§ 6 Haushaltsvorbehalt, Beihilferecht

  1. Die Satzung steht unter dem Vorbehalt des Haushaltsplans 2025 der Tierseuchenkasse und deren Genehmigung nach § 14 Absatz 2 des TierGesGAG M-V, des § 5 der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse und des Landeshaushaltsplans Mecklenburg-Vorpommern für das Haushaltsjahr 2025.
    Im Einzelnen sind folgende Beteiligungen des Landes nach § 21 Absatz 3 des TierGesGAG M-V an den Maßnahmen nach den Anhängen I bis IV in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Kosten vorgesehen:

    Tierart/Maßnahme
    Rind5, Pferd6, Schwein7, Schaf und Ziege8
    Seuchenfrüherkennung (Nummer 2.1, 2.2 und 2.4)
    Rind5
    Bovine Herpesvirus Typ1-Infektion
    Bovine Virusdiarrhoe-Virus-Infektion
    Paratuberkulose
    Tuberkulose
    Leukose
    Brucellose
    Schwein7
    Klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest
    Brucellose
    Aujeszkysche Krankheit
    Schaf und Ziege8
    Brucellose
    Scrapie – TSE-Resistenzzucht
    Maedi/Visna und CAE
    Beihilfe gemäß Anhang/Anlage
    Anhang I
    1
    Anhang II
    2
    3
    4
    5
    6
    7
    Anhang III
    9
    10
    11
    Anhang IV
    14
    15
    16
  2. Die in dieser Satzung enthaltenen Beihilfemaßnahmen sind gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Agrar-GVO freigestellt.
  3. Die Satzung wird nach Artikel 9 Absatz 1 i.V.m. Artikel 11 Absatz 1 Agrar-GVO innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrem Inkrafttreten der Kommission der Europäischen Union für die Veröffentlichung in der Beihilfetransparenzdatenbank übermittelt.

5einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel

6einschließlich Esel, Maultier, Maulesel

7einschließlich Wildschweine und deren Kreuzungen, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden

8einschließlich Wildarten von Schafen und Ziegen und deren Kreuzungen, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden

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