Verordnung (EU) 2016/429 (insbesondere Artikel 10 und 61)
Tiergesundheitsgesetz
MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526)
Schweinepest-Verordnung
Beihilfebegünstigte Maßnahmen Kosten der Feinreinigung und Schlussdesinfektion von Ställen in denen bei den Tieren die Maul- und Klauenseuche, die Klassische Schweinepest oder die Afrikanischer Schweinepest amtlich festgestellt und die Gesamtbestandstötung angeordnet wurde. Die Gewährung der Beihilfe erfolgt vorbehaltlich der aktuellen Haushaltslage der Tierseuchenkasse in Verbindung mit der aktuellen Seuchensituation.
Beihilfevoraussetzungen
Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3
Gesamtbestandstötung und Anordnung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung des zuständigen VLA
Abnahme der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und Aufhebung der Schutzmaßregeln durch das zuständige VLA
Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für eine Entschädigung nach § 15 des Tiergesundheitsgesetzes
Belege zur Vorlage bei der TSK M-V:
Bescheinigung des zuständigen VLA über die fachgerechte Ausführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
Rechnungskopien und Zahlungsnachweise durch den Beihilfeempfänger
Der Antrag auf Beihilfe ist durch den Beihilfeempfänger innerhalb eines Monats nach Durchführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und der Abnahme durch das zuständige VLA bei der Tierseuchenkasse zu stellen
Nicht beihilfefähig sind insbesondere Kosten für:
die Beseitigung, Rückbau bzw. Entfernung fest eingebauter Stallausrüstungen
die Desinfektion und Reparatur der verwendeten Ausrüstung (z. B. Fahrzeuge, Container, Technik)
Wasser
Schutzkleidung, Verbrauchsmaterial und Ausrüstungsgegenstände
Verpflegung, Unterbringung, Qualifizierung, Koordinierung und Gesundheitsvorsorgemaßnahmen des Personals
Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs und
Reisekosten
Höhe der Beihilfe Durchführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
durch einen Dienstleister: max. 50 Prozent der Nettokosten
durch den Beihilfeempfänger: max. 100 Prozent der Nettokosten des Desinfektionsmittels