§ 14 Mittelverwendung

  1. Die Mittel der Tierseuchenkasse dürfen nur verwendet werden
    1. für die Gewährung von Entschädigungen und Beihilfen nach den §§ 15 und 16 des TierGesGAG M-V,
    2. für andere Aufgaben, die im Haushaltsplan des Landes vorgesehen sind oder für die eine Rechtsverpflichtung besteht,
    3. für sonstige Aufgaben, wenn darüber ein besonderer Beschluss des Verwaltungsrates vorliegt und
    4. für die Kosten der Verwaltung der Tierseuchenkasse, der Tiergesundheitsdienste und die Tätigkeiten des Verwaltungsrates.
  2. Ausgaben nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur aus dem Beitragsaufkommen für die Tierart gedeckt werden, für die die Ausgabe entsteht, soweit der Verwaltungsrat nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ausgaben für allgemeine Maßnahmen und für Verwaltungskosten sind anteilig auf alle Tierarten zu verteilen.
  3. Werden auf Beschluss des Verwaltungsrates Mittel aus dem Beitragsaufkommen einer Tierart für Entschädigungsleistungen einer anderen Tierart verwendet, sind diese im folgenden Haushaltsjahr durch Erhöhung der Beitragssätze der verursachenden Tierart auszugleichen und zurückzuführen. In begründeten Fällen kann der Verwaltungsrat diese Frist verlängern. Der Verwaltungsrat entscheidet, ob und in welcher Höhe ein Zinsausgleich erfolgen soll.
  4. Für den Fall, dass die Rücklagen der Tierseuchenkasse nicht ausreichen, um den Verpflichtungen nach § 15 des TierGesGAG M-V nachzukommen, bedarf eine zur Deckung erforderliche Kreditaufnahme der Genehmigung des Ministeriums.
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