Tierhalter ist nach § 2 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) derjenige, der ein Tier besitzt. Sofern der unmittelbare Besitzer des Tieres nicht der Eigentümer ist, gelten die Regelungen dieser Satzung für den Eigentümer.