Schätzgrundsätze
II. Schätzgrundsätze für Rinder zur Ermittlung des gemeinen Wertes
Allgemein
Die Grundsätze zur Schätzung des gemeinen Wertes von Rindern oder ihrer verwertbaren Teile für Entschädigungen von Tierverlusten nach § 15 des Tiergesundheitsgesetzes wurden auf der Grundlage der gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen erstellt. Es sind gleichzeitig die Allgemeinen Grundsätze der Tierseuchenkasse von M-V zur Schätzung des gemeinen Wertes von Tieren für Entschädigungen von Tierverlusten zu berücksichtigen.
Bei Bestands- oder Teilbestandstötungen ist die Anzahl der Rinder im Rahmen einer Bestandsbegehung amtlich zu erfassen und entsprechend den nachfolgenden Abschnitten zu kategorisieren. Die Nutzung der HIT-Datenbank zur Ermittlung der Anzahl der Rinder und anderer schätzungsrelevanter Parameter bleibt davon unberührt.
Soweit für die Ermittlung des Wertes des Tieres dessen Lebendgewicht maßgeblich ist, ist dieses grundsätzlich durch Wägung des Einzeltieres oder durch Wägung gleicher Tiergruppen zu ermitteln. Gegebenenfalls kann auch ein durchschnittliches Gewicht einer Tiergruppe aufgrund einer Wägung getöteter Tiere im zuständigen Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte (VTN) herangezogen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht geschätzt werden. Die Gründe dafür sind in der Schätzniederschrift anzugeben.
Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern gemäß § 16 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 1 Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
1. Zuchtrinder der Milchrassen (ohne Fleischrinder/Mutterkühe)
In diese Kategorie zählen Milch- und Zweinutzungsrassen der milchbetonten Rinderrassen nach dem Rassenschlüssel der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rinderzüchter e. V., die zur Milcherzeugung genutzt werden.
1.1. Weibliche Zuchtrinder
Weibliche Zuchtrinder sind Tiere, die bereits mindestens einmal abgekalbt haben.
1.1.1 Gemeiner Wert
Der gemeine Wert (GW) von weiblichen Zuchtrindern der Milchrassen setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag nach Nummer 1.1.2, dem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 1.1.3, bei tragenden Tieren einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 1.1.4, einem Zu- oder Abschlag für die Fett-/Eiweißleistung nach Nummer 1.1.5, einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 1.1.6.
1.1.2. Grundbetrag
Der Grundbetrag ist für weibliche Zuchtrinder der Milchrassen anhand des Durchschnitts der Zuschlagspreise der letzten drei Auktionstage aus den Zuchtviehauktionen (Herdbuch) aller Auktionsplätze in Niedersachsen für abgekalbte Färsen vor dem Schadensfall von der Tierseuchenkasse zu ermitteln und festzulegen. Für Zuchtrinder, die keine Herdbuchtiere sind, ist ein Abschlag von 200,00 Euro je Tier zum durchschnittlichen Auktionspreis zu berechnen. Die Einstufung eines Tieres als Herdbuchtier ist schriftlich nachzuweisen.
1.1.3. Zuchtwertzuschlag
Ein Zuchtwertzuschlag wird für Herdbuchkühe mit nachgewiesener Exterieurbewertung ab einer Einstufung von 85 Punkten gewährt. Er beträgt 4 % je Punkt, bis maximal 20 % des Grundbetrages.
Bei Zweinutzungsrassen mit Einstufung nach dem 9-Punktesystem wird ab 28 Punkten ein Zuschlag in Höhe von 4 % je weiteren Punkt, bis max. 20 % des Grundbetrages, festgelegt. Für abgekalbte Färsen ohne eigene Einstufung ist die Einstufung des Muttertieres zugrunde zu legen.
1.1.4 Trächtigkeitszuschlag
Für tragende Rinder und Kühe ist für eine durch einen Tierarzt nachgewiesene Trächtigkeit, ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von
- 5 % des Grundbetrages nach Nummer 1.1.2 ab dem vierten Trächtigkeitsmonat
- 10 % des Grundbetrages nach Nummer 1.1.2 ab dem sechsten Trächtigkeitsmonat festzulegen.
1.1.5 Zuschlag oder Abschlag für die Fett-/Eiweißleistung
Grundlage für einen leistungsabhängigen Zu- oder Abschlag ist die letzte abgeschlossene milchleistungsgeprüfte 305-Tage-Fett-/Eiweißleistung des einzelnen laktierenden Rindes oder, wenn diese nicht vorliegt, die durch Milchleistungsprüfung nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Fett-/Eiweißleistung der Herde.
Der ermittelte Wert wird mit der im Rahmen der Milchleistungsprüfung durch den Milchkontroll- und Rinderzuchtverband e. G. (MRV eG) M-V ermittelten durchschnittlichen Vorjahres-305-Tage-Fett-/Eiweißleistung in Mecklenburg-Vorpommern (Milchjahr: 1.10.-30.09.) verglichen. Je kg Mehr- oder Minderleistung wird ein Zu- oder Abschlag von 2,00 Euro berechnet. Erfolgt keine Milchleistungsprüfung, kann alternativ aus der nachweislich an die Molkerei abgelieferten Fett-/Eiweißmenge in den dem Schadensfall vorangegangenen 12 Monaten und der durchschnittlich in diesem Zeitraum gehaltenen Anzahl der laktierenden Rinder, die durchschnittliche 365-Tage-Leistung je Tier errechnet werden. Diese errechnete 365-Tage-Fett-/Eiweißleistung wird dann zur weiteren Berechnung des Zu- oder Abschlages mit der durchschnittlichen 365-Tage-Fett-/Eiweißleistung in M-V1 verglichen, die auf der Grundlage der Vorjahresergebnisse (Milchjahr: 1.10.-30.09.) des Milchkontroll- und Rinderzuchtverbandes e. G. M-V ermittelt wurde. Eine Umrechnung auf die 305-Tage-Leistung erfolgt in diesem Fall nicht.
Werden keine unabhängigen Belege zum Nachweis der Fett-/Eiweißleistung vorgelegt, ist von einer fiktiven 305-Tage-Fett-/Eiweißleistung von 410 kg auszugehen.
Für abgekalbte Färsen, die noch keine eigene abgeschlossene 305 Tage Fett / Eiweißleistung haben, ist die Leistung des Muttertieres zugrunde zu legen. Fehlt der Leistungsnachweis der Mutter, ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Fett-/Eiweißleistung der Herde zu nutzen. Je kg Mehr- oder Minder-Fett-/Eiweißleistung, berechnet aus der Leistung der Mutter oder der Herde, wird ein Zu- oder Abschlag für die abgekalbte Färse von 1,50 Euro je kg Differenz zur durchschnittlichen Vorjahres-305-Tage-Fett-/Eiweißleistung in M-V (Milchjahr: 1.10.-30.09.) in Ansatz gebracht.
