§ 1 Beitragspflicht, Stichtag

  1. Für in Mecklenburg-Vorpommern gehaltene Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Gehegewild, Fische, Bienen und Hummeln sind vom Tierhalter Beiträge an die Tierseuchenkasse gemäß der Anlage zu entrichten. Die Beiträge werden jährlich festgesetzt. Für die Festsetzung gelten § 5 Absatz 1 Nummer 8 und § 16 Absatz 2 der Hauptsatzung der Tierseuchenkasse entsprechend.
  2. Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere oder Bienen- und Hummelvölker am Tag der von der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren.
  3. Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 3. Januar eines jeden Jahres bestimmt.
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