§ 5 Tierhalter

Tierhalter im Sinne dieser Satzung sind Unternehmer gemäß Artikel 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429. Sofern der unmittelbare Verantwortliche des Tieres nicht der Eigentümer ist, gelten die Regelungen dieser Satzung für den Eigentümer.

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