1.1.6 Altersbedingte Wertminderung
In Abhängigkeit vom Alter des Tieres sind folgende Abschläge abzuziehen:
- ab dem fünften bis zum siebten Lebensjahr jährlich 10 % des Grundbetrages nach Nummer 1.1.2
- ab dem achten Lebensjahr insgesamt 40 % des Grundbetrages nach Nummer 1.1.2.
Der aktuelle Schlachtwert (Ausschlachtkoeffizient 0,53, Handelsklasse O3) bildet dabei die untere Grenze für den zu ermittelnden gemeinen Wert.
1.2. Weibliche Nachzuchtkälber und weibliche Jungrinder
Weibliche Kälber und Jungrinder der Milch- oder Zweinutzungsrassen sind Tiere, deren zukünftige Verwendung die Milchproduktion ist.
1.2.1 Gemeiner Wert
Der gemeine Wert (GW) von Nachzuchtkälbern und Jungrindern setzt sich aus dem Neugeborenenwert gemäß Nummer 1.2.2, einem Alterszuschlag gemäß Nummer 1.2.3 und bei tragenden Tieren einem Trächtigkeitszuschlag gemäß Nummer 1.2.4 zusammen.
1.2.2 Neugeborenenwert
Berechnungsgrundlage für den Neugeborenenwert (NW) bildet der gemeine Wert des Muttertieres unter Beachtung der Hinweise in Nummer 1.1.3, ohne Trächtigkeitszuschlag und ohne Abschläge aufgrund des Alters.
Der Zu- und Abschlag für die Mehr- oder Minder-Fett-/Eiweißleistung der Mutter ist mit 1,50 Euro je kg Differenz zur Durchschnittlichen Vorjahres-305-Tage-Fett-/Eiweißleistung in M-V (Milchjahr: 1.10.-30.09.) zu berechnen. Ist die Mutter eine abgekalbte Färse, die noch keine eigene abgeschlossene 305 Tage-Fett /Eiweißleistung hat, wird für die Berechnung der Mehr- oder Minder-Fett-/Eiweißleistung die Leistung der Mutter der abgekalbten Färse in Ansatz gebracht. Fehlt der Leistungsnachweis der Mutter, ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Fett-/Eiweißleistung der Herde zu nutzen.
1.2.3 Alterszuschlag
Berechnungsgrundlage für den Alterszuschlag (AZ) bildet der gemeine Wert des Muttertieres unter Beachtung der Hinweise in Nummer 1.1.3, ohne Trächtigkeitszuschlag und ohne Abschläge aufgrund des Alters. Die Höhe des Alterszuschlags ist abhängig vom Alter des Tieres in angefangenen Lebensmonaten. Der Alterszuschlag wird für maximal 26 Monate gewährt. Er kann entsprechend dem jährlich durch den MRV eG M-V ermittelten durchschnittlichen Vorjahres-Erstkalbealter (EKA) in M-V angepasst werden.
Der Zu- und Abschlag für die Mehr- oder Minder-Fett-/Eiweißleistung der Mutter ist mit 1,50 Euro je kg Differenz zur Durchschnittlichen Vorjahres-305-Tage-Fett-/Eiweißleistung in M-V (Milchjahr: 1.10.-30.09.) zu berechnen. Ist die Mutter eine abgekalbte Färse, die noch keine eigene abgeschlossene 305 Tage-Fett /Eiweißleistung hat, wird für die Berechnung der Mehr- oder Minder-Fett-/Eiweißleistung die Leistung der Mutter der abgekalbten Färse in Ansatz gebracht. Fehlt der Leistungsnachweis der Mutter, ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Fett-/Eiweißleistung der Herde zu nutzen.
Der „Zuchtwert Mutter“ in Nummer 1.2.2 und 1.2.3 kann nur berücksichtigt werden, sofern dem Muttertier ein Zuchtwertzuschlag zusteht oder zugestanden hätte.
1.2.4 Trächtigkeitszuschlag
Für tragende Jungrinder wird zusätzlich der Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 1.1.4 gewährt.
1.3. Zuchtbullen
Zuchtbullen sind von einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation gekörte Bullen der Milchrassen.
1.3.1 Gemeiner Wert
Der gemeine Wert (GW) von Zuchtbullen ergibt sich aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 1.3.2 und einem Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung gemäß Nummer 1.3.3.
Abweichende Schätzungen des gemeinen Wertes dürfen in Sonderfällen (z. B. besondere Abstammung und Herkunft, Bullen einer Besamungsstation) nur in Abstimmung mit der Tierseuchenkasse von M-V vorgenommen werden.
1.3.2 Grundbetrag
Der Grundbetrag wird anhand des Durchschnitts der Zuschlagspreise für Bullen der letzten drei Auktionstage aus den Zuchtviehauktionen (Herdbuch) aller Auktionsplätze in Niedersachsen vor dem Schadensfall ermittelt und durch die Tierseuchenkasse von M-V zur Verfügung gestellt.
1.3.3 Altersbedingte Wertminderung (AW)
Der Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung berechnet sich wie folgt:
Der um den Schlachtwert (SW) des Bullen verminderte Grundbetrag gemäß Nummer 1.3.2 wird durch 1.095 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im Bestand multipliziert.
Ab 1.095 Tagen Nutzung ist der gemeine Wert mit dem Schlachtwert identisch.
1.4. Männliche Nachzuchtkälber und nicht gekörte Jungbullen
Männliche Nachzuchtkälber und nicht gekörte Jungbullen sind männliche Rinder, die zum Einsatz als gekörte Deckbullen in Rinderzuchtbetrieben bestimmt, aber aufgrund ihres Alters noch nicht gekört sind.
1.4.1 Gemeiner Wert
Der gemeine Wert (GW) setzt sich aus einem Neugeborenenwert gemäß Nummer 1.4.2 und einem Alterszuschlag gemäß Nummer 1.4.3 zusammen
1.4.2 Neugeborenenwert
Grundlage des Neugeborenenwertes (NW) ist der Grundbetrag nach Nummer 1.3.2
1.4.3 Alterszuschlag
Der Alterszuschlag (AZ) ist abhängig vom Alter des Tieres in angefangenen Lebensmonaten (LM). Der Alterszuschlag wird für maximal 14 Monate gewährt.
