- Rechtsvorschriften
- Verordnung (EU) 2016/429
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 8
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/16299
- Verordnung (EU) 2021/69010
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/68911
- Tiergesundheitsgesetz und die nach § 6 erlassenen Verordnungen zur BHV1, BVDV, Tuberkulose, Leukose des Rindes, Brucellose und der Aujeszkyschen Krankheit
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass über weitere planmäßige veterinärmedizinische Kontrolluntersuchungen in der Tierseuchenbekämpfung vom 22. Februar 2007 (AmtsBl. M-V S. 142), der zuletzt durch den Erlass vom 29. Oktober 2021, Az. VI 530-721-11100, geändert worden ist
- Erlass zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ hinsichtlich der BHV1, Brucellose, Leukose, BVD und Tuberkulose in Bezug auf gehaltene Rinder, der Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen und der Aujeszkyschen Krankheit in Bezug auf gehaltene Schweine vom 29. Oktober 2021 (unveröffentlicht, Az. VI 530-721-11100)
- Beihilfebegünstigte Maßnahmen
- Untersuchungen zur Abklärung von Aborten bei Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen
- Sektionen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen zur Früherkennung oder zum Ausschluss von Tierseuchen
- Probenahmen und Untersuchungen von Proben auf CEM und EVA bei Pferden
- Aborte (Verkalben, Verferkeln und Verlammen), die in Folge von rechtlich vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten
- Probenahmen
- Tuberkulinisierungen oder
- Impfungen
nach den Anhängen dieser Satzung eingetreten sind.
- Beihilfevoraussetzungen
- Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
- Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.2 und 2.4:
- Probenahmen und Versand der Proben zur Abklärung von Aborten durch den Tierarzt.
- Durchführung von Sektionen in Abstimmung mit und nach klinischem Vorbericht durch den Tierarzt oder dem Tiergesundheitsdienst der Tierseuchenkasse.
- Untersuchungen auf Tierseuchen, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit, in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind. Für Untersuchungen auf weitere Tierseuchen oder Tierkrankheiten sind die Kosten vom Beihilfeempfänger zu tragen.
- zusätzliche Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.3:
- Untersuchung der Proben in einer für diese Untersuchung akkreditierten Untersuchungseinrichtung
- zusätzliche Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.4:
- der Abort innerhalb von 5 Tagen nach einer der unter Nummer 2.4 Buchstabe a bis c genannten Maßnahme eingetreten ist
- eine nachgewiesene Trächtigkeit von 91 bis 270 Tagen bei Rindern, 42 bis 111 Tagen bei Schweinen und 30 bis 145 Tagen bei Schafen und Ziegen vorgelegen hat
- die Früchte bei der Geburt tot waren oder (bei Schweinen in der Mehrzahl) innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt verendet sind
- Belege zur Vorlage bei der Tierseuchenkasse für Maßnahmen nach Nummer 2.3, deren Untersuchung nicht im LALLF erfolgt:
- Abrechnungsbeleg der Tierärzte über die Probenahme
- Abrechnungsbeleg der Untersuchungseinrichtung und Laborbefund
- Höhe der Beihilfe
- Abortabklärung
- labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V 2009 S. 2, 299), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Februar 2023 (GVOBl. M-V S. 490) geändert worden ist
- Sektionen 12
- Sektionen und labordiagnostische Untersuchungen nach den Gebührensätzen der Veterinärverwaltungskostenverordnung
- CEM
- Probenahme
- Stute: Cervix- oder Uterustupferprobe 7,50 EUR
- Hengst: Tupferprobe (der Fossa glandis und der Harnröhrenmündung, und zusätzlich eine Tupferprobe von Vorsekret oder Sperma) 15,00 EUR
- Labordiagnostische Untersuchung 100 Prozent
- Probenahme
- EVA
- Probenahme
- Blutprobe 3,60 EUR
- Spermaprobe bei serologisch positivem Befund 20,00 EUR
- Labordiagnostische Untersuchungen 100 Prozent
- Probenahme
- Fälle des Abortes nach Nummer 2.4
- Verkalben je Kalb 100,00 EUR
- Verferkeln je Abort 100,00 EUR
- Verlammen je Lamm 50,00 EUR
- Abortabklärung