§ 11 Aufgaben des Geschäftsführers

  1. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. Er kann Erklärungen, insbesondere solche, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet wird, innerhalb seiner Befugnisse abgeben. Er informiert nachträglich den Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
  2. Der Geschäftsführer führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus. Er entscheidet ferner in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen. Ihm obliegt die Prüfung der Anträge nach der Leistungssatzung. Er hat den Vorsitzenden des Verwaltungsrates über alle wichtigen Angelegenheiten unverzüglich zu informieren und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates und den Videokonferenzen teil.
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