Anlage 8 – Blauzungenkrankheit der Rinder

  1. Rechtsvorschriften
    1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 (Anhang V Teil II)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
    4. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
    5. Erlass zur Durchführung der freiwilligen Impfung gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 vom 20. Juni 2024 (unveröffentlicht Az.: VI-520- 721-21800) in der jeweils geltenden Fassung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Impfung von Rindern zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Die Anwendung des Impfstoffes ist nach den Vorgaben der Rechtsvorschrift nach den Nummern 1.3 und 1.5 durch den Beihilfeempfänger beim zuständigen VLÄ zu beantragen und genehmigen zu lassen
    3. Die Impfung ist ausschließlich durch niedergelassene oder angestellte praktizierende Tierärzte durchführen zulassen
    4. Der Beihilfeempfänger oder der bevollmächtigte Impftierarzt hat jede durchgeführte Impfung innerhalb von sieben Tagen als Einzeltierdokumentation in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) einzutragen
    5. Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt nach Abschluss der vollständigen Impfung je Rind nach den jeweiligen Gebrauchsinformationen der Hersteller
  4. Höhe der Beihilfe 14
    1. Beihilfe je Impfung: 1,00 EUR
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