§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Die Tiergesundheitsdienste werden auf Beschluss des Verwaltungsrates errichtet und tragen in ihrer Bezeichnung den Namen der Tierart, für die sie errichtet wurden.
  2. Die Tiergesundheitsdienste unterstehen der Rechtsaufsicht und der Fachaufsicht der Tierseuchenkasse. Sie bilden innerhalb des organisatorischen Aufbaus der Tierseuchenkasse eigenständige Organisationseinheiten. Ein Tiergesundheitsdienst besitzt keine rechtliche Selbstständigkeit.
  3. Der Sitz der Tiergesundheitsdienste ist die Geschäftsstelle der Tierseuchenkasse in Neubrandenburg, sofern der Verwaltungsrat nichts Abweichendes beschließt.
  4. Für jeden Tiergesundheitsdienst wird bei der Tierseuchenkasse ein Fachbeirat gebildet. Die Zusammensetzung und das Aufgabengebiet werden durch den Verwaltungsrat beschlossen.
  5. Die Tiergesundheitsdienste bestehen aus Tierärzten oder Tierärztinnen, die bei der Tierseuchenkasse angestellt sind. Der Verwaltungsrat kann gegebenenfalls Abweichendes beschließen.
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