Hierbei handelt es sich um weibliche Rinder der Fleischrassen (Herdbuchtiere und Gebrauchstiere) in der Regel in einem Alter von 18 Monaten bis zur ersten Abkalbung.
2.4.1. Gemeiner Wert
Herdbuchtiere:
Der gemeine Wert (GW) von weiblichen Herdbuchtieren setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.4.2., für tragende Tiere einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 2.4.3., einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 2.4.4. und einem Alterszuschlag nach Nummer 2.4.5.
Gebrauchstiere:
Der gemeine Wert (GW) von weiblichen Gebrauchstieren setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.4.2., für tragende Tiere einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 2.4.3. und einem Alterszuschlag nach Nummer 2.4.5.
2.4.2. Grundbetrag
Herdbuchtiere:
Der Grundbetrag für 18 Monate alte Rinder wird rassespezifisch von der Tierseuchenkasse von M-V auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen und veröffentlichter Durchschnittspreise des vorangegangenen Kalenderjahres für die jeweilige Rasse ermittelt.
Gebrauchstiere:
Für Gebrauchstiere ist ein Abschlag von 500,00 Euro je Tier zum durchschnittlichen Herdbuchtier zu berechnen.
2.4.3. Trächtigkeitszuschlag
Für tragende Rinder ist ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von
- 10 % des Grundbetrages nach Nummer 2.4.2. ab dem vierten Trächtigkeitsmonat oder
- 20 % des Grundbetrages nach Nummer 2.4.2. ab dem sechsten Trächtigkeitsmonat
festzulegen.
2.4.4. Zuchtwertzuschlag
Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich aus dem jeweils halben Zuchtwertzuschlag für das Vater- und Muttertier nach den in den Nummern 2.1.3. und 2.5.3. genannten Schlüsseln.
2.4.5. Alterszuschlag
Ab dem 19. Lebensmonat wird je angefangenem Lebensmonat (LM) bis zu einem Alter von 27 Monaten ein Alterszuschlag (AZ) von 45,00 Euro gewährt.