Aufgrund des § 11 Absatz 2 Nummer 8 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V, S. 306) hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern am 27. April 2017 folgende Hauptsatzung beschlossen, die am 29. Juni 2017 durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt genehmigt wurde:
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Dienstsiegel
- Die aufgrund des § 8 Absatz. 1 des TierGesGAG M-V bestehende Tierseuchenkasse führt die Bezeichnung „Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern“. Sie hat ihren Sitz in Neubrandenburg.
- Die Tierseuchenkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst und in eigener Verantwortung, soweit nicht nach dem TierGesGAG M-V etwas anderes bestimmt ist.
- Die Tierseuchenkasse führt als Dienstsiegel das kleine Dienstsiegel mit der Umschrift „Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern“.
§ 2 Aufgaben der Tierseuchenkasse
- Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe, nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, Entschädigungen für Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen zu leisten und die Kosten nach § 16 Absatz 4 Satz 2 des TierGesG zu erstatten.
- Sie kann nach den Bestimmungen des TierGesGAG M-V und den beihilferechtlichen Best-immungen der Europäischen Union
- Kosten und Schäden ersetzen, die durch Tierseuchen, seuchenhaft verlaufende Tierkrankheiten oder Zoonosen und deren Bekämpfung entstehen,
- ganz oder teilweise Kosten für Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen, seuchenhaft verlaufende Tierkrankheiten und Zoonosen sowie bei der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere und Süßwasserfische übernehmen,
- Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und anderen seuchenhaft verlaufenden Erkrankungen unterstützen,
- Zuschüsse zu Forschungsvorhaben gewähren, die der Feststellung, der Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen bzw. seuchenhaft verlaufenden Erkrankungen dienen und
- Vorhaltemaßnahmen zur Tötung von Tieren im Tierseuchenfall treffen sowie deren Kosten übernehmen.
- Die Tierseuchenkasse kann Tiergesundheitsdienste einrichten und unterhalten.
§ 3 Organe der Tierseuchenkasse
- Die Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.
- Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt jeweils sechs Jahre. Die erste Amtsperiode begann am 29. März 1993.
- Die Organe haben die Interessen der Tierseuchenkasse und des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewissenhaft wahrzunehmen und sind zum Stillschweigen über vertrauliche Angelegenheiten verpflichtet.
- Die Haftung der Organe gegenüber der Tierseuchenkasse für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit verursachen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 4 Verwaltungsrat
- Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt (Ministerium) beruft
- drei beitragspflichtige Tierhalter als Mitglieder auf Vorschlag der Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte,
- drei Mitglieder auf Vorschlag des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. und
- drei approbierte Tierärztinnen oder Tierärzte des öffentlichen Veterinärwesens des Landes Mecklenburg-Vorpommern, davon je ein Mitglied aus dem Ministerium, dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei und einem Landkreis.
- Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Dieses muss die unter Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, wie das jeweils von ihm vertretene Mitglied.
- Das Ministerium kann die Mitglieder des Verwaltungsrates vor Ablauf der Amtsperiode abberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn die Mitglieder des Verwaltungsrates die Interessen der Tierseuchenkasse nicht gewissenhaft wahrnehmen und wenn hierdurch ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht bzw. entstehen könnte. Vor Abberufung eines Mitglieds ist die Stelle anzuhören, die das Mitglied vorgeschlagen hatte.
§ 5 Aufgaben des Verwaltungsrates
- Der Verwaltungsrat beschließt über
- den Haushaltsplan,
- die Jahresrechnung und die Entlastung des Geschäftsführers,
- die Meldepflicht und die Beiträge der Tierhalter,
- die Bestellung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens,
- Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht nur auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen,
- das Erheben einer Umlage, falls die eingezahlten Beiträge und die gebildeten Rücklagen zur Deckung der Leistungen im Haushaltsjahr nicht ausreichen,
- die Bildung von Rücklagen und die Aufnahme von Darlehen und
- die Satzungen der Tierseuchenkasse.
- Der Verwaltungsrat kann den Geschäftsführer ermächtigen, bestimmte Entschädigungen und Beihilfen ohne vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates zu bewilligen und auszuzahlen.
- Der Verwaltungsrat erlässt zur Durchführung der Verwaltungsgeschäfte eine Geschäftsordnung und bestimmt darin die Vertretung des Geschäftsführers.
§ 6 Sitzung des Verwaltungsrates
- Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. Der Verwaltungsrat kann zu seiner Entscheidungsfindung Berater zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Diese haben vor einer Beschlussfassung die Sitzung zu verlassen.
- Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtsperiode zu seiner ersten Sitzung zusammen.
- Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn nach geschäftsordnungsgemäßer Einberufung mindestens fünf seiner Mitglieder und mindestens ein Mitglied aus jeder in § 4 Absatz 1 genannten Gruppe anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder oder bei deren Verhinderung die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder.
- Die Sitzungen des Verwaltungsrates können auch als Videokonferenzen durchgeführt werden. Für die Beschlussfassung gelten die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3. Die Vorgaben für die Durchführung der Sitzung als Videokonferenz werden in der Geschäftsordnung der Tierseuchenkasse näher geregelt.
