§ 10 KontrolleDie Tierseuchenkasse kann die Einhaltung der Bedingungen und Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach den § 3 und § 4 Absatz 1 bei den Tierhaltern kontrollieren. Die entsprechenden Unterlagen sind dafür zur Einsicht bereitzuhalten. 18. Mai 201810. Dezember 2020