§ 5 Aufgaben des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat beschließt über
    1. den Haushaltsplan,
    2. die Jahresrechnung und die Entlastung des Geschäftsführers,
    3. die Meldepflicht und die Beiträge der Tierhalter,
    4. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens,
    5. Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht nur auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen,
    6. das Erheben einer Umlage, falls die eingezahlten Beiträge und die gebildeten Rücklagen zur Deckung der Leistungen im Haushaltsjahr nicht ausreichen,
    7. die Bildung von Rücklagen und die Aufnahme von Darlehen und
    8. die Satzungen der Tierseuchenkasse.
  2. Der Verwaltungsrat kann den Geschäftsführer ermächtigen, bestimmte Entschädigungen und Beihilfen ohne vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates zu bewilligen und auszuzahlen.
  3. Der Verwaltungsrat erlässt zur Durchführung der Verwaltungsgeschäfte eine Geschäftsordnung und bestimmt darin die Vertretung des Geschäftsführers.
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