Agrar-De-minimis-Beihilfen

Beratungsleistungen und Kosten für labordiagnostische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beratung und weitere mit dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst oder der Tierseuchenkasse vereinbarte Leistungen können auf Antrag des Tierhalters durch die Tierseuchenkasse als Agrar-De-minimis-Beihilfe erstattet werden. Die kostenfreie Beratungsleistung der Tiergesundheitsdienste und die Erstattung der Kosten gemäß den Festlegungen der Tiergesundheitsdienstesatzung erfolgen im Rahmen der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) und werden im Umfang ihrer Subventionswerte angerechnet.
Voraussetzung für eine Gewährung ist die Antragstellung innerhalb von 90 Tagen, beginnend mit dem Datum der Rechnung für die erbrachten Leistungen. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars für De-minimis-Beihilfe bei der Tierseuchenkasse einzureichen. Dem Antrag sind die De-minimis-Erklärung (S. 2-5 des Antrages) sowie Rechnungs- und Zahlungsbelege beizufügen. Beachten Sie unbedingt die Hinweise im Merkblatt zur De-minimis-Beihilfe zum Ausfüllen der De-minimis-Erklärung. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gelten gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug.
Die Gesamtsumme der dem Zuwendungsempfänger bzw. dem Unternehmensverbund als ein einziges Unternehmen gewährten Agrar-De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei aufeinander folgenden Jahren 50. 000 EUR nicht überschreiten.
Nach Bearbeitung Ihres Antrages erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid sowie eine De-minimis-Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Zuwendungsempfänger aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen sowie bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.

 

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