- Die Leistungen der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern erfolgen in Übereinstimmung mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 20221, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 20132, der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 20143, der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 20164 und der Verordnung (EU) 2021/690 der Kommission vom 28. April 20215 sowie mit dem Tiergesundheitsgesetz6 (TierGesG), dem TierGesGAG M-V, der Tiergesundheitsdienstesatzung7 und der jeweils geltenden Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse.
- Die Leistungen werden nur für die der Melde- und Beitragspflicht nach § 20 Absatz 1 TierGesGAG M-V in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 TierGesG und der jeweils geltenden Beitragssatzung der Tierseuchenkasse unterliegenden Tierarten und soweit sich die Tiere zum Zeitpunkt der entschädigungs- oder beihilfefähigen Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern befanden, bei der Tierseuchenkasse ordnungsgemäß gemeldet waren und die Beiträge fristgerecht entrichtet wurden, gewährt.
- Die Leistungen werden auf Antrag im Rahmen von Einzelbeihilfen oder Beihilferegelungen an Tierhalter oder Berechtigte im Sinne des § 21 und § 22 Absatz 1 und 2 TierGesG oder an sonstige Einrichtungen oder dienstleistende Dritte nach Maßgabe der nachstehenden §§ 2 bis 8 gewährt.
- Leistungen werden nicht gewährt für tierärztliche Verrichtungen und labordiagnostische Untersuchungen, die zu Vermarktungszwecken angeordnet oder durchgeführt werden.
[1] zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1)
[2] über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S 9) in der jeweils geltenden Fassung
[3] zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
[4] zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.03.2016, S.1)
[5] zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S.1)
[6] in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
[7] vom 23. November 2015 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 687), die durch die Satzung vom 27. April 2022 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 243) geändert worden ist