Leistungssatzung

Aufgrund des § 11 Absatz 2 Nummer 8 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V, S. 306), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GVOBl. M-V S. 682) geändert worden ist, und des § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 8 der Hauptsatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2017 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 314), die zuletzt durch die Satzung vom 22. November 2022 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 583) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern am 24. Oktober 2023 folgende Änderung der Leistungssatzung beschlossen, die am 27. November 2023 durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt genehmigt wurde:

§ 1 Allgemeines

  1. Die Leistungen der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern erfolgen in Übereinstimmung mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 20221, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 20132, der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 20143, der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 20164 und der Verordnung (EU) 2021/690 der Kommission vom 28. April 20215 sowie mit dem Tiergesundheitsgesetz6 (TierGesG), dem TierGesGAG M-V, der Tiergesundheitsdienstesatzung7 und der jeweils geltenden Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse.
  2. Die Leistungen werden nur für die der Melde- und Beitragspflicht nach § 20 Absatz 1 TierGesGAG M-V in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 TierGesG und der jeweils geltenden Beitragssatzung der Tierseuchenkasse unterliegenden Tierarten und soweit sich die Tiere zum Zeitpunkt der entschädigungs- oder beihilfefähigen Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern befanden, bei der Tierseuchenkasse ordnungsgemäß gemeldet waren und die Beiträge fristgerecht entrichtet wurden, gewährt.
  3. Die Leistungen werden auf Antrag im Rahmen von Einzelbeihilfen oder Beihilferegelungen an Tierhalter oder Berechtigte im Sinne des § 21 und § 22 Absatz 1 und 2 TierGesG oder an sonstige Einrichtungen oder dienstleistende Dritte nach Maßgabe der nachstehenden §§ 2 bis 8 gewährt.
  4. Leistungen werden nicht gewährt für tierärztliche Verrichtungen und labordiagnostische Untersuchungen, die zu Vermarktungszwecken angeordnet oder durchgeführt werden.

 

[1] zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1)

[2] über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S 9) in der jeweils geltenden Fassung

[3] zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

[4] zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.03.2016, S.1)

[5] zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S.1)

[6] in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

[7] vom 23. November 2015 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 687), die durch die Satzung vom 27. April 2022 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 243) geändert worden ist

§ 2 Entschädigungen

  1. Die Tierseuchenkasse gewährt auf Antrag des Tierhalters oder des Berechtigten Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des § 15 TierGesGAG M-V in Verbindung mit den §§ 15 bis 22 TierGesG.
  2. Die Tierseuchenkassen erstattet in den Fällen, in denen sie nach Absatz 1 eine Entschädigung gewährt, unter Beachtung des § 18 Absatz 4 und des § 22 Absatz 3 TierGesG zusätzlich die Kosten der Verwertung oder Tötung nach § 16 Absatz 4 Satz 2 TierGesG. Ist für die Tötung der Tiere von der Tierseuchenkasse mit Dienstleistern eine vertragliche Rahmenvereinbarung getroffen worden, kann sie die Höhe der Erstattung dieser zusätzlichen Kosten auf die darin vereinbarten Beträge begrenzen.

§ 3 Beihilfen

  1. Die Tierseuchenkasse kann Beihilfen für Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung, Überwachung und Tilgung von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten und Zoonosen im Zusammenhang mit unionsweiten, nationalen oder regionalen öffentlichen Programmen und Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nach den Vorgaben der jeweils geltenden Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse und der Artikel 6, 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2472 gewähren.
  2. Der Umfang der beihilfefähigen Maßnahmen und die Höhe der Beihilfen werden durch den Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse beschlossen; dabei dürfen die Beihilfehöchstsätze die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Die Beihilfen müssen nicht zwingend kostendeckend sein.
  3. Beihilfen nach Absatz 1 können gewährt werden:
    1. als Zuschuss für Tierverluste, die nachweislich aus Anlass von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen entstehen,
    2. als Zuschuss für Kosten der Tötung seuchenkranker, seuchenverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Tiere,
    3. als Zuschuss für Impfmaßnahmen und Maßnahmen diagnostischer Art, einschließlich der Entnahme von Proben,
    4. als Zuschuss für Maßnahmen, die der Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen oder der Verbesserung der Gesundheit von Haustieren dienen oder
    5. als Zuschuss für Aborte (Verkalben, Verferkeln und Verlammen), die in Folge von Maßnahmen nach Buchstabe d eingetreten sind.
  4. Im Falle des Ausgleichs von Tierverlusten nach Absatz 3 Buchstabe a beträgt die Beihilfe:
     
    − bei Rindern bis zu
     
     
     
    − bei Schweinen bis zu
     
     
    − bei Schafen und Ziegen bis zu
     
     
     