§ 7 Entschädigung für die Tätigkeit im Verwaltungsrat
- Für die Tätigkeit im Verwaltungsrat können die Mitglieder des Verwaltungsrates eine ange-messene pauschale Entschädigung erhalten.
- Die Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten entsprechend den für die Landesverwaltung geltenden Bestimmungen.
- Die Vorgaben für die in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Entschädigungen und Erstattungen werden in der Geschäftsordnung der Tierseuchenkasse näher geregelt.
§ 8 Vorsitzender des Verwaltungsrates und dessen Stellvertreter
- Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 für die Dauer der Amtsperiode einen Vorsitzenden. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorsitzende sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers oder zu seiner Wiederwahl weiter. In Sonderfällen entscheidet das Ministerium, wer die Aufgaben des Vorsitzenden wahrzunehmen hat.
- Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine pauschale Entschädigung bis zur vierfachen Höhe der pauschalen Entschädigung für ein Mitglied des Verwaltungsrates.
- Das Ministerium bestimmt aus der Mitte der Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einen stellvertretenden Vorsitzenden. Dieser hat bei zeitweiliger Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrzunehmen.
§ 9 Aufgaben des Vorsitzenden des Verwaltungsrate
- Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Er kann diese Befugnis auf den Geschäftsführer übertragen. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abgeben.
- Der Vorsitzende des Verwaltungsrates nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Mitarbeitern der Tierseuchenkasse wahr.
- Der Vorsitzende ruft die Sitzung des Verwaltungsrates nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr der Amtsperiode, oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates oder das Ministerium verlangen, ein. In eiligen Fällen oder bei einfachem Sachverhalt kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates einen Beschluss auch ohne Sitzung durch schriftliche Befragung der Mitglieder herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied der schriftlichen Befragung, so ist eine Sitzung einzuberufen.
§ 10 Geschäftsführer
- Der Geschäftsführer ist ein vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat bestellter approbierter Tierarzt mit Spezialkenntnissen in der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen. Der Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig.
- Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter der Tierseuchenkasse. Er kann im Auftrag des Vorsitzenden des Verwaltungsrates Mitarbeiter einstellen.
- Der Geschäftsführer darf dem Verwaltungsrat nicht angehören.
§ 11 Aufgaben des Geschäftsführers
- Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. Er kann Erklärungen, insbesondere solche, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet wird, innerhalb seiner Befugnisse abgeben. Er informiert nachträglich den Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
- Der Geschäftsführer führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus. Er entscheidet ferner in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen. Ihm obliegt die Prüfung der Anträge nach der Leistungssatzung. Er hat den Vorsitzenden des Verwaltungsrates über alle wichtigen Angelegenheiten unverzüglich zu informieren und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates und den Videokonferenzen teil.
§ 12 Haushaltsplan der Tierseuchenkasse
- Die Tierseuchenkasse erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan.
- Der Haushaltsplan ist vom Geschäftsführer so rechtzeitig aufzustellen und zusammen mit der Beitrags- und der Beihilfesatzung dem Verwaltungsrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, dass diese spätestens einen Monat vor Beginn eines Haushaltsjahres dem Ministerium zur Genehmigung zugeleitet werden können.
- Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Eines Nachtrages zum Haushaltsplan bedarf es nicht, wenn Rechtsansprüche zu erfüllen sind, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die aufgrund eines Gesetzes entstanden sind.
- Der Haushaltsplan hat zu enthalten Aufstellungen über:
- Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung und der Tiergesundheitsdienste;
- Einnahmen getrennt nach Tierarten von:
- Beiträgen der Tierhalter,
- Zinsen aus Rücklagen,
- Erstattungen des Landes für Entschädigungen für Tierverluste, Kosten der Verwertung oder Tötung und Beihilfen im Sinne von § 21 Absätze 1 bis 3 des Tier-GesGAG M-V,
- Erstattungen der Europäischen Union und
- Entnahme aus Rücklagen, Überschüsse und Zuführungen von anderen Kapiteln;
- Ausgaben getrennt nach Tierarten für:
- Entschädigungen für Tierverluste, Kosten der Verwertung oder Tötung und Beihilfen im Sinne von § 15 TierGesG in Verbindung mit §§ 15, 16 des TierGesGAG M-V,
- Zuführung in Rücklagen und Zuführungen an andere Kapitel;
- Rücklagen.
§ 13 Rücklagen der Tierseuchenkasse
- Die notwendigen Rücklagen der Tierseuchenkasse werden aus dem Beitragsaufkommen für die einzelnen Tierarten gebildet. Die Rücklagen sollen für jedes im abgelaufenen Veranlagungsjahr gehaltene Tier mindestens
- 10,00 Euro je Pferd,
- 12,00 Euro je Rind, einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel,
- 10,00 Euro je Schwein,
- 4,00 Euro je Schaf oder Ziege,
- 0,30 Euro je Stück Hühnergeflügel,
- 0,30 Euro je Ente, Pute oder Gans und
- 1,50 Euro je Bienen- oder Hummelvolk
betragen.
