§ 7 Entschädigung für die Tätigkeit im Verwaltungsrat

  1. Für die Tätigkeit im Verwaltungsrat können die Mitglieder des Verwaltungsrates eine ange-messene pauschale Entschädigung erhalten.
  2. Die Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten entsprechend den für die Landesverwaltung geltenden Bestimmungen.
  3. Die Vorgaben für die in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Entschädigungen und Erstattungen werden in der Geschäftsordnung der Tierseuchenkasse näher geregelt.
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