2.5. Deckbullen

In diese Gruppe fallen ausschließlich gekörte Deckbullen.

2.5.1. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert (GW) von gekörten Deckbullen setzt sich aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.5.2., dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.5.3. und dem Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung gemäß Nummer 2.5.4. zusammen.

GW\;=\;Grundbetrag\;+\;Zuchtwert\;-\;altersbedingte\;Wertminderung

2.5.2. Grundbetrag

Der Grundbetrag wird rassespezifisch von der Tierseuchenkasse von M-V auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen anhand des vorangegangenen Zuchtjahres (1.10.-30.09.) für die jeweilige Rasse ermittelt.

2.5.3. Zuchtwertzuschlag

Der Zuchtwertzuschlag richtet sich nach dem Relativzuchtwert Fleisch (Zuchtwertzuschlag 1) oder den Körnoten Typ und Skelett (Zuchtwertzuschlag 2). Die Höhe der Zuchtwertzuschläge 1 (ZW 1) bzw., wenn keine RZF vorliegt, der Zuchtwertzuschläge 2 (ZW 2) in % des Grundbetrages (GB) nach Nummer 2.5.2, sind den folgenden Tabellen 1 und 2 zu entnehmen:

Relativzuchtwert˃ 95˃ 100˃ 106˃ 112˃ 118˃ 124
ZW 1 in % des GB5101520.2530

Tabelle 1: Höhe des Zuchtwertzuschlages 1 aufgrund Relativzuchtwert Fleisch als prozentualer Anteil des Grundbetrages

Summe Typ und Skelett12131415161718
ZW 2 in % des GB051015202530

Tabelle 2: Höhe des Zuchtwertzuschlages 2 aufgrund der Noten für Typ und Skelett als prozentualer Anteil des Grundbetrages

2.5.4. Altersbedingter Wertminderung

Der Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung beträgt je Jahr ab dem 3. Lebensjahr 5 % des durchschnittlichen Grundbetrages nach Nummer 2.5.2. Der aktuelle Schlachtwert (Ausschlachtkoeffizient, Handelsklasse richtet sich je nach Rasse nach der Tabelle unter Nummer 3.2.3) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.

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