- Die Tierseuchenkasse erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan.
- Der Haushaltsplan ist vom Geschäftsführer so rechtzeitig aufzustellen und zusammen mit der Beitrags- und der Beihilfesatzung dem Verwaltungsrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, dass diese spätestens einen Monat vor Beginn eines Haushaltsjahres dem Ministerium zur Genehmigung zugeleitet werden können.
- Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Eines Nachtrages zum Haushaltsplan bedarf es nicht, wenn Rechtsansprüche zu erfüllen sind, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die aufgrund eines Gesetzes entstanden sind.
- Der Haushaltsplan hat zu enthalten Aufstellungen über:
- Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung und der Tiergesundheitsdienste;
- Einnahmen getrennt nach Tierarten von:
- Beiträgen der Tierhalter,
- Zinsen aus Rücklagen,
- Erstattungen des Landes für Entschädigungen für Tierverluste, Kosten der Verwertung oder Tötung und Beihilfen im Sinne von § 21 Absätze 1 bis 3 des Tier-GesGAG M-V,
- Erstattungen der Europäischen Union und
- Entnahme aus Rücklagen, Überschüsse und Zuführungen von anderen Kapiteln;
- Ausgaben getrennt nach Tierarten für:
- Entschädigungen für Tierverluste, Kosten der Verwertung oder Tötung und Beihilfen im Sinne von § 15 TierGesG in Verbindung mit §§ 15, 16 des TierGesGAG M-V,
- Zuführung in Rücklagen und Zuführungen an andere Kapitel;
- Rücklagen.
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