Die Berechnung des gemeinen Wertes von Mastschweinen erfolgt anhand des jeweiligen Schlachtgewichts. Für verendete Schweine sowie für Schweine, die ohne Blutentzug getötet werden, ist das fiktive Schlachtgewicht entsprechend der folgenden Tabelle zu berechnen oder in begründeten Ausnahmefällen, nach Nummer 3 zu schätzen.
Das Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachteten und zugeschnittenen Schlachtkörpers gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV) vom 12.11.2008 (BGBl. I S. 2186) in der jeweils geltenden Fassung.
Bei der Tötung von Mastschweinebeständen ist das Lebendgewicht der getöteten Schweine durch Wägung der Einzeltiere oder der Gruppe exakt zu ermitteln. Das ermittelte Lebendgewicht der Einzeltiere oder das Durchschnittsgewicht von Gruppen ist durch Multiplikation mit dem nachfolgenden Ausschlachtkoeffizienten (Umrechnungsfaktor) zum Schlachtgewicht umzurechnen:
Lebendgewicht | Ausschlachtkoeffizient |
ab 30 kg | 0,70 |
ab 35 kg | 0,72 |
ab 45 kg | 0,76 |
ab 70 kg | 0,77 |
ab 90 kg | 0,80 |
Wird das Gewicht der Gruppe geschätzt, gilt ein Ausschlachtkoeffizient von höchstens 0,76.
2.1. Ferkel bis 30 kg
2.1.1. Gemeiner Wert
Für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Ferkeln sind die aktuellen Marktnotierungen für Ab-Hof-Verkäufe Mecklenburg-Vorpommern (28 kg), bei Ferkeln aus Mitgliedstaaten – EU-Notierungen, heranzuziehen.
Abweichend davon in Ansatz gebrachte Notierungen sind im Entschädigungsantrag zu belegen.
Bei Ferkeln, die nicht länger als 14 Tage eingestallt sind, können die Preise lt. Einkaufsbeleg angesetzt werden.
Bei männlichen Ferkeln aus der Jungsauenvermehrung (Börge) sind in Abweichung zu Satz 1 die Werte der Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der letzten 6 Monate zugrunde zu legen. Sofern diese nicht vorgelegt werden können, ist die aktuelle Ferkelnotierung um 10 Euro zu mindern.
Zur Differenzierung zwischen marktnotierten Ferkeln und z.B. männlichen Ferkeln aus der Jungsauenvermehrung ist es notwendig, Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der letzten 6 Monate vorzulegen.
Der gemeine Wert eines neugeborenen bis zu 7 Tage alten Ferkels beträgt 55 % des Wertes eines 28-kg-Ferkels.
Der gemeine Wert von Ferkeln erhöht sich bis zum Ende der 10. Woche um jeweils 5 Prozentpunkte pro Lebenswoche. Für Ferkel mit einem Gewicht zwischen 28 kg und 30 kg ist je kg ein Aufpreis von 1 Euro zu berechnen.
2.2. Läufer ab 30 kg
2.2.1. Gemeiner Wert
Der gemeine Wert von Schweinen ab 30 kg (= 21 kg Schlachtgewicht) bis 100 kg Lebendgewicht (= 80 kg Schlachtgewicht) setzt sich zusammen aus dem gemeinen Wert eines 30-kg-Ferkels nach Nummer 2.1.1 als Grundpreis und einem Aufschlag (kg-Preis) für jedes kg Schlachtgewicht, dass das betreffende ausgeschlachtete Schwein schwerer ist als 21 kg (= Schlachtmehrgewicht) bis 80 kg Schlachtgewicht ist. (Ausschlachtkoeffizient: Tabelle Nummer 2)
Der Aufschlag (kg-Preis) ist die Differenz aus dem Wert eines Schweins mit 80-kg-Schlachtgewicht und dem Wert eines 30-kg-Ferkels. Diese ist dann durch die Gewichtsdifferenz von 59 kg (80 kg-21 kg) zu dividieren und mit der Differenz aus dem Schlachtgewicht des Ferkels abzüglich 21 kg, zu multiplizieren.
Wird aus den Mastdurchgängen der letzten 6 Monate eine abweichende durchschnittliche Gewichtsdifferenz nachgewiesen, so kann diese bei der Festsetzung des gemeinen Wertes berücksichtigt werden.
2.3. Schlachtreife Schweine ab 100 kg
2.3.1. Gemeiner Wert
Der gemeine Wert von schlachtreifen Schweinen ab 100 kg Lebendgewicht ist auf der Grundlage des ermittelten Lebendgewichts, eines Ausschlachtkoeffizienten von 0,8 und eines Durchschnittspreises je kg Schlachtgewicht aus den Preisnotierungen für die Handelsklassen E und U zu berechnen.
Bei der Mast von männlichen Tieren aus der Jungsauenvermehrung (Börge) ist im Regelfall nur die Handelsklasse U erreichbar. In diesem Fall ist zur Berechnung des gemeinen Wertes anstatt eines Durchschnittspreises nur die Preisnotierung der Handelsklasse U zu berücksichtigen.
Wird aus den Mastdurchgängen der letzten 6 Monate eine andere durchschnittliche Verteilung der Schweinehälften auf die Handelsklassen nachgewiesen, so kann diese Verteilung abweichend von der vorgegebenen Verteilung bei der Formel zur Errechnung des Durchschnittspreises berücksichtigt werden.
2.3.2. Qualitätszuschlag
Wird aus den vorausgegangenen Mastdurchgängen ein Qualitätszuschlag oder Bonus durch Vorlage von Schlachtabrechnungen der vergangenen 6 Monate nachgewiesen, so können diese bei der Festsetzung des gemeinen Wertes berücksichtigt werden.
Aus den vorgelegten Schlachtabrechnungen wird die durchschnittliche Bonushöhe je abgeliefertem Schlachtschwein und das durchschnittliche Schlachtgewicht aller abgelieferten Schlachtschweine ermittelt. Daraus wird der Bonus je kg Schlachtgewicht errechnet. Der Wert des Durchschnittspreises wird um diesen Betrag erhöht und geht so in die Berechnung des gemeinen Wertes ein.