Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Er kann diese Befugnis auf den Geschäftsführer übertragen. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abgeben.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Mitarbeitern der Tierseuchenkasse wahr.
Der Vorsitzende ruft die Sitzung des Verwaltungsrates nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr der Amtsperiode, oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates oder das Ministerium verlangen, ein. In eiligen Fällen oder bei einfachem Sachverhalt kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates einen Beschluss auch ohne Sitzung durch schriftliche Befragung der Mitglieder herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied der schriftlichen Befragung, so ist eine Sitzung einzuberufen.