Der aktuelle Schlachtwert (Ausschlachtkoeffizient 0,55, Handelsklasse O3) bildet die untere Grenze für den gemeinen Wert.
Nicht gekörte oder abgekörte Bullen sind nach Nummer 3, wie milchbetonte Rassen, zu bewerten.
2. Zuchtrinder der Fleischrassen
Es handelt sich um Tiere aller Altersklassen, die für die Remontierung und nicht für die Verwendung in der Mast vorgesehen sind. Unterschieden wird dabei in Herdbuchtiere (eingetragene Zuchttiere) und Gebrauchstiere (nicht eingetragene Zuchttiere). Männliche Herdbuchtiere, die nicht unter die Nummern 2.5 oder 2.6 fallen, werden wie männliche Gebrauchstiere nach den Nummern 2.2 oder 2.3 behandelt.
2.1. Weibliche Zuchtrinder
Weibliche Zuchtrinder der Fleischrassen sind Kühe (Herdbuchtiere und Gebrauchstiere), die bereits mindestens einmal gekalbt haben.
2.1.1. Gemeiner Wert
Der gemeine Wert (GW) setzt sich aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.1.2., dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.1.3. für Herdbuchtiere, bei trächtigen Tieren dem Trächtigkeitszuschlag gemäß Nummer 2.1.4., und einen Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung gemäß Nummer 2.1.5. zusammen.
2.1.2. Grundbetrag
Der Grundbetrag (GB) für Herdbuchtiere wird rassespezifisch von der Tierseuchenkasse von M V auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen und veröffentlichter Durchschnittspreise des vorangegangenen Kalenderjahres für die jeweilige Rasse ermittelt.
Für Gebrauchstiere ist ein Abschlag von 500,00 Euro je Tier zum durchschnittlichen Herdbuchtier zu berechnen.
2.1.3. Zuchtwertzuschlag
Ein Zuchtwertzuschlag (ZW) kann nur Herdbuchtieren mit Einstufung (Noten für Typ und Skelett) gewährt werden.
Herdbuchtieren ohne Einstufung und Gebrauchstieren wird kein Zuchtwertzuschlag gewährt.
Die Höhe des Zuchtwertzuschlages (in % des Grundbetrags nach Nummer 2.1.2.) richtet sich nach der Summe der Einstufungsnoten für Typ und Skelett (T + S) und ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Summe Typ und Skelett | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 |
ZW in v. H. des GB | 4 v. H. | 8 v. H. | 12 v. H. | 16 v. H. | 20 v. H. |
Tabelle: Höhe des Zuchtwertzuschlages als prozentualer Anteil des Grundbetrages in Abhängigkeit der Einstufung der Noten für Typ und Skelett
2.1.4. Trächtigkeitszuschlag
Für tragende Kühe ist ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von
- 10 % des Grundbetrages nach Nummer 2.1.2. ab dem vierten Trächtigkeitsmonat oder
- 20 % des Grundbetrages nach Nummer 2.1.2. ab dem sechsten Trächtigkeitsmonat
festzulegen.
2.1.5. Altersbedingter Wertminderung
Die altersbedingte Wertminderung beträgt 7 % (Herdbuchtiere) oder 5 % (Gebrauchstiere) des Grundbetrages nach Nummer 2.1.2. je Jahr ab dem achten Lebensjahr.
Der aktuelle Schlachtwert (Ausschlachtkoeffizient, Handelsklasse richtet sich je nach Rasse nach der Tabelle unter Nummer 3.3.3) bildet die untere Grenze für den gemeinen Wert.
2.2. Kälber bis 8 Monate
Hierbei handelt es sich um männliche und weibliche Kälber der Fleischrassen (Herdbuchtiere und Gebrauchstiere) bis zu einem Alter von 8 Monaten.
2.2.1. Gemeiner Wert
Herdbuchtiere:
Der gemeine Wert (GW) von weiblichen Herdbuchkälbern setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.2.2. und dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.2.3.
Gebrauchstiere:
Diese Gruppe betrifft Kälber unterhalb von 200 kg Lebendgewicht und setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag nach Nummer 2.2.2. für Gebrauchstiere.
2.2.2. Grundbetrag
Herdbuchtiere:
Der Grundbetrag für weibliche Herdbuchkälber beträgt 85 % des rassespezifischen Grundbetrags für 9 Monate alte weibliche Herdbuchrinder nach Nummer 2.3.2.
Gebrauchstiere:
Grundlage für diese Tiergruppe bilden die Netto-Zuschlagspreise der Verdener Absetzerauktion der letzten 12 Monate, differenziert nach Geschlecht und Rassen. Der gemeine Wert entspricht 85 % des Zuschlagspreises für die Gewichtsgruppe 200 bis 250 kg. Tiere mit einem Lebendgewicht größer 200 kg sind nach Nummer 2.3.1. (Gebrauchstiere) zu schätzen.
2.2.3. Zuchtwertzuschlag
Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich aus dem jeweils halben Zuchtwertzuschlag für das Vater- und Muttertier nach den in den Nummern 2.1.3. und 2.5.3. genannten Schlüsseln.
2.3. Jungrinder ab 9 Monate
Hierbei handelt es sich um Jungtiere der Fleischrassen (Herdbuch- und Gebrauchstiere) in der Regel in einem Alter von 9 bis 17 Monaten.
2.3.1. Gemeiner Wert
Herdbuchtiere:
Der gemeine Wert von weiblichen Herdbuchtieren (9 bis 17 Monate) setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.3.2., dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.3.3. und einem Alterszuschlag gemäß Nummer 2.3.4.
Gebrauchstiere:
Grundlage für diese Tiergruppe bilden die Netto-Zuschlagspreise der Verdener Absetzerauktion der letzten 12 Monate, differenziert nach Gewichtsklassen, Geschlecht und Rassen.
Liegt das Lebendgewicht unterhalb von 200 kg, so sind sie nach Nummer 2.2.2. – (Gebrauchstiere) zu bewerten.
Liegt das Lebendgewicht weiblicher Gebrauchstiere oberhalb der letzten aussagefähigen Gewichtsklasse der Verdener Absetzerauktion (über 400 kg), dann ist das zusätzliche Gewicht entsprechend der Handelsklasse R2 mit einem Ausschlachtkoeffizienten von 0,55 zu vergüten. Reine Charolais-, Limousin- und Blonde d’Aquitaine-Herkünfte können auch eine Klassifizierung in R 2 mit einem Ausschlachtkoeffizienten von 0,57 erwarten lassen.
