- Der Verwaltungsrat beschließt über
- den Haushaltsplan,
- die Jahresrechnung und die Entlastung des Geschäftsführers,
- die Meldepflicht und die Beiträge der Tierhalter,
- die Bestellung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens,
- Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht nur auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen,
- das Erheben einer Umlage, falls die eingezahlten Beiträge und die gebildeten Rücklagen zur Deckung der Leistungen im Haushaltsjahr nicht ausreichen,
- die Bildung von Rücklagen und die Aufnahme von Darlehen und
- die Satzungen der Tierseuchenkasse.
- Der Verwaltungsrat kann den Geschäftsführer ermächtigen, bestimmte Entschädigungen und Beihilfen ohne vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates zu bewilligen und auszuzahlen.
- Der Verwaltungsrat erlässt zur Durchführung der Verwaltungsgeschäfte eine Geschäftsordnung und bestimmt darin die Vertretung des Geschäftsführers.
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