- Die Satzung steht unter dem Vorbehalt des Haushaltsplans 2022 und 2023 der Tierseuchenkasse und deren Genehmigung nach § 14 Absatz 2 des TierGesGAG M-V, des § 5 der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse und des Landeshaushaltsplans Mecklenburg-Vorpommern für das Haushaltsjahr 2022 und 2023.
Im Einzelnen sind folgende Beteiligungen des Landes nach § 21 Absatz 3 des TierGesGAG M-V an den Maßnahmen nach den Anhängen I bis V in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Kosten vorgesehen:Tierart/Maßnahme
Rind*, Pferd**, Schwein, Schaf, Ziege
Seuchenfrüherkennung (Nummer 2.1 und 2.2)
Rind*
Bovine Herpesvirus Typ1-Infektion
Bovine Virusdiarrhoe-Virus-Infektion
Paratuberkulose
Tuberkulose
Leukose
Brucellose
Schwein
Klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest
Brucellose
Aujeszkysche Krankheit
Schaf/Ziege
Brucellose
Scrapie – TSE-Resistenzzucht
*(einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel)**(einschließlich Esel, Maultier, Maulesel)
Beihilfe gemäß Anhang/Anlage
Anhang I
1
Anhang II
2
3
5
6
7
8
Anhang III
9
10
11
Anhang IV
14
15 - Die in dieser Satzung enthaltenen Beihilfemaßnahmen sind gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Agrar-GVO freigestellt. Die Europäische Union hat die Kurzbeschreibung der Beihilferegelung unter der Beihilfenummer SA. 100984 auf ihrer Website veröffentlicht.
- Die Beihilfen werden erst mit der Erteilung der Beihilfenummer nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Agrar-GVO gewährt.