§ 6 Haushaltsvorbehalt, Beihilferecht

  1. Die Satzung steht unter dem Vorbehalt des Haushaltsplans 2023 und 2024 der Tierseuchenkasse und deren Genehmigung nach § 14 Absatz 2 des TierGesGAG M-V, des § 5 der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse und des Landeshaushaltsplans Mecklenburg-Vorpommern für das Haushaltsjahr 2023 und 2024.
    Im Einzelnen sind folgende Beteiligungen des Landes nach § 21 Absatz 3 des TierGesGAG M-V an den Maßnahmen nach den Anhängen I bis IV in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Kosten vorgesehen:

    Tierart/Maßnahme
    Rind*, Pferd**, Schwein, Schaf, Ziege
    Seuchenfrüherkennung (Nummer 2.1, 2.2 und 2.4)
    Rind*
    Bovine Herpesvirus Typ1-Infektion
    Bovine Virusdiarrhoe-Virus-Infektion
    Paratuberkulose
    Tuberkulose
    Leukose
    Brucellose
    Schwein
    Klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest
    Brucellose
    Aujeszkysche Krankheit
    Schaf/Ziege
    Brucellose
    Scrapie – TSE-Resistenzzucht

    *(einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel)

    **(einschließlich Esel, Maultier, Maulesel)

    Beihilfe gemäß Anhang/Anlage
    Anhang I
    1
    Anhang II
    2
    3
    5
    6
    7
    8
    Anhang III
    9
    10
    11
    Anhang IV
    14
    15
  2. Die in dieser Satzung enthaltenen Beihilfemaßnahmen sind gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Agrar-GVO freigestellt.
  3. Die Satzung wird nach Artikel 9 Absatz 1 i.V.m. Artikel 11 Absatz 1 Agrar-GVO innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrem Inkrafttreten der Kommission der Europäischen Union für die Veröffentlichung in der Beihilfetransparenzdatenbank übermittelt.
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