- Rechtsvorschriften
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang V)
- Tiergesundheitsgesetz
- EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
- Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) vom 6. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 181), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass zur Durchführung der freiwilligen Impfung gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 vom 20. Juni 2024 (unveröffentlicht Az.: VI-520- 721-21800) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
Impfung von Schafen und Ziegen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit - Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Die Anwendung des Impfstoffes ist nach den Vorgaben der Rechtsvorschrift nach den Nummern 1.3 und 1.5 durch den Beihilfeempfänger beim zuständigen VLÄ zu beantragen und genehmigen zu lassen
- Die Impfung ist ausschließlich durch niedergelassene oder angestellte praktizierende Tierärzte durchführen zulassen
- Der Beihilfeempfänger oder der bevollmächtigte Impftierarzt hat jede durchgeführte Impfung innerhalb von sieben Tagen als Bestandsdokumentation in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) einzutragen
- Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt nach Abschluss der vollständigen Impfungen je Schaf oder Ziege nach den jeweiligen Gebrauchsinformationen der Hersteller
- Höhe der Beihilfe 15
- Bestandsgebühr je Beihilfeempfänger: 20,00 EUR
- Beihilfe je Impfung: 1,00 EUR
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