Für männliche Tiere oberhalb der letzten aussagefähigen Gewichtsklasse der Verdener Absetzerauktion (über 400 kg) gilt die Nummern 3.2.3. für Masttiere.
2.3.2. Grundbetrag
Der Grundbetrag für 9 Monate alte Jungrinder wird rassespezifisch von der Tierseuchenkasse von M-V auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen und veröffentlichter Durchschnittspreise des vorangegangenen Kalenderjahres für die jeweilige Rasse ermittelt.
2.3.3. Zuchtwertzuschlag
Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich aus dem jeweils halben Zuchtwertzuschlag für das Vater- und Muttertier nach den in den Nummern 2.1.3. und 2.5.3. genannten Schlüsseln.
2.3.4. Alterszuschlag
Ab dem zehnten Lebensmonat wird je angefangenem Lebensmonat (LM) bis zu einem Alter von 17 Monaten ein Alterszuschlag (AZ) von 40,00 Euro gewährt.
2.4. Weibliche Rinder ab 18 Monate
Hierbei handelt es sich um weibliche Rinder der Fleischrassen (Herdbuchtiere und Gebrauchstiere) in der Regel in einem Alter von 18 Monaten bis zur ersten Abkalbung.
2.4.1. Gemeiner Wert
Herdbuchtiere:
Der gemeine Wert (GW) von weiblichen Herdbuchtieren setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.4.2., für tragende Tiere einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 2.4.3., einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 2.4.4. und einem Alterszuschlag nach Nummer 2.4.5.
Gebrauchstiere:
Der gemeine Wert (GW) von weiblichen Gebrauchstieren setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.4.2., für tragende Tiere einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 2.4.3. und einem Alterszuschlag nach Nummer 2.4.5.
2.4.2. Grundbetrag
Herdbuchtiere:
Der Grundbetrag für 18 Monate alte Rinder wird rassespezifisch von der Tierseuchenkasse von M-V auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen und veröffentlichter Durchschnittspreise des vorangegangenen Kalenderjahres für die jeweilige Rasse ermittelt.
Gebrauchstiere:
Für Gebrauchstiere ist ein Abschlag von 500,00 Euro je Tier zum durchschnittlichen Herdbuchtier zu berechnen.
2.4.3. Trächtigkeitszuschlag
Für tragende Rinder ist ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von
- 10 % des Grundbetrages nach Nummer 2.4.2. ab dem vierten Trächtigkeitsmonat oder
- 20 % des Grundbetrages nach Nummer 2.4.2. ab dem sechsten Trächtigkeitsmonat
festzulegen.
2.4.4. Zuchtwertzuschlag
Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich aus dem jeweils halben Zuchtwertzuschlag für das Vater- und Muttertier nach den in den Nummern 2.1.3. und 2.5.3. genannten Schlüsseln.
2.4.5. Alterszuschlag
Ab dem 19. Lebensmonat wird je angefangenem Lebensmonat (LM) bis zu einem Alter von 27 Monaten ein Alterszuschlag (AZ) von 45,00 Euro gewährt.
2.5. Deckbullen
In diese Gruppe fallen ausschließlich gekörte Deckbullen.
2.5.1. Gemeiner Wert
Der gemeine Wert (GW) von gekörten Deckbullen setzt sich aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.5.2., dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.5.3. und dem Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung gemäß Nummer 2.5.4. zusammen.
2.5.2. Grundbetrag
Der Grundbetrag wird rassespezifisch von der Tierseuchenkasse von M-V auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen anhand des vorangegangenen Zuchtjahres (1.10.-30.09.) für die jeweilige Rasse ermittelt.
2.5.3. Zuchtwertzuschlag
Der Zuchtwertzuschlag richtet sich nach dem Relativzuchtwert Fleisch (Zuchtwertzuschlag 1) oder den Körnoten Typ und Skelett (Zuchtwertzuschlag 2). Die Höhe der Zuchtwertzuschläge 1 (ZW 1) bzw., wenn keine RZF vorliegt, der Zuchtwertzuschläge 2 (ZW 2) in % des Grundbetrages (GB) nach Nummer 2.5.2, sind den folgenden Tabellen 1 und 2 zu entnehmen:
Relativzuchtwert | ˃ 95 | ˃ 100 | ˃ 106 | ˃ 112 | ˃ 118 | ˃ 124 |
ZW 1 in % des GB | 5 | 10 | 15 | 20. | 25 | 30 |
Tabelle 1: Höhe des Zuchtwertzuschlages 1 aufgrund Relativzuchtwert Fleisch als prozentualer Anteil des Grundbetrages
Summe Typ und Skelett | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 |
ZW 2 in % des GB | 0 | 5 | 10 | 15 | 20 | 25 | 30 |
Tabelle 2: Höhe des Zuchtwertzuschlages 2 aufgrund der Noten für Typ und Skelett als prozentualer Anteil des Grundbetrages
2.5.4. Altersbedingter Wertminderung
Der Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung beträgt je Jahr ab dem 3. Lebensjahr 5 % des durchschnittlichen Grundbetrages nach Nummer 2.5.2. Der aktuelle Schlachtwert (Ausschlachtkoeffizient, Handelsklasse richtet sich je nach Rasse nach der Tabelle unter Nummer 3.2.3) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.
2.6. Jungbullen
Jungbullen sind männliche Herdbuchtiere ab 9 Monate, die zur Zucht vorgesehen aber noch nicht gekört sind
2.6.1. Gemeiner Wert
Der gemeine Wert (GW) setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.6.2., dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.6.3. und einem Alters- und Körabschlag gemäß Nummer 2.6.4.
2.6.2. Grundbetrag
Der Grundbetrag wird rassespezifisch von der Tierseuchenkasse von M-V auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen für einen gekörten Bullen mit 15 Monaten anhand des vorangegangenen Zuchtjahres (1.10.-30.09.) für die jeweilige Rasse ermittelt.
2.6.3. Zuchtwertzuschlag
Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich gemäß Nummer 2.2.3.
2.6.4. Alters- und Körabschlag
Ab dem 9. Lebensmonat ist je angefangenem Lebensmonat bis zu einem Alter von 15 Monaten ein Altersabschlag von 45,00 Euro zu berechnen.
Für die fehlende Körung wird ein Abschlag von 300,00 Euro berechnet.
3. Mastrinder
3.1. Milchmastkälber
Milchmastkälber sind Kälber, die aus dem Geburtsbetrieb in einen Kälbermastbetrieb verbracht werden und mit dem Ziel eines Endgewichts von ca. 250 kg unter überwiegender Verfütterung von in der Regel Milchaustauscher endgemästet und dann geschlachtet werden.