- Überschreiten die Rücklagen die Mindestsätze nach Absatz 1, kann auf Beschluss des Verwaltungsrates eine Beitragsreduzierung auf bis zu Null Euro vorgenommen werden, wenn es nicht den besonderen begründeten Erfordernissen der Tierseuchenkasse widerspricht.
- Unterschreiten die Rücklagen die Mindestsätze nach Absatz 1 um bis zu 25 Prozent, soll die geforderte Rücklagenhöhe durch eine Erhöhung des Beitragssatzes nach spätestens zwei Jahren wieder erreicht werden. Bei einer Unterschreitung von mehr als 25 Prozent beschließt der Verwaltungsrat die Zeitvorgabe bis zum Wiedererreichen der geforderten Rücklagenhöhe. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Ministeriums
- Die Mittel der Tierseuchenkasse sind, soweit sie nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, bei Kreditinstituten als Termin- oder Kündigungsgelder oder als Schuldscheindarlehen der öffentlichen Hand anzulegen. Dabei ist das besondere Entschädigungsrisiko in der jeweiligen Tierartenkasse zu berücksichtigen.
§ 14 Mittelverwendung
- Die Mittel der Tierseuchenkasse dürfen nur verwendet werden
- für die Gewährung von Entschädigungen und Beihilfen nach den §§ 15 und 16 des TierGesGAG M-V,
- für andere Aufgaben, die im Haushaltsplan des Landes vorgesehen sind oder für die eine Rechtsverpflichtung besteht,
- für sonstige Aufgaben, wenn darüber ein besonderer Beschluss des Verwaltungsrates vorliegt und
- für die Kosten der Verwaltung der Tierseuchenkasse, der Tiergesundheitsdienste und die Tätigkeiten des Verwaltungsrates.
- Ausgaben nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur aus dem Beitragsaufkommen für die Tierart gedeckt werden, für die die Ausgabe entsteht, soweit der Verwaltungsrat nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ausgaben für allgemeine Maßnahmen und für Verwaltungskosten sind anteilig auf alle Tierarten zu verteilen.
- Werden auf Beschluss des Verwaltungsrates Mittel aus dem Beitragsaufkommen einer Tierart für Entschädigungsleistungen einer anderen Tierart verwendet, sind diese im folgenden Haushaltsjahr durch Erhöhung der Beitragssätze der verursachenden Tierart auszugleichen und zurückzuführen. In begründeten Fällen kann der Verwaltungsrat diese Frist verlängern. Der Verwaltungsrat entscheidet, ob und in welcher Höhe ein Zinsausgleich erfolgen soll.
- Für den Fall, dass die Rücklagen der Tierseuchenkasse nicht ausreichen, um den Verpflichtungen nach § 15 des TierGesGAG M-V nachzukommen, bedarf eine zur Deckung erforderliche Kreditaufnahme der Genehmigung des Ministeriums.
§ 15 Rechnungs- und Kassenführung, Jahresrechnung
- Für die Rechnungs- und Kassenführung sowie die Rechnungslegung gelten die einschlägigen Landesbestimmungen entsprechend.
- Der Verwaltungsrat hat dem Ministerium innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres die Jahresrechnung einschließlich eines Vermögensnachweises zur Genehmigung und Entlastung des Geschäftsführers vorzulegen. Die Jahresrechnung ist in zusammengefasster Form unter Angabe der Einnahmen und Ausgaben sowie der Bankbestände von der Tierseuchenkasse nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Satz 2 bekannt zu machen.
- Die Jahresrechnung der Tierseuchenkasse ist von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens bedarf der vorherigen Genehmigung des Ministeriums.
§ 16 Aufsicht, Kontrollrechte
- Die Tierseuchenkasse untersteht der Rechtsaufsicht und der Fachaufsicht des Ministeriums.
- Die Satzungen, der Haushaltsplan, die Jahresrechnung, die Entlastung des Geschäftsführers, die Aufnahme von Krediten und die Bestellung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Die Satzungen und die Jahresrechnung sind von der Tierseuchenkasse in der Anlage Amtlicher Anzeiger des Amtsblattes für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
- Das Ministerium kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Tierseuchenkasse auch dann beanstanden, wenn sie wichtige Belange der Tierseuchenbekämpfung berühren und gegen sie veterinärfachliche Bedenken bestehen. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen sind unwirksam.
§ 17 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 11. März 2005 (AmtsBl. M-V, S. 527), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2010 (AmtsBl. M-V 2011, S. 14) geändert worden ist, außer Kraft.
Hinweis
Diese Veröffentlichung der Hauptsatzung ist eine Lesefassung und berücksichtigt die:
Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 2020 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 565).
Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern vom 25. November 2021 (AmtsBl. M-V/AAz. 2021 S. 671).
Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern vom 22. November 2022 (AmtsBl. M-V/AAz. 2022 S. 583)