Die Leistungen nach § 3 und § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a werden, vorbehaltlich der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel für die jeweils betroffene Tierart gewährt. Übersteigen die voraussichtlich zu gewährenden Leistungen die jährlich verfügbaren Haushaltsmittel, kann die Tierseuchenkasse mit Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse die Leistungen in dem zur Anpassung an die Haushaltslage erforderlichen Maße kürzen.