1.3.1. Gemeiner Wert
Die Ermittlung des gemeinen Wertes errechnet sich nach Nummer 2.1.1.
Für jedes, von eingetragenen Zuchtsauen stammende und zur Zucht vorgesehene Ferkel bis 30 kg Lebendgewicht kann ein Zuchtwertzuschlag von 20 Euro je Ferkel gezahlt werden. Höhere Zuschläge sind geschlechtsspezifisch zu begründen.
Zuschläge für zur Zucht vorgesehene Ferkel sind zu belegen.
Basiszuchtbetriebe für Prüfstationen und Linienzuchtbetriebe sind gesondert zu beurteilen.
Der gemeine Wert von Systemferkeln wird durch lineare Interpolation zwischen dem notierten Preis eines 8-kg-Babyferkels und dem nachgewiesenen durchschnittlichen Preis und Gewicht der verkauften Systemferkel berechnet.
1.3.2. Qualitätszuschlag
Nachgewiesene Qualitätszuschläge können berücksichtigt werden. Diese müssen durch die Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der vergangenen 6 Monate vor dem Schaden nachgewiesen sein. Aus diesen Rechnungen wird ein durchschnittlicher Qualitätszuschlag errechnet, der auf die oben genannte Marktnotierung aufgeschlagen wird. Als Qualitätszuschlag werden nur der Bonus für einheitliche Qualität der Lieferung und die Kosten für Impfungen anerkannt.