Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388, 390) geändert worden ist
Beihilfebegünstigte Maßnahmen
Einsatz von Impfstoffen zur Bekämpfung nach Ausbruch der Salmonellose in einem Rinderbestand. Die Beihilfe wird bis zu zwei Jahre nach Aufhebung der Schutzmaßnahmen gewährt.
labordiagnostische Untersuchungen von Kot- oder Kottupferproben nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Rinder-Salmonellose-Verordnung zur Aufhebung der Schutzmaßregeln (Abschlussuntersuchung)
Beihilfevoraussetzungen
Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
Beratung durch den Rindergesundheitsdienst und Bestätigung eines bestandsspezifischen Bekämpfungsplans mit Impfung durch das zuständige VLA
Durchführung der Impfungen zur Bekämpfung der Rindersalmonellose nach den Festlegungen des Rindergesundheitsdienstes und dem zuständigen VLA
Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
Vorlage des bestätigten bestandsspezifischen Bekämpfungsplans
Nachweis über Datum und Anzahl der geimpften Rinder an Hand des Bestandsregisters (HIT oder Betriebsregister)
Höhe der Beihilfe
Beihilfe je Impfung: 1,50 EUR
labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung