§ 13 Rücklagen der Tierseuchenkasse

  1. Die notwendigen Rücklagen der Tierseuchenkasse werden aus dem Beitragsaufkommen für die einzelnen Tierarten gebildet. Die Rücklagen sollen für jedes im abgelaufenen Veranlagungsjahr gehaltene Tier mindestens
    1. 10,00 Euro je Pferd,
    2. 12,00 Euro je Rind, einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel,
    3. 10,00 Euro je Schwein,
    4. 4,00 Euro je Schaf oder Ziege,
    5. 0,30 Euro je Stück Hühnergeflügel,
    6. 0,30 Euro je Ente, Pute oder Gans und
    7. 1,50 Euro je Bienen- oder Hummelvolk

    betragen.

  2. Überschreiten die Rücklagen die Mindestsätze nach Absatz 1, kann auf Beschluss des Verwaltungsrates eine Beitragsreduzierung auf bis zu Null Euro vorgenommen werden, wenn es nicht den besonderen begründeten Erfordernissen der Tierseuchenkasse widerspricht.
  3. Unterschreiten die Rücklagen die Mindestsätze nach Absatz 1 um bis zu 25 Prozent, soll die geforderte Rücklagenhöhe durch eine Erhöhung des Beitragssatzes nach spätestens zwei Jahren wieder erreicht werden. Bei einer Unterschreitung von mehr als 25 Prozent beschließt der Verwaltungsrat die Zeitvorgabe bis zum Wiedererreichen der geforderten Rücklagenhöhe. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Ministeriums
  4. Die Mittel der Tierseuchenkasse sind, soweit sie nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, bei Kreditinstituten als Termin- oder Kündigungsgelder oder als Schuldscheindarlehen der öffentlichen Hand anzulegen. Dabei ist das besondere Entschädigungsrisiko in der jeweiligen Tierartenkasse zu berücksichtigen.
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