§ 2 Allgemeines

  1. Die Errichtung von Tiergesundheitsdiensten dient der Verbesserung der Tiergesundheit und der Leistungsfähigkeit der Tierbestände, einschließlich der Bienen- und Hummelvölker. Durch die Verbesserung der Tiergesundheit soll das Risiko von Seuchenausbrüchen und somit die Zahlung von Entschädigungsleistungen nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3478) geändert worden ist, gesenkt werden.
  2. Die Leistungen der Tiergesundheitsdienste können alle Tierhalter nach § 2 Nummer 18 des TierGesG in Anspruch nehmen, deren Tiere einschließlich Bienen- und Hummelvölker sich zum Zeitpunkt der Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern befinden. Ausgenommen davon sind Tiere, einschließlich Bienen und Hummeln, im Sinne § 4 Absatz 2 der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Die Tiergesundheitsdienste können mit anderen Stellen, wie zum Beispiel mit Verbänden, Untersuchungs-, Beratungs- oder Forschungseinrichtungen und der Industrie, mit dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei sowie mit den Hof- oder Amtstierärzten zusammenarbeiten.
  4. Die Tiergesundheitsdienste üben keine kurative tierärztliche Tätigkeit aus.
  5. Die Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste und die Ergebnisse unterliegen der Vertraulichkeit. Von den Tiergesundheitsdiensten sind die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes – DSG M-V vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
  6. Die Tierseuchenkasse kann die von den Tiergesundheitsdiensten gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Entscheidungen über die Zahlung von Entschädigungsleistungen nach dem TierGesG verwenden.
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