- Die Leistungen der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern erfolgen in Übereinstimmung mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014[1], der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013[2], der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014[3] und der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 der Kommission vom 15. Mai 2014[4], sowie mit dem Tiergesundheitsgesetz[5] (TierGesG), dem TierGesGAG M-V, der Tiergesundheitsdienstesatzung[6] und der jeweils geltenden Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse.
- Die Leistungen werden nur für die der Melde- und Beitragspflicht nach § 20 Absatz 1 TierGesGAG M-V in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 TierGesG und der jeweils geltenden Beitragssatzung der Tierseuchenkasse unterliegenden Tierarten und soweit sich die Tiere zum Zeitpunkt der entschädigungs- oder beihilfefähigen Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern befanden, bei der Tierseuchenkasse ordnungsgemäß gemeldet waren und die Beiträge fristgerecht entrichtet wurden, gewährt.
- Die Leistungen werden auf Antrag im Rahmen von Einzelbeihilfen oder Beihilferegelungen an Tierhalter oder Berechtigte im Sinne des § 21 und § 22 Absatz 1 und 2 TierGesG oder an sonstige Einrichtungen oder dienstleistende Dritte nach Maßgabe der nachstehenden §§ 2 bis 8 gewährt.
- Leistungen werden nicht gewährt für tierärztliche Verrichtungen und labordiagnostische Untersuchungen, die zu Vermarktungszwecken angeordnet oder durchgeführt werden.
[1] zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2013, S 1) in der jeweils geltenden Fassung
[2] über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S 9) in der jeweils geltenden Fassung
[3] zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
[4] mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.06.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
[5] in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
[6] vom 21. Dezember 2017 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 6)