Bei Bestands- oder Teilbestandstötungen ist die Anzahl der Schweine im Rahmen einer Bestandsbegehung amtlich zu erfassen und gemäß den nachfolgenden Abschnitten zu kategorisieren.
Soweit für die Ermittlung des Wertes des Tieres dessen Lebendgewicht maßgeblich ist, ist dieses grundsätzlich durch Wägung des Einzeltieres oder durch Wägung gleicher Tiergruppen zu ermitteln. Gegebenenfalls kann auch ein durchschnittliches Gewicht einer Tiergruppe aufgrund einer Wägung getöteter Tiere im zuständigen Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte (VTN) herangezogen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht entsprechend Nummer 3 geschätzt werden. Die Gründe dafür sind in der Schätzniederschrift anzugeben.
Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen gemäß § 16 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: