechte und vollständige Beitragszahlung √
Für die Sicherung Ihrer Ansprüche gegenüber der TSK M-V ist eine fristgerechte und vollständige Antragstellung zu beachten. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Beihilfeantrag muss vor einer Probenahme oder anderen Maßnahmen, am besten mit der Tierzahlmeldung, in der TSK M-V vorliegen.
Im Tierseuchenfall wenden Sie sich rechtzeitig an Ihr zuständiges Veterinäramt. Das Veterinäramt ordnet nicht nur die Bekämpfungsmaßnahmen an, es nimmt auch die Schätzung Ihres Tierbestandes vor und unterstützt Sie bei Ihrer fristgerechten und vollständigen Antragstellung auf eine Entschädigung.
Fristgerechte und vollständige Antragstellung √ ⇒ Beihilfesatzung
Um sich Ihre Leistungsansprüche zu sichern, möchten wir Sie dringend darauf hinweisen, dass Sie die rechtlichen Vorgaben einhalten müssen. Dies gilt auch für die Melde- und Beitragspflicht sowie die fristgerechte und vollständige Antragstellung.
Die Ihnen in diesem Schreiben gegebenen Hinweise erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, weitere Informationen finden Sie unter www.tskmv.de und erhalten Sie in Ihrem zuständigen Veterinäramt in Ihrem Landkreis.
Ihre Tierseuchenkasse