§ 10 Geschäftsführer

  1. Der Geschäftsführer ist ein vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat bestellter approbierter Tierarzt mit Spezialkenntnissen in der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen. Der Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig.
  2. Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter der Tierseuchenkasse. Er kann im Auftrag des Vorsitzenden des Verwaltungsrates Mitarbeiter einstellen.
  3. Der Geschäftsführer darf dem Verwaltungsrat nicht angehören.
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