     
    250 Euro je Kuh oder Zuchtbulle
    200 Euro je tragende Färse
    100 Euro je Jung- oder Mastrind
    40 Euro je Kalb unter sechs Monate
    150 Euro je Zuchttier über sechs Monate
    40 Euro je Schwein über drei Monate
    10 Euro je Ferkel
    150 Euro je Zuchttier über sechs Monate
    10 Euro je Lamm über drei Monate
    10 Euro je Lamm unter drei Monate
     

    − bei sonstigen, der Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse unterliegenden Tierarten nach den jeweiligen in der Beitragssatzung getroffenen Festlegungen
    Die Tierseuchenkasse kann mit Zustimmung der in § 14 Absatz 1 Satz 1 TierGesGAG M-V genannten Aufsichtsbehörde höhere Beihilfesätze vorsehen, sofern dies zur wirksamen Bekämpfung von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen geboten ist. Der Beihilfesatz darf jedoch 100 Prozent des gemeinen Wertes der Tiere sowie die Höchstsätze nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 TierGesG nicht überschreiten. In den Fällen der Verwertung von Tieren durch Schlachtung sind die erzielten Schlachterlöse bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigen.

§ 4 Sonstige Leistungen

  1. Die Tierseuchenkasse kann De-minimis-Beihilfen für weitere Maßnahmen, für die Leistungen nach den §§ 2 und 3 nicht in Betracht kommen, nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 und unter Beachtungen der Vorgaben nach § 3 Absatz 4 wie folgt gewähren:
    1. als Zuschuss für Leistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste der Tierseuchenkasse nach der Tiergesundheitsdienstesatzung und
    2. als Zuschuss in einzelnen besonderen Härtefällen für den Ausgleich von Tierverlusten durch Tierseuchen oder seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder zum Ausgleich von Schäden bei Bekämpfungsmaßnahmen nach § 16 Absatz 2 TierGes-GAG M-V.

    De-minimis-Beihilfen können für Tierseuchen und Tierkrankheiten gewährt werden, die nicht in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) oder in der Liste der Tierseuchen und Zoonosen in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind (nicht gelistete Tierkrankheiten).
    Anspruchsberechtigte Beihilfeempfänger sind Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 tätig sind. Als Unternehmen gilt jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.

  2. Die Tierseuchenkasse kann mit Beschluss des Verwaltungsrates
    1. Zuschüsse für Forschungsvorhaben gewähren, die im Interesse des Landes und der Tierhalter liegen und zur Verhütung, Bekämpfung oder Feststellung von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen oder zur Verbesserung der Gesundheit von Haustieren beitragen und
    2. Vorhaltemaßnahmen zur Tötung von Tieren im Tierseuchenfall treffen und deren Kosten übernehmen.

§ 5 Haushaltsdisziplin

Die Leistungen nach § 3 und § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a werden, vorbehaltlich der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel für die jeweils betroffene Tierart gewährt. Übersteigen die voraussichtlich zu gewährenden Leistungen die jährlich verfügbaren Haushaltsmittel, kann die Tierseuchenkasse mit Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse die Leistungen in dem zur Anpassung an die Haushaltslage erforderlichen Maße kürzen.

