- Für die Tätigkeit im Verwaltungsrat können die Mitglieder des Verwaltungsrates eine ange-messene pauschale Entschädigung erhalten.
- Die Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten entsprechend den für die Landesverwaltung geltenden Bestimmungen.
- Die Vorgaben für die in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Entschädigungen und Erstattungen werden in der Geschäftsordnung der Tierseuchenkasse näher geregelt.