- Die Satzung steht unter dem Vorbehalt des Haushaltsplans 2023 und 2024 der Tierseuchenkasse und deren Genehmigung nach § 14 Absatz 2 des TierGesGAG M-V, des § 5 der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse und des Landeshaushaltsplans Mecklenburg-Vorpommern für das Haushaltsjahr 2023 und 2024.
Im Einzelnen sind folgende Beteiligungen des Landes nach § 21 Absatz 3 des TierGesGAG M-V an den Maßnahmen nach den Anhängen I bis IV in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Kosten vorgesehen:Tierart/Maßnahme
Rind*, Pferd**, Schwein, Schaf, Ziege
Seuchenfrüherkennung (Nummer 2.1, 2.2 und 2.4)
Rind*
Bovine Herpesvirus Typ1-Infektion
Bovine Virusdiarrhoe-Virus-Infektion
Paratuberkulose
Tuberkulose
Leukose
Brucellose
Schwein
Klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest
Brucellose
Aujeszkysche Krankheit
Schaf/Ziege
Brucellose
Scrapie – TSE-Resistenzzucht*(einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel)
**(einschließlich Esel, Maultier, Maulesel)
Beihilfe gemäß Anhang/Anlage
Anhang I
1
Anhang II
2
3
5
6
7
8
Anhang III
9
10
11
Anhang IV
14
15 - Die in dieser Satzung enthaltenen Beihilfemaßnahmen sind gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Agrar-GVO freigestellt.
- Die Satzung wird nach Artikel 9 Absatz 1 i.V.m. Artikel 11 Absatz 1 Agrar-GVO innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrem Inkrafttreten der Kommission der Europäischen Union für die Veröffentlichung in der Beihilfetransparenzdatenbank übermittelt.