3.1.1. Gemeiner Wert
Der gemeine Wert (GW) von Milchmastkälbern bis zu einem Alter von 14 Tagen ist anhand der Preisnotierungen für ab Hof verkaufte Kälber zu ermitteln (Wert A).
Ab dem 15. Lebenstag mit einem fiktiven Ausgangsgewicht von 48 kg ist bis zu einem Lebendgewicht von 250 kg ein Zuschlag je kg Gewichtszunahme hinzuzurechnen.
Der Zuschlag je kg wird aus der Differenz zwischen dem Wert A eines 48 kg schweren Kalbes zu Beginn der Mast und dem Wert B des Kalbes zum Mastende mit einem Lebendgewicht von 250 kg und deren Division durch die Gewichtsdifferenz von 202 kg nach folgender Formel berechnet:
Bei Gewichten unter 48 kg wird der Zuschlag pro kg negativ und damit zum Abschlag.
Milchmastkälber mit mehr als 250 kg Lebendgewicht sind als Schlachtkälber nach dem errechneten Schlachtgewicht gemäß Preisnotierung abzurechnen.
3.2. Männliche Fresser und Mastrinder
Männliche Fresser sind Kälber von Zweinutzungsrassen oder milchbetonten Rassen, die mit dem Ziel einer Mast bis zu etwa 650 kg Lebendgewicht in einer vorgeschalteten Aufzuchtphase bis zu einem Körpergewicht von ca. 200 kg gemästet werden.
Fresser mit einem Lebendgewicht größer 200 kg sind nach Nummer 3.2.2. zu bewerten.
Absetzer aus Fleischrassen (Mutterkuhhaltung) bis zu einem Lebendgewicht von 200 kg werden ebenfalls nach Nummer 3.2.2. bewertet.
3.2.1. Gemeiner Wert
Grundlage für die Berechnung des gemeinen Wertes stellt für Zweinutzungsrassen der 60-kg-Wert (XFF) und für milchbetonte Rassen der 48-kg-Wert (XFM, XMM, Sbt., Rbt.) eines Kalbes dar (Wert A).
Für reine Masthybriden (XFF) ist dafür der durchschnittliche Zuschlagspreis der Auktionsorte Weilheim in Oberbayern und Miesbach, für Masthybriden (XFM) der Zuschlagspreis der Erzeugergemeinschaft für Schlachtvieh Allgäu w. V. Kaufbeuren zugrunde zu legen. Bei Kälbern milchbetonter Rassen ist die Preisnotierung für Ab Hof verkaufte Kälber zu ermitteln.
Für männliche Fresser mit einem Lebendgewicht von 200 kg sind folgende Beträge (Wert B) zugrunde zu legen:
- Reine Mastrindkreuzungen (XFF): 813 Euro
- Masthybriden (XFM): 654 Euro
- Milchbetonte Rassen (XMM, Sbt., Rbt.): 467 Euro
Die 200 kg Werte können entsprechend der aktuellen Marktlage angepasst werden.
Höhere Grundpreise, sowohl für den Ankauf zu Mastbeginn, als auch für den Verkauf mit 200 kg sind nachzuweisen.
Der gemeine Wert für männliche Fresser mit einem Lebendgewicht bis 200 kg errechnet sich nach der Formel
Zweinutzungsrassen nach Buchstabe a:
Zweinutzungs- und milchbetonte Rassen nach Buchstabe b u. c:
Für Absetzer aus Fleischrassen (Mutterkuhhaltung) sind die durchschnittlichen Preiserlöse nach dem Verdener Absetzermarkt, differenziert nach Gewichtsklassen, Geschlecht und Rassen, zu berücksichtigen.
3.2.2. Männliche Mastrinder mit 201 bis 300 kg Lebendgewicht
Der gemeine Wert für männliche Mastrinder mit einem Lebendgewicht zwischen 201 und 300 kg berechnet sich aus dem handelsüblichen Betrag für Fresser mit 200 kg Lebendgewicht nach Nummer 3.2.1. und einem Aufschlag für Mehrgewichte über 200 kg.
Für Mehrgewichte sind folgende Aufschläge zu gewähren:
- Reine Mastrindkreuzungen: 1 Euro/kg brutto (0,93 Euro/kg netto)
- Masthybriden (XFM): 1 Euro/kg brutto (0,93 Euro/kg netto)
- Milchbetonte Rassen: 1 Euro/kg brutto (0,93 Euro/kg netto)
Die Werte können entsprechend der aktuellen Marktlage angepasst werden.
3.2.3. Männliche Mastrinder mit 301 bis 650 kg Lebendgewicht
Grundlage für diese Tiergruppe bilden der 300-kg-Preis (Wert A) und der 650-kg-Preis (Wert B).
Der 300-kg-Preis (Wert A) beträgt (basierend auf den Nummern 3.2.2.) für:
- Reine Mastrindkreuzungen (XFF): 906 Euro
- Masthybriden (XFM): 747 Euro
- Milchbetonte Rassen (XMM, Sbt., Rbt.): 560 Euro
Bei Mastrindern aus Fleischrassen (Mutterkuhhaltung) sind dabei die durchschnittlichen Preiserlöse nach dem Verdener Absetzermarkt, differenziert nach Geschlecht und Rassen, zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung des 650-Kilogramm-Preises (Wert B) für Tiere nach Buchstabe a bis c sind die Ausschlachtkoeffizienten und Handelsklassen folgender Tabelle zugrunde zu legen:
Milchbetonte Rassen | Masthybriden (XFM) | Reine Mastrindkreuzungen (XFF) | |
Handelsklasse | O3 | R2 | U2 |
Ausschlachtkoeffizient | 0,55 | 0,57 | 0,62 |
Tabelle: zu erwartende Handelsklassen und Ausschlachtkoeffizienten in Abhängigkeit von der Rasse männlicher Masttiere
Der gemeine Wert (GW) für männliche Masttiere mit einem Lebendgewicht von 301 bis 650 kg errechnet sich somit aus folgender Formel
3.2.4. Männliche Masttiere mit einem Lebendgewicht größer 650 kg (nur Fleischrassen)
Der gemeine Wert (GW) von Tieren mit einem Lebendgewicht größer 650 kg ist nach der amtlichen Preisnotierung für Rindfleisch zu ermitteln. Zu erwartende Handelsklassen und Ausschlachtkoeffizienten sind der Tabelle unter Nummer 3.2.3. zu entnehmen.