§ 6 Verfahren

  1. Das Verfahren für Leistungen nach § 2 richtet sich nach § 15 und den §§ 17 bis 19 TierGesGAG M-V. Auf Antrag des Tierhalters oder des Berechtigten an die Tierseuchenkasse kann eine Abschlagszahlung auf die Entschädigung für Tierverluste und auf die Kosten der Tötung der Tiere gewährt werden.
  2. Das Verfahren für Leistungen nach § 3 richtet sich nach § 16 Absatz 1 TierGesGAG M-V in Verbindung mit der jeweils geltenden Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse und den Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2472. Der vollständige Antrag ist vom Tierhalter oder dem Berechtigten bis zum 20. Januar eines Jahres, spätestens jedoch 30 Tage nach Beginn der Durchführung der beihilfefähigen Maßnahme bei der Tierseuchenkasse zu stellen. Die im Zusammenhang mit der Antragstellung erforderlichen Unterlagen (insbesondere Untersuchungsbefunde, Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise) richten sich nach den Vorgaben der jeweils geltenden Beihilfesatzung und sind von den dienstleistenden Dritten, dem Tierhalter oder dem Berechtigten innerhalb von 90 Tagen nach Durchführung der beihilfefähigen Maßnahme bei der Tierseuchenkasse einzureichen.
    Für die vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF) erbrachten Leistungen für labordiagnostische Untersuchungen und über die von den Tierärzten oder beauftragten Unternehmen in diesem Zusammenhang vorgenommenen Probenahmen erfolgt ein Datenaustausch zwischen der Tierseuchenkasse, dem LALLF und dem beauftragten Unternehmen.
    Die Leistungen für Tierverluste und Aborte werden als Zuschuss direkt an den Tierhalter oder den Berechtigten gewährt. Alle anderen Leistungen werden als Zuschuss an die mit der Durchführung der Maßnahme beauftragten dienstleistenden Dritten (zum Beispiel Tierarzt, Untersuchungseinrichtungen) ohne Mehrwertsteuer gezahlt.
    Für die Untersuchungen von Rinderblutproben im LALLF sind die automatisierten Untersuchungsaufträge aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) zu verwenden.
  3. Das Verfahren für Leistungen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a richtet sich nach den §§ 4 bis 8 der Tiergesundheitsdienstesatzung in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013. Der vollständige Antrag ist vom Tierhalter oder dem Berechtigten innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungsdatum der erbrachten Leistung unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (insbesondere De-minimis-Erklärung, Untersuchungsbefunde, Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise) bei der Tierseuchenkasse zu stellen.
  4. Das Verfahren für Leistungen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b richtet sich nach § 16 Absatz 2 des TierGesGAG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013. Der Antrag ist vom Tierhalter oder dem Berechtigten innerhalb von 90 Tagen nach dem Schadensfall unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (insbesondere De-minimis-Erklärung, Untersuchungsbefunde, Zahlungsnachweise) an die Tierseuchenkasse zu stellen. Mit Beschluss des Verwaltungsrates kann in besonderen Härtefällen eine Einzelbeihilfe gewährt werden.
  5. Für die Antragstellung nach den Absätzen 1 bis 4 sind, soweit die Tierseuchenkasse hierfür eigene Formulare vorsieht, die Antragsformulare der Tierseuchenkasse zu verwenden. Die Formulare stehen auf der Homepage der Tierseuchenkasse unter tskmv.de/vordrucke-formulare und tskmv.de/beihilfe zur Verfügung oder sind bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte oder bei der Tierseuchenkasse erhältlich.
  6. Die Festsetzung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Tierhalter oder den Berechtigten, Kosten für das jeweilige Verfahren werden nicht erhoben.

§ 7 Hobbytierhalter

Für Hobbytierhalter finden die Regelungen der Satzung entsprechende Anwendung. Hobbytierhalter sind Tierhalter, die nicht als Unternehmen eingestuft werden und die keine wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf die Tiere, für die eine Leistung nach § 3 oder § 4 Absatz 1 gewährt werden soll, ausüben.

§ 8 Aussetzung, Entfallen, teilweise Gewährung und Rückforderung

  1. Die Auszahlung von Leistungen nach § 3 und § 4 Absatz 1 wird ausgesetzt, solange bis etwaige fällige Mahngebühren, Auslagen oder Verzugszinsen, die aus verspäteten Beitragszahlungen oder Rückforderungen resultieren, durch den Tierhalter oder den Berechtigten ausgeglichen worden sind. Fällige Mahngebühren, Auslagen, Verzugszinsen und geringfügige ausstehende Beitragsreste können mit der Beihilfeleistung verrechnet werden.
  2. Für das Entfallen oder die teilweise Gewährung der Leistungen nach § 3 und § 4 Absatz 1 gelten die §§ 18 und 19 sowie § 22 Absatz 3, 4 und 6 TierGesG entsprechend. Eine teilweise Gewährung der Beihilfe kann auch erfolgen, wenn für die Untersuchungen von Rinderblutproben im LALLF nicht die automatisierten Untersuchungsaufträge aus der HIT-Datenbank genutzt werden.
  3. Leistungen nach § 3 und § 4 Absatz 1 können bei Verstoß gegen tierseuchen- und beihilferechtliche Vorschriften der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern rückwirkend bis zu drei Kalenderjahren von dem Jahr, in dem die Tierseuchenkasse von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat, zurückgefordert werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Pflichtverstoßes.
  4. Die Gewährung von Leistungen nach § 3 und § 4 Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit der Tierhalter einen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 TierGesG hat sowie für Folgeschäden, die über die Regelungen der §§ 15 bis 22 TierGesG hinausgehen.

§ 9 Aufbewahrungsfristen

Die für die Antragstellung nach § 6 Absatz 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen werden bei der Tierseuchenkasse für die Dauer von zehn Jahren ab Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag aufbewahrt, soweit keine anderen gesetzlichen Fristen gelten.

§ 10 Kontrolle

Die Tierseuchenkasse kann die Einhaltung der Bedingungen und Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 3 und § 4 Absatz 1 bei den Tierhaltern kontrollieren. Die entsprechenden Unterlagen sind dafür zur Einsicht bereitzuhalten.

§ 11 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leistungssatzung vom 24. November 2017 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 609) außer Kraft.

Hinweis

Diese Veröffentlichung der Leistungssatzung ist eine Lesefassung und berücksichtigt die:

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leistungen der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern (Leistungssatzung) vom 27. November 2023 (AmtsBl. M-V/AAz. 2023 S. 634).

(AmtsBl. M-V/AAz. 2023 S.634)

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