Anlage 17 – Reinigung und Desinfektion

  1. Rechtsvorschriften
    1. Verordnung (EU) 2016/429 (insbesondere Artikel 10 und 61)
    2. Tiergesundheitsgesetz
    3. MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526)
    4. Schweinepest-Verordnung
  2. Beihilfebegünstigte Maßnahmen
    Kosten der Feinreinigung und Schlussdesinfektion von Ställen in denen bei den Tieren die Maul- und Klauenseuche, die Klassische Schweinepest oder die Afrikanischer Schweinepest amtlich festgestellt und die Gesamtbestandstötung angeordnet wurde. Die Gewährung der Beihilfe erfolgt vorbehaltlich der aktuellen Haushaltslage der Tierseuchenkasse in Verbindung mit der aktuellen Seuchensituation.
  3. Beihilfevoraussetzungen
    1. Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
    2. Gesamtbestandstötung und Anordnung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung des zuständigen VLA
    3. Abnahme der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und Aufhebung der Schutzmaßregeln durch das zuständige VLA
    4. Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für eine Entschädigung nach § 15 des Tiergesundheitsgesetzes
    5. Belege zur Vorlage bei der TSK M-V:
      1. Bescheinigung des zuständigen VLA über die fachgerechte Ausführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
      2. Rechnungskopien und Zahlungsnachweise durch den Beihilfeempfänger
    6. Der Antrag auf Beihilfe ist durch den Beihilfeempfänger innerhalb eines Monats nach Durchführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und der Abnahme durch das zuständige VLA bei der Tierseuchenkasse zu stellen
    7. Nicht beihilfefähig sind insbesondere Kosten für:
      1. die Beseitigung, Rückbau bzw. Entfernung fest eingebauter Stallausrüstungen
      2. die Desinfektion und Reparatur der verwendeten Ausrüstung (z. B. Fahrzeuge, Container, Technik)
      3. Wasser
      4. Schutzkleidung, Verbrauchsmaterial und Ausrüstungsgegenstände
      5. Verpflegung, Unterbringung, Qualifizierung, Koordinierung und Gesundheitsvorsorgemaßnahmen des Personals
      6. Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs und
      7. Reisekosten
  4. Höhe der Beihilfe
    Durchführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen

    1. durch einen Dienstleister: max. 50 Prozent der Nettokosten
    2. durch den Beihilfeempfänger: max. 100 Prozent der Nettokosten des Desinfektionsmittels
Cookie Consent mit Real Cookie Banner