§ 1 Allgemeines

  1. Die Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern gewährt Beihilfen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (Agrar-GVO)[1] und der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2020 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 501) an Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I Artikel 2 der o.g. Verordnung, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Für Zoos, Tiergärten und diesen ähnliche Einrichtungen finden die Regelungen analoge Anwendung. Dabei erfolgt die Gewährung von Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013[2].
  2. Die Beihilfen werden dem Tierhalter oder dem Berechtigten im Sinne des § 21 und § 22 Absatz 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG)[3], nachfolgend Beihilfeempfänger genannt, im Rahmen der Beihilferegelung nach den Vorgaben der Anhänge I bis V gewährt. Die Anhänge sind Bestandteil dieser Beihilfesatzung. Beihilfen für tierärztliche Verrichtungen und labordiagnostische Untersuchungen, die zu Handelszwecken und im Rahmen einer Quarantäne durchgeführt werden, sind von diesen Regelungen ausgenommen.
  3. Die Beihilfen haben einen Anreizeffekt im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Agrar-GVO, es sei denn, ein Anreizeffekt ist nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe d der Agrar-GVO nicht erforderlich oder wird als gegeben angesehen. Der Anreizeffekt ist erfüllt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Maßnahmen einen schriftlichen Antrag im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung bei der Tierseuchenkasse gestellt hat.
  4. Beihilfen werden nicht für die Mehrwertsteuer gewährt.
  5. Die Beihilfen begründenden Unterlagen und Aufzeichnungen sind nach Artikel 13 der Agrar-GVO zehn Jahre ab dem Folgejahr der Beihilfegewährung aufzubewahren.
  6. Die Beihilfen werden nur für die der Melde- und Beitragspflicht unterliegenden Tierarten nach § 20 Absatz 2 Satz 1 TierGesG in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 TierGesGAG M-V gewährt.
  7. Für die Gewährung der Beihilfen gelten folgende Grundsätze:
    1. Die Beihilfen werden nur für Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheit oder Zoonosen, nachfolgend Tierseuchen genannt, gewährt, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt und die als Teil von unionsweiten, nationalen oder regionalen öffentlichen Programmen zur Verhütung, Bekämpfung, Überwachung und Tilgung der betreffenden Tierseuche, durchgeführt werden.
    2. Die Beihilfen betreffen keine Maßnahmen, deren Kosten nach Unionsrecht von den Beihilfeempfängern selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Beihilfeempfänger ausgeglichen.
    3. Die Beihilfen werden nur für Tierseuchen gewährt, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429[4] aufgeführt sind.
    4. Die Beihilfen werden in dem nach Artikel 26 Absatz 6 der Agrar-GVO genannten Zeitraum ausgezahlt.
    5. Beihilfen für den Ausgleich von Kosten, die für Maßnahmen nach Artikel 26 Absätze 7 und 8 der Agrar-GVO entstanden sind, werden dem Beihilfeempfänger nach Artikel 26 Absatz 11 Satz 1 der Agrar-GVO in Form von Sachleistungen gewährt. Von den Ausnahmemöglichkeiten nach Artikel 26 Absatz 11 Satz 2 der genannten Verordnung kann Gebrauch gemacht werden.
    6. Beihilfen als Ausgleich für Tierverluste, die aus Anlass von Tierseuchen entstanden sind, werden abweichend von Nummer 5 dem Beihilfeempfänger direkt als Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten gewährt. Dabei dürfen die Beihilfen den Marktwert der Tiere nicht überschreiten und sind auf solche Tierseuchen begrenzt, deren Ausbruch von dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLA) amtlich festgestellt wurde.
    7. Die beihilfefähigen Kosten sind um etwaige nicht unmittelbar auf den Ausbruch der Tierseuche zurückzuführende Kosten, die andernfalls angefallen wären, zu verringern.
    8. Die Beihilfen und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für dieselben beihilfefähigen Kosten, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

[1] Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1)), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/289 der Kommission vom 19.02.2019 (ABl. L 48 vom 20.02.2019, S. 1)

[2] Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

[3] In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist

[4] Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, L 57 vom 3.3.2017, S. 65, L 84 vom 20.3.2020, S. 24, L 48 vom 11.2.2021, S. 3, L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist.

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