- Die Satzung steht unter dem Vorbehalt des Haushaltsplans 2025 der Tierseuchenkasse und deren Genehmigung nach § 14 Absatz 2 des TierGesGAG M-V, des § 5 der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse und des Landeshaushaltsplans Mecklenburg-Vorpommern für das Haushaltsjahr 2025.
Im Einzelnen sind folgende Beteiligungen des Landes nach § 21 Absatz 3 des TierGesGAG M-V an den Maßnahmen nach den Anhängen I bis IV in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Kosten vorgesehen:Tierart/Maßnahme
Rind5, Pferd6, Schwein7, Schaf und Ziege8
Seuchenfrüherkennung (Nummer 2.1, 2.2 und 2.4)
Rind5
Bovine Herpesvirus Typ1-Infektion
Bovine Virusdiarrhoe-Virus-Infektion
Paratuberkulose
Tuberkulose
Leukose
Brucellose
Schwein7
Klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest
Brucellose
Aujeszkysche Krankheit
Schaf und Ziege8
Brucellose
Scrapie – TSE-Resistenzzucht
Maedi/Visna und CAEBeihilfe gemäß Anhang/Anlage
Anhang I
1
Anhang II
2
3
4
5
6
7
Anhang III
9
10
11
Anhang IV
14
15
16 - Die in dieser Satzung enthaltenen Beihilfemaßnahmen sind gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Agrar-GVO freigestellt.
- Die Satzung wird nach Artikel 9 Absatz 1 i.V.m. Artikel 11 Absatz 1 Agrar-GVO innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrem Inkrafttreten der Kommission der Europäischen Union für die Veröffentlichung in der Beihilfetransparenzdatenbank übermittelt.
5einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel
6einschließlich Esel, Maultier, Maulesel
7einschließlich Wildschweine und deren Kreuzungen, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden
8einschließlich Wildarten von Schafen und Ziegen und deren Kreuzungen, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden