2.1.1. Gemeiner Wert
Für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Ferkeln sind die aktuellen Marktnotierungen für Ab-Hof-Verkäufe Mecklenburg-Vorpommern (28 kg), bei Ferkeln aus Mitgliedstaaten – EU-Notierungen, heranzuziehen.
Abweichend davon in Ansatz gebrachte Notierungen sind im Entschädigungsantrag zu belegen.
Bei Ferkeln, die nicht länger als 14 Tage eingestallt sind, können die Preise lt. Einkaufsbeleg angesetzt werden.
Bei männlichen Ferkeln aus der Jungsauenvermehrung (Börge) sind in Abweichung zu Satz 1 die Werte der Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der letzten 6 Monate zugrunde zu legen. Sofern diese nicht vorgelegt werden können, ist die aktuelle Ferkelnotierung um 10 Euro zu mindern.
Zur Differenzierung zwischen marktnotierten Ferkeln und z.B. männlichen Ferkeln aus der Jungsauenvermehrung ist es notwendig, Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der letzten 6 Monate vorzulegen.
Der gemeine Wert eines neugeborenen bis zu 7 Tage alten Ferkels beträgt 55 % des Wertes eines 28-kg-Ferkels.
Der gemeine Wert von Ferkeln erhöht sich bis zum Ende der 10. Woche um jeweils 5 Prozentpunkte pro Lebenswoche. Für Ferkel mit einem Gewicht zwischen 28 kg und 30 kg ist je kg ein Aufpreis von 1 Euro zu berechnen.