3.3. Weibliche Fresser und Mastrinder
Weibliche Fresser sind Kälber von Zweinutzungsrassen oder milchbetonten Rassen, die mit dem Ziel einer Mast bis zu etwa 550 bis 600 kg Lebendgewicht in einer vorgeschalteten Aufzuchtphase bis zu einem Körpergewicht von ca. 200 kg gemästet werden. Fresser mit einem Lebendgewicht größer 200 kg sind nach Nummer 3.3.2. zu bewerten.
Absetzer aus Fleischrassen (Mutterkuhhaltung) bis zu einem Lebendgewicht von 200 kg werden ebenfalls nach Nummer 3.3.2. bewertet.
3.3.1. Gemeiner Wert
Grundlage für die Berechnung des gemeinen Werts stellt für Zweinutzungsrassen (XFF) der 55 kg-Wert, bei Masthybriden (XFM) der 48 kg-Wert und für milchbetonte Rassen (XMM, Sbt., Rbt.) der 45 kg-Wert eines Kalbes dar (Wert A).
Für reine Masthybriden (XFF) ist dafür der durchschnittliche Zuschlagspreis der Auktionsorte Weilheim in Oberbayern und Miesbach, für Masthybriden (XFM) der Zuschlagspreis der Erzeugergemeinschaft für Schlachtvieh Allgäu w. V. Kaufbeuren zugrunde zu legen. Bei Kälbern milchbetonter Rassen ist die Preisnotierung für Ab Hof verkaufte Kälber zu ermitteln.
Für weibliche Fresser mit einem Lebendgewicht von 200 kg sind folgende Beträge (Wert B) zugrunde zu legen:
- Reine Mastrindkreuzungen (XFF): 579 Euro
- Masthybriden (XFM): 467 Euro
- Milchbetonte Rassen (XMM, Sbt., Rbt.): 280 Euro
Die 200 kg Werte können entsprechend der aktuellen Marktlage angepasst werden.
Höhere Grundpreise, sowohl für den Ankauf zu Mastbeginn, als auch für den Verkauf mit 200 kg sind nachzuweisen.
Der gemeine Wert für weibliche Fresser mit einem Lebendgewicht bis 200 kg errechnet sich nach der Formel
Zweinutzungsrassen nach Buchstabe a:
Zweinutzungsrassen nach Buchstabe b:
Milchbetonte Rassen nach Buchstabe c:
Für Absetzer aus Fleischrassen (Mutterkuhhaltung) sind die durchschnittlichen Preiserlöse nach dem Verdener Absetzermarkt, differenziert nach Gewichtsklassen, Geschlecht und Rassen, zu berücksichtigen.
3.3.2. Weibliche Mastrinder mit 201 bis 300 kg Lebendgewicht
Der gemeine Wert für weibliche Mastrinder mit einem Lebendgewicht zwischen 201 und 300 kg berechnet sich aus dem handelsüblichen Betrag für Fresser mit 200 kg Lebendgewicht nach Nummer 3.3.1. und einem Aufschlag für Mehrgewichte über 200 kg.
Für Mehrgewichte sind folgende Aufschläge zu gewähren:
- Reine Mastrindkreuzungen: 1 Euro/kg brutto (0,93 Euro/kg netto)
- Masthybriden (XFM): 1 Euro/kg brutto (0,93 Euro/kg netto)
- Milchbetonte Rassen: 1 Euro/kg brutto (0,93 Euro/kg netto)
Die Werte können entsprechend der aktuellen Marktlage angepasst werden.
3.3.3. Weibliche Mastrinder mit 301 bis 550 bzw. 600 kg Lebendgewicht
Grundlage für diese Tiergruppe bilden der 300 kg-Preis (Wert A) und der 550 bzw. 600 kg-Preis (Wert B).
Der 300 kg-Preis (Wert A) beträgt (basierend auf den Nummern 3.3.1 und 3.3.2) für weibliche Mastrinder:
- Reine Mastrindkreuzungen (XFF): 672 Euro
- Masthybriden (XFM): 560 Euro
- Milchbetonte Rassen (XMM, Sbt., Rbt.): 373 Euro
Bei Mastrindern aus Fleischrassen (Mutterkuhhaltung) sind dabei die durchschnittlichen Preiserlöse nach dem Verdener Absetzermarkt, differenziert nach Geschlecht und Rassen, zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung des 550 bzw. 600 kg-Preises (Wert B) für weibliche Tiere nach Buchstabe a bis c sind die Ausschlachtkoeffizienten und Handelsklassen folgender Tabelle zugrunde zu legen:
Milchbetonte Rassen | Masthybriden (XFM) | Reine Mastrindkreuzungen | |
Handelsklasse | O3 | R2 | U2 |
Ausschlachtkoeffizient | 0,53 | 0,55 | 0,58 |
Tabelle: zu erwartende Handelsklassen und Ausschlachtkoeffizienten in Abhängigkeit von der Rasse weiblicher Masttiere
Der gemeine Wert (GW) für weibliche Masttiere mit einem Lebendgewicht von 301 bis 600 kg (Mastrindkreuzung und Masthybriden nach Buchstabe a und b) errechnet sich somit aus folgender Formel
Bei Tieren aus der Färsenmast der milchbetonten Rassen nach Buchstabe c) ist aufgrund des geringeren Mastendgewichts folgende Formel zu nutzen:
Der 550 kg-Preis stellt hier den Wert B unter Anwendung der Handelsklasse O3 und eines Ausschlachtkoeffizienten von 0,53 dar.
3.3.4. Weibliche Masttiere mit einem Lebendgewicht größer 600 kg (nur Fleischrassen)
Der gemeine Wert GW) von weiblichen Tieren mit einem Lebendgewicht größer 600 kg ist nach der amtlichen Preisnotierung für Rindfleisch zu ermitteln. Zu erwartende Handelsklassen und Ausschlachtkoeffizienten sind der Tabelle unter Nummer 3.3.3. zu entnehmen.
Für alle nach Nummer 3 zu schätzenden Masttiere ist das Lebendgewicht der Tiere durch Wägung des Einzeltieres oder der Tiergruppe zu ermitteln. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht geschätzt werden. In diesen Fällen sind die Gründe der Ausnahme sowie das Geburtsdatum des jeweiligen Tieres in der Schätzniederschrift anzugeben.
III. Schätzgrundsätze für Schweine zur Ermittlung des gemeinen Wertes
Allgemein
Bei Bestands- oder Teilbestandstötungen ist die Anzahl der Schweine im Rahmen einer Bestandsbegehung amtlich zu erfassen und gemäß den nachfolgenden Abschnitten zu kategorisieren.
