§ 12 Haushaltsplan der Tierseuchenkasse

  1. Die Tierseuchenkasse erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan.
  2. Der Haushaltsplan ist vom Geschäftsführer so rechtzeitig aufzustellen und zusammen mit der Beitrags- und der Beihilfesatzung dem Verwaltungsrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, dass diese spätestens einen Monat vor Beginn eines Haushaltsjahres dem Ministerium zur Genehmigung zugeleitet werden können.
  3. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Eines Nachtrages zum Haushaltsplan bedarf es nicht, wenn Rechtsansprüche zu erfüllen sind, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die aufgrund eines Gesetzes entstanden sind.
  4. Der Haushaltsplan hat zu enthalten Aufstellungen über:
    1. Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung und der Tiergesundheitsdienste;
    2. Einnahmen getrennt nach Tierarten von:
      1. Beiträgen der Tierhalter,
      2. Zinsen aus Rücklagen,
      3. Erstattungen des Landes für Entschädigungen für Tierverluste, Kosten der Verwertung oder Tötung und Beihilfen im Sinne von § 21 Absätze 1 bis 3 des Tier-GesGAG M-V,
      4. Erstattungen der Europäischen Union und
      5. Entnahme aus Rücklagen, Überschüsse und Zuführungen von anderen Kapiteln;
    3. Ausgaben getrennt nach Tierarten für:
      1. Entschädigungen für Tierverluste, Kosten der Verwertung oder Tötung und Beihilfen im Sinne von § 15 TierGesG in Verbindung mit §§ 15, 16 des TierGesGAG M-V,
      2. Zuführung in Rücklagen und Zuführungen an andere Kapitel;
    4. Rücklagen.
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