1.2.1. Gemeiner Wert
Der gemeine Wert von Zuchtsauen ergibt sich bis zum 6. Wurf aus dem Grundbetrag der Jungsau nach Nummer 1 zuzüglich des Trächtigkeitszuschlages, gemindert um die altersbedingte Wertminderung.
1.2.2. Trächtigkeitszuschlag
Der Trächtigkeitszuschlag für belegte Sauen wird auf der Grundlage der tatsächlichen Trächtigkeitsdauer des Einzeltieres, des Wertes eines neugeborenen Ferkels nach Nummer 2.1.1, einer festgelegten Trächtigkeitsdauer von 116 Tagen und einer festgelegten durchschnittlichen Anzahl von Ferkeln je Wurf von 14 errechnet. Bei Nachweis einer höheren Wurfleistung der vorangegangenen 2 Würfe, kann diese angesetzt werden.
1.2.3. Altersbedingte Wertminderung
Eine altersbedingte Wertminderung wird ab dem 3. Wurf fällig und basiert auf einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 7 Würfen.
Der um den Schlachtwert der Sau (Handelsklasse M, Schlachtgewicht 175 kg) geminderte Grundbetrag nach Nummer 1 wird durch 5 dividiert und mit der Anzahl der Würfe ab 3. Wurf (1 bis 5) multipliziert. Der gemeine Wert der Sau setzt sich somit ab 7 Würfen nur noch aus dem Schlachtwert und dem Trächtigkeitszuschlag zusammen.