§ 6 Haushaltsvorbehalt, Beihilferecht

  1. Die Satzung steht unter dem Vorbehalt des Haushaltsplans 2022 und 2023 der Tierseuchenkasse und deren Genehmigung nach § 14 Absatz 2 des TierGesGAG M-V, des § 5 der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse und des Landeshaushaltsplans Mecklenburg-Vorpommern für das Haushaltsjahr 2022 und 2023.
    Im Einzelnen sind folgende Beteiligungen des Landes nach § 21 Absatz 3 des TierGesGAG M-V an den Maßnahmen nach den Anhängen I bis V in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Kosten vorgesehen:
    Tierart/Maßnahme
    Rind*, Pferd**, Schwein, Schaf, Ziege
    Seuchenfrüherkennung (Nummer 2.1 und 2.2)
    Rind*
    Bovine Herpesvirus Typ1-Infektion
    Bovine Virusdiarrhoe-Virus-Infektion
    Paratuberkulose
    Tuberkulose
    Leukose
    Brucellose
    Schwein
    Klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest
    Brucellose
    Aujeszkysche Krankheit
    Schaf/Ziege
    Brucellose
    Scrapie – TSE-Resistenzzucht
    *(einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel)

    **(einschließlich Esel, Maultier, Maulesel)

    Beihilfe gemäß Anhang/Anlage
    Anhang I
    1
    Anhang II
    2
    3
    5
    6
    7
    8
    Anhang III
    9
    10
    11
    Anhang IV
    14
    15
  2. Die in dieser Satzung enthaltenen Beihilfemaßnahmen sind gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Agrar-GVO freigestellt. Die Europäische Union hat die Kurzbeschreibung der Beihilferegelung unter der Beihilfenummer SA. 100984 auf ihrer Website veröffentlicht.
  3. Die Beihilfen werden erst mit der Erteilung der Beihilfenummer nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Agrar-GVO gewährt.
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