Soweit für die Ermittlung des Wertes des Tieres dessen Lebendgewicht maßgeblich ist, ist dieses grundsätzlich durch Wägung des Einzeltieres oder durch Wägung gleicher Tiergruppen zu ermitteln. Gegebenenfalls kann auch ein durchschnittliches Gewicht einer Tiergruppe aufgrund einer Wägung getöteter Tiere im zuständigen Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte (VTN) herangezogen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht entsprechend Nummer 3 geschätzt werden. Die Gründe dafür sind in der Schätzniederschrift anzugeben.
Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen gemäß § 16 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
1. Zuchtschwein
Der Grundbetrag von Zuchtschweinen wird durch den Durchschnittspreis bestimmt, den die jeweilige Zuchtorganisation für körfähige Jungeber und Jungsauen zwischen 150-180 Lebenstagen der entsprechenden Rasse oder Rassekreuzung in den letzten drei Monaten erzielt hat. Bei Abweichungen sind Rechnungen der letzten 3 Lieferungen, mindestens jedoch der letzten 3 Monate, vorzulegen. Transportkosten sind nicht Bestandteil des Grundbetrages. Sind diese nicht separat in der Rechnung ausgewiesen, wird ein Abschlag vom Kaufpreis in Höhe von mindestens 5 % in Abzug gebracht.
1.1. Zuchteber
1.1.1. Gemeiner Wert
Der gemeine Wert von Zuchtebern ergibt sich während einer dreijährigen Nutzungsdauer (= 1.095 Tage) aus dem Grundbetrag eines körfähigen Jungebers nach Nummer 1 derselben Körklasse, abzüglich der altersbedingten Wertminderung.
Zuchteber aus Besamungsstationen sind leistungsabhängig zu bewerten. Dies erfolgt in Abstimmung mit der Tierseuchenkasse.
Bei Suchebern entspricht der gemeine Wert dem Schlachtwert für Eber.
1.1.2. Altersbedingte Wertminderung
Für die Berechnung der altersbedingten Wertminderung wird eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 1.095 Tagen festgelegt.
Der um den Schlachtwert des Ebers (M1-Notierung x 200 kg Schlachtgewicht) verminderte Grundbetrag wird durch 1.095 dividiert und mit der Anzahl der Tage im Bestand multipliziert:
1.2. Zuchtsauen
1.2.1. Gemeiner Wert
Der gemeine Wert von Zuchtsauen ergibt sich bis zum 6. Wurf aus dem Grundbetrag der Jungsau nach Nummer 1 zuzüglich des Trächtigkeitszuschlages, gemindert um die altersbedingte Wertminderung.
1.2.2. Trächtigkeitszuschlag
Der Trächtigkeitszuschlag für belegte Sauen wird auf der Grundlage der tatsächlichen Trächtigkeitsdauer des Einzeltieres, des Wertes eines neugeborenen Ferkels nach Nummer 2.1.1, einer festgelegten Trächtigkeitsdauer von 116 Tagen und einer festgelegten durchschnittlichen Anzahl von Ferkeln je Wurf von 14 errechnet. Bei Nachweis einer höheren Wurfleistung der vorangegangenen 2 Würfe, kann diese angesetzt werden.
1.2.3. Altersbedingte Wertminderung
Eine altersbedingte Wertminderung wird ab dem 3. Wurf fällig und basiert auf einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 7 Würfen.
Der um den Schlachtwert der Sau (Handelsklasse M, Schlachtgewicht 175 kg) geminderte Grundbetrag nach Nummer 1 wird durch 5 dividiert und mit der Anzahl der Würfe ab 3. Wurf (1 bis 5) multipliziert. Der gemeine Wert der Sau setzt sich somit ab 7 Würfen nur noch aus dem Schlachtwert und dem Trächtigkeitszuschlag zusammen.
1.3. Zuchtferkel bis 30 kg
1.3.1. Gemeiner Wert
Die Ermittlung des gemeinen Wertes errechnet sich nach Nummer 2.1.1.
Für jedes, von eingetragenen Zuchtsauen stammende und zur Zucht vorgesehene Ferkel bis 30 kg Lebendgewicht kann ein Zuchtwertzuschlag von 20 Euro je Ferkel gezahlt werden. Höhere Zuschläge sind geschlechtsspezifisch zu begründen.
Zuschläge für zur Zucht vorgesehene Ferkel sind zu belegen.
Basiszuchtbetriebe für Prüfstationen und Linienzuchtbetriebe sind gesondert zu beurteilen.
Der gemeine Wert von Systemferkeln wird durch lineare Interpolation zwischen dem notierten Preis eines 8-kg-Babyferkels und dem nachgewiesenen durchschnittlichen Preis und Gewicht der verkauften Systemferkel berechnet.
1.3.2. Qualitätszuschlag
Nachgewiesene Qualitätszuschläge können berücksichtigt werden. Diese müssen durch die Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der vergangenen 6 Monate vor dem Schaden nachgewiesen sein. Aus diesen Rechnungen wird ein durchschnittlicher Qualitätszuschlag errechnet, der auf die oben genannte Marktnotierung aufgeschlagen wird. Als Qualitätszuschlag werden nur der Bonus für einheitliche Qualität der Lieferung und die Kosten für Impfungen anerkannt.
1.4. Weibliche Zuchtläufer ab 30 kg
1.4.1. Gemeiner Wert
Der gemeine Wert von weiblichen Zuchtläufern ab 30 kg Lebendgewicht errechnet sich aus der Division des Grundbetrages nach Nummer 1 durch das Lebendgewicht einer Jungsau von 100 kg multipliziert mit dem Lebendgewicht des Zuchtläufers. Das Ergebnis wird entsprechend dem Selektionsquotienten nur zu 80 % auf den gemeinen Wert angerechnet:
1.5. Männliche Zuchtläufer ab 30 kg
Bei männlichen Zuchtläufern ist analog wie unter Nummer 1.4.1 zu verfahren. Abweichend ist hier von einem Lebendgewicht eines körfähigen Jungebers von 120 kg auszugehen.
2. Mastschwein
Die Berechnung des gemeinen Wertes von Mastschweinen erfolgt anhand des jeweiligen Schlachtgewichts. Für verendete Schweine sowie für Schweine, die ohne Blutentzug getötet werden, ist das fiktive Schlachtgewicht entsprechend der folgenden Tabelle zu berechnen oder in begründeten Ausnahmefällen, nach Nummer 3 zu schätzen.
Das Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachteten und zugeschnittenen Schlachtkörpers gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV) vom 12.11.2008 (BGBl. I S. 2186) in der jeweils geltenden Fassung.
Bei der Tötung von Mastschweinebeständen ist das Lebendgewicht der getöteten Schweine durch Wägung der Einzeltiere oder der Gruppe exakt zu ermitteln. Das ermittelte Lebendgewicht der Einzeltiere oder das Durchschnittsgewicht von Gruppen ist durch Multiplikation mit dem nachfolgenden Ausschlachtkoeffizienten (Umrechnungsfaktor) zum Schlachtgewicht umzurechnen:
Lebendgewicht | Ausschlachtkoeffizient |
ab 30 kg | 0,70 |
ab 35 kg | 0,72 |
ab 45 kg | 0,76 |
ab 70 kg | 0,77 |
ab 90 kg | 0,80 |
Wird das Gewicht der Gruppe geschätzt, gilt ein Ausschlachtkoeffizient von höchstens 0,76.
2.1. Ferkel bis 30 kg
2.1.1. Gemeiner Wert
Für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Ferkeln sind die aktuellen Marktnotierungen für Ab-Hof-Verkäufe Mecklenburg-Vorpommern (28 kg), bei Ferkeln aus Mitgliedstaaten – EU-Notierungen, heranzuziehen.
Abweichend davon in Ansatz gebrachte Notierungen sind im Entschädigungsantrag zu belegen.
Bei Ferkeln, die nicht länger als 14 Tage eingestallt sind, können die Preise lt. Einkaufsbeleg angesetzt werden.
Bei männlichen Ferkeln aus der Jungsauenvermehrung (Börge) sind in Abweichung zu Satz 1 die Werte der Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der letzten 6 Monate zugrunde zu legen. Sofern diese nicht vorgelegt werden können, ist die aktuelle Ferkelnotierung um 10 Euro zu mindern.
Zur Differenzierung zwischen marktnotierten Ferkeln und z.B. männlichen Ferkeln aus der Jungsauenvermehrung ist es notwendig, Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der letzten 6 Monate vorzulegen.
Der gemeine Wert eines neugeborenen bis zu 7 Tage alten Ferkels beträgt 55 % des Wertes eines 28-kg-Ferkels.
Der gemeine Wert von Ferkeln erhöht sich bis zum Ende der 10. Woche um jeweils 5 Prozentpunkte pro Lebenswoche. Für Ferkel mit einem Gewicht zwischen 28 kg und 30 kg ist je kg ein Aufpreis von 1 Euro zu berechnen.
2.2. Läufer ab 30 kg
2.2.1. Gemeiner Wert
Der gemeine Wert von Schweinen ab 30 kg (= 21 kg Schlachtgewicht) bis 100 kg Lebendgewicht (= 80 kg Schlachtgewicht) setzt sich zusammen aus dem gemeinen Wert eines 30-kg-Ferkels nach Nummer 2.1.1 als Grundpreis und einem Aufschlag (kg-Preis) für jedes kg Schlachtgewicht, dass das betreffende ausgeschlachtete Schwein schwerer ist als 21 kg (= Schlachtmehrgewicht) bis 80 kg Schlachtgewicht ist. (Ausschlachtkoeffizient: Tabelle Nummer 2)
Der Aufschlag (kg-Preis) ist die Differenz aus dem Wert eines Schweins mit 80-kg-Schlachtgewicht und dem Wert eines 30-kg-Ferkels. Diese ist dann durch die Gewichtsdifferenz von 59 kg (80 kg-21 kg) zu dividieren und mit der Differenz aus dem Schlachtgewicht des Ferkels abzüglich 21 kg, zu multiplizieren.
Wird aus den Mastdurchgängen der letzten 6 Monate eine abweichende durchschnittliche Gewichtsdifferenz nachgewiesen, so kann diese bei der Festsetzung des gemeinen Wertes berücksichtigt werden.
2.3. Schlachtreife Schweine ab 100 kg
2.3.1. Gemeiner Wert
Der gemeine Wert von schlachtreifen Schweinen ab 100 kg Lebendgewicht ist auf der Grundlage des ermittelten Lebendgewichts, eines Ausschlachtkoeffizienten von 0,8 und eines Durchschnittspreises je kg Schlachtgewicht aus den Preisnotierungen für die Handelsklassen E und U zu berechnen.
Bei der Mast von männlichen Tieren aus der Jungsauenvermehrung (Börge) ist im Regelfall nur die Handelsklasse U erreichbar. In diesem Fall ist zur Berechnung des gemeinen Wertes anstatt eines Durchschnittspreises nur die Preisnotierung der Handelsklasse U zu berücksichtigen.
Wird aus den Mastdurchgängen der letzten 6 Monate eine andere durchschnittliche Verteilung der Schweinehälften auf die Handelsklassen nachgewiesen, so kann diese Verteilung abweichend von der vorgegebenen Verteilung bei der Formel zur Errechnung des Durchschnittspreises berücksichtigt werden.
2.3.2. Qualitätszuschlag
Wird aus den vorausgegangenen Mastdurchgängen ein Qualitätszuschlag oder Bonus durch Vorlage von Schlachtabrechnungen der vergangenen 6 Monate nachgewiesen, so können diese bei der Festsetzung des gemeinen Wertes berücksichtigt werden.
Aus den vorgelegten Schlachtabrechnungen wird die durchschnittliche Bonushöhe je abgeliefertem Schlachtschwein und das durchschnittliche Schlachtgewicht aller abgelieferten Schlachtschweine ermittelt. Daraus wird der Bonus je kg Schlachtgewicht errechnet. Der Wert des Durchschnittspreises wird um diesen Betrag erhöht und geht so in die Berechnung des gemeinen Wertes ein.
3. Geschätztes Lebendgewicht
In begründeten Einzelfällen, in denen eine Wägung der Tiere nicht möglich ist, ist das Lebendgewicht der Schweine zu schätzen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
Dem Anfangsgewicht des Tieres bei Einstallung ist eine durchschnittliche Ge-wichtszunahme von 700 g pro Haltungstag hinzuzurechnen. Das Anfangsgewicht ist bei Zukaufstieren durch Kaufbeleg nachzuweisen. Kann kein Kaufbeleg mit Gewichtsangabe vorgelegt werden, ist von einem Anfangsgewicht von 25 kg Le-bendgewicht auszugehen.
Der Tag der Einstallung und der Tag der Ausstallung/Tötung/Tag des Verendens werden bei der Ermittlung der Haltungstage nicht berücksichtigt. Für die Umrech-nung auf das Schlachtgewicht gilt ein Ausschlachtkoeffizient von höchstens 0,76.
Die Gründe, derentwegen auf das Wiegen der Schweine verzichtet worden ist, sind im Entschädigungsantrag im Einzelnen zu begründen.