Anlage 17 – Blauzungenkrankheit der Schafe und Ziegen
Rechtsvorschriften
Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang V)
Tiergesundheitsgesetz
EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) vom 6. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 181), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Erlass zur Durchführung der freiwilligen Impfung gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 vom 20. Juni 2024 (unveröffentlicht Az.: VI-520- 721-21800) in der jeweils geltenden Fassung
Beihilfebegünstigte Maßnahmen Impfung von Schafen und Ziegen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3
Beihilfevoraussetzungen
Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
Die Anwendung des Impfstoffes ist nach den Vorgaben der Rechtsvorschriften nach den Nummern 1.3, 1.4 und 1.6 durch den Beihilfeempfänger beim zuständigen VLÄ zu beantragen und genehmigen zu lassen
Die Impfung ist ausschließlich durch niedergelassene oder angestellte praktizierende Tierärzte durchführen zulassen
Der Beihilfeempfänger oder der bevollmächtigte Impftierarzt hat jede durchgeführte Impfung innerhalb von sieben Tagen als Bestandsdokumentation in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) einzutragen
Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt nach Abschluss der vollständigen Impfungen je Schaf oder Ziege nach den jeweiligen Gebrauchsinformationen der Hersteller