- Rechtsvorschriften
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882
- Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft von Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern vom 7. Juli 2014 (BAnz AT 01.08.2014 B1), die durch die Bekanntmachung vom 19. August 2014 (BAnz AT 28.08.2014 B1) geändert worden ist
- Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in Rinderbeständen in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. August 2022 (AmtsBl. M-V S. 514) in der jeweils geltenden Fassung
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
- labordiagnostische Untersuchungen von Umgebungsproben (Sockentupfer, Güllemischproben und Sammelkotproben) zum direkten Erregernachweis auf Mycobacterium avium subsp. paratuberculosis (Map) mittels bakteriologischer Untersuchung oder auf das Genom des Erregers mittels PCR
- Probenahme und labordiagnostische Untersuchungen von Blut- oder Milchproben zum indirekten Erregernachweis auf Antikörper gegen Map einmal jährlich je Tier im Bestand entsprechend dem betrieblichen Bekämpfungsplan
- labordiagnostische Untersuchungen von Einzeltierkotproben zum direkten Erregernachweis auf Map mittels bakteriologischer Untersuchung oder auf das Genom des Erregers mittels PCR nach Festlegung im betrieblichen Bekämpfungsplan und den Fortschreibungen; die Gewährung der Beihilfe erfolgt einmal jährlich je Tier im Bestand und
- tierärztliche Probenahme von Einzeltierkotproben ab Stufe 3 der Kontrollphase des nach Nummer 1.3 genannten Programms
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Verpflichtungserklärung des Beihilfeempfängers zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.3 genannten Programm und Zustimmung für die Übermittlung der Untersuchungsbefunde durch das LALLF an die Tierseuchenkasse
- Feststellung der Eignung des Betriebes zur Teilnahme an dem nach Nummer 1.3 genannten Programm durch das zuständige VLA im Einvernehmen mit dem Rindergesundheitsdienst bei der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern
- Festlegung eines betriebsspezifischen Untersuchungsumfanges durch den Rindergesundheitsdienst im Einvernehmen mit dem VLA im betrieblichen Bekämpfungsplan und Bestätigung durch das zuständige VLA
- Probenahme, Lagerung und Versand der Proben nach den Vorgaben der Anlage 4 des nach Nummer 1.3 genannten Programms
- Nutzung der für die BHV1- oder BVDV-Untersuchung entnommenen Blut- oder Milchproben möglichst auch für die Paratuberkulose Untersuchung nach Nummer 2.2
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse:
- Verpflichtungserklärung des Beihilfeempfängers
- Betrieblicher Bekämpfungsplan und Fortschreibung
- Höhe der Beihilfe
- Probenahme
- Blutprobe je Tier und Jahr
- Mutterkuhbestände bis zu 50 Tieren: 4,00 EUR
- Mutterkuhbestände mit mehr als 50 Tieren: 3,50 EUR
- Milchviehbestände bis zu 10 Tieren: 3,60 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 10 bis zu 150 Tieren: 2,40 EUR
- Milchviehbestände mit mehr als 150 Tieren: 2,10 EUR
(Grundlage für die Bestandsgröße ist der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierbestand)
- Milchprobe je Tier und Jahr
- durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt 1,00 EUR
- durch die MRV eG bereitgestellte Probe 0,50 EUR
- Kotprobe nach Nummer 2.3 und 2.4 je Tier und Jahr
- durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt 1,00 EUR
- Blutprobe je Tier und Jahr
- Untersuchung
- labordiagnostische Untersuchungen im indirekten Erregernachweis auf Antikörper nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- labordiagnostische Untersuchung im direkten Erregernachweis
- Beihilfe je Probe höchstens 22,50 EUR